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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Land- und Amtsarztgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
- Bayern -

Vom 27. April 2020
(GVBl. Nr. 13 vom 30.04.2020 S. 236)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Land- und Amtsarztgesetzes

Das Bayerische Land- und Amtsarztgesetz (BayLArztG) vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 722, BayRS 2122-7-G), wird wie folgt geändert:

1. Dem Art. 6 wird folgender Art. 5a vorangestellt:

"Art. 5a Sonderbestimmungen zum Auswahlverfahren 2020 anlässlich der Corona-Pandemie

Abweichend von Art. 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 dieses Gesetzes und § 2 Abs. 2 bis 4 der Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Land- und Amtsarztgesetzes wird über die Zulassung von Studienbewerbern zum Wintersemester 2020/2021 lediglich anhand der ersten Stufe des Bewerbungs- und Auswahlverfahrens entschieden. Strukturierte und standardisierte Auswahlgespräche finden nicht statt. Die Zulassung erhalten die Studienbewerber auf den ersten Rangplätzen bis zu derjenigen Anzahl von im Rahmen der Vorabquote zu besetzenden Studienplätzen."

2. Art. 6 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift wird das Wort ", Außerkrafttreten" angefügt.

b) Folgender Satz 3 wird angefügt:

"3Art. 5a tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft."

§ 2
Änderung des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes

Das Landesstraf- und Verordnungsgesetz ( LStVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2011-2-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Art. 50 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Bewehrte Verordnungen treten eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. In der Verordnung kann ein anderer Zeitpunkt bestimmt werden, frühestens jedoch der auf die Bekanntmachung folgende Tag. Eine nach Art. 51 Abs. 4 bekanntgemachte Verordnung tritt, wenn in ihr nicht ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, mit der Notbekanntmachung in Kraft. "(1) In jeder Verordnung muss der Zeitpunkt bestimmt werden, an dem sie in Kraft tritt."

2. Art. 51 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2

(2) Bewehrte Verordnungen der Staatsministerien und der Staatsregierung sind im Gesetz- und Verordnungsblatt amtlich bekanntzumachen.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2.

c) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3 und wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Ist es zur Verhütung erheblicher Gefahren für Leben, Gesundheit oder zum Schutz von Sachgütern erforderlich, eine Verordnung sofort bekanntzumachen und ist eine Bekanntmachung nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht rechtzeitig möglich, so kann die Verordnung im Rundfunk oder Fernsehen, im Internet, durch geeignete elektronische Kommunikationsmittel, Lautsprecher oder in ortsüblicher Art amtlich bekanntgemacht werden (Notbekanntmachung). Die Verordnung ist sodann unverzüglich nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu veröffentlichen; hierbei ist auf Zeit und Art der Notbekanntmachung hinzuweisen. "(3) Ist es zur Verhütung erheblicher Gefahren für Leben, Gesundheit oder zum Schutz von Sachgütern erforderlich, eine Verordnung sofort bekanntzumachen und ist eine Bekanntmachung andernfalls nicht rechtzeitig möglich, so kann die Verordnung auch im Internet, in Rundfunk oder Medien oder durch geeignete Kommunikationsmittel wirksam bekannt gemacht werden. Der Wortlaut der Verordnung ist anschließend nachrichtlich im amtlichen Verkündungsorgan zu veröffentlichen, soweit er nicht bereits im Rahmen der Bekanntmachung nach Satz 1 öffentlich und dauerhaft gesichert nachlesbar ist."

§ 3
Folgeänderungen

(1) In Art. 3 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 des Bayerischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (BaySÜG) vom 27. Dezember 1996 (GVBl. S. 509, BayRS 12-3-I), das zuletzt durch § 1 Abs. 16 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird die Angabe "Abs. 4" durch die Angabe "Abs. 3" ersetzt.

(2) In Art. 38 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Waldgesetzes (BayWaldG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2005 (GVBl. S. 313, BayRS 7902-1-L), das zuletzt durch § 8 des Gesetzes vom 24. Juli 2019 (GVBl. S. 408) geändert worden ist, wird die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Abs. 2" ersetzt.

§ 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2020 in Kraft.

ID 200732

ENDE

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