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VVB - Brandverhütungsverordnung
Verordnung über die Verhütung von Bränden
- Bayern -
Vom 29. April 1981
(GVBl. S. 101; 25.11.1982 S. 1114; 18.03.2001 S. 111; 24.03.2003 S. 300; 07.11.2004 S. 450; 18.10.2006 S. 823; 17.11.2008 S. 901; 11.04.2010 S. 201 10;::26.11.2010 S. 785)
Gl.-Nr.: 215-2-1-I
Auf Grund des Art. 38 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:
§ 1 Löschen von Bränden
Wer einen Brand wahrnimmt, hat ihn sofort zu löschen, wenn es ihm zumutbar, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist. Kann er den Brand nicht sofort löschen, so hat er unverzüglich öffentliche Hilfe herbeizurufen.
§ 2 Betrieb von Feuerstätten
(1) Feuerstätten sind so zu betreiben, daß sie nicht brandgefährlich werden können. Sie müssen ausreichend beaufsichtigt werden.
(2) Feste Stoffe dürfen in Feuerstätten nicht mit brennbaren Flüssigkeiten entzündet werden.
(3) Feuerstätten dürfen nicht betrieben werden in Räumen,
Für bewegliche und offene ortsfeste Feuerstätten gilt Satz 1 Nr. 1 ohne Rücksicht auf die Menge der leicht entzündbaren Stoffe.
(4) Bewegliche Feuerstätten in Räumen müssen von brennbaren Stoffen und ungeschützten Bauteilen aus brennbaren Stoffen seitlich mindestens 1 m und nach oben mindestens 2 m entfernt sein. Sind die Stoffe gegen Wärmestrahlung ausreichend geschützt, so genügt der halbe Abstand. Bewegliche Feuerstätten sind kippsicher aufzustellen.
§ 3 Feuer im Freien
(1) Geschlossene Feuerstätten im Freien müssen entfernt sein
Sie dürfen bei starkem Wind nicht benutzt werden.
(2) Offene Feuerstätten oder unverwahrtes Feuer dürfen im Freien nur entzündet werden, wenn hierdurch für die Umgebung keine Brandgefahren entstehen können. Die in Absatz 1 für geschlossene Feuerstätten vorgeschriebenen Entfernungen sind mindestens einzuhalten; von leicht entzündbaren Stoffen müssen offene Feuerstätten oder unverwahrtes Feuer jedoch mindestens 100 m entfernt sein. Offene Feuerstätten oder unverwahrtes Feuer sind ständig unter Aufsicht zu halten. Bei starkem Wind ist das Feuer zu löschen. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein.
§ 4 Brennstoffrückstände
(1) Behälter, in denen Brennstoffrückstände aufbewahrt werden, müssen dicht verschlossen sein. In Behältern aus brennbaren Stoffen dürfen nur kalte Brennstoffrückstände aufbewahrt werden. Auf diesen Behältern muß deutlich lesbar darauf hingewiesen werden, daß heiße Brennstoffrückstände nicht eingefüllt werden dürfen.
(2) Im Freien müssen Behälter, die aus brennbaren Stoffen bestehen, mindestens 2 m, andere Behälter mindestens 1 m von anderen brennbaren Stoffen entfernt aufgestellt werden. In Gebäuden dürfen die Behälter nur in Räumen mit mindestens feuerbeständigen Wänden und Decken aufgestellt werden.
§ 5 Zündhölzer, Kleingeräte, offenes Licht, Beleuchtungsgeräte
(1) Zündhölzer und Feuerzeuge dürfen an Kinder unter 12 Jahren nicht abgegeben werden. Zündhölzer und Feuerzeuge sind so zu verwahren, daß sie solchen Kindern nicht leicht zugänglich sind.
(2) Zündhölzer, Gaskocher und andere Kleingeräte mit offener Flamme oder offenes Licht dürfen in Räumen, in denen leicht entzündbare oder explosionsgefährliche Stoffe hergestellt, verarbeitet oder aufbewahrt werden oder in denen explosionsgefährliche Gas-, Dampf-, Nebel- oder Staubluftgemische auftreten können, sowie in Schuppen, in offenen Dachräumen und an sonstigen Orten, in deren Nähe sich leicht entzündbare Stoffe befinden, nicht benutzt werden.
(3) Beleuchtungsgeräte, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, müssen so beschaffen und so aufgestellt oder angebracht sein, daß sie keinen Brand verursachen können. Sie dürfen nicht in Räumen verwendet werden, in denen explosionsgefährliche Gas-, Dampf-, Nebel- oder Staubluftgemische auftreten können.
§ 6 Rauchverbot
(1) Das Rauchen ist verboten an Orten, an denen
(2) Brennende Zigarren oder Zigaretten, Pfeifenglut oder Rauchzeugasche dürfen nicht so weggelegt oder weggeworfen werden, daß eine Brandgefahr entstehen kann. Aschenbecher dürfen nur in dicht schließende Behälter aus nicht brennbaren Stoffen entleert werden.
§ 7 Trocknen von Kleidern
Kleider oder Wäschestücke dürfen über Feuerstätten oder in einer Entfernung unter 50 cm neben Feuerstätten oder Rauchrohren nicht getrocknet werden. An Kachelöfen oder anderen Feuerstätten, deren Außenwände sich nicht stärker als Kachelöfen erwärmen, dürfen sie getrocknet werden, wenn dadurch keine Brandgefahr entsteht.
III. Brandgefährliche Geräte und Arbeiten
(Stand: 04.11.2011)
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