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Regelwerk

Gesetz zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel
- Bremen -

Vom 8. Juli 2008
(GBl. Nr. 34 vom 22.07.2008 S. 229; 27.01.2015 S. 21 15)



§ 1 Zweck, Begriffsbestimmungen, Zuständigkeiten

(1) Dieses Gesetz dient der Abwehr von Gefahren, die von Kampfmitteln ausgehen.

(2) Kampfmittel im Sinne dieses Gesetzes sind gewahrsamslos gewordene Gegenstände militärischer Herkunft oder Teile solcher Gegenstände, die

  1. Explosivstoffe enthalten oder aus Explosivstoffen bestehen, insbesondere Gewehrpatronen, Granaten, Bomben, Zünder, Minen, Spreng- und Zündmittel,
  2. Kampfstoffe, Nebelstoffe, Brandkampfstoffe oder Reizstoffe enthalten.

(3) Kampfmittelbeseitigung ist das Entschärfen oder Vernichten eines Kampfmittels. Zur Kampfmittelbeseitigung gehören auch das Bergen und der Transport eines Kampfmittels.

(4) Verdachtsflächen sind Grundstücke, auf denen sich nach den Erkenntnissen der zuständigen Behörde Kampfmittel befinden oder befinden können. Die zuständige Behörde führt ein Kataster über ihr bekannte Verdachtsflächen.

(5) Sondieren ist das systematische Absuchen einer Verdachtsfläche auf Kampfmittel.

(6) Die Polizei Bremen ist zuständig für die Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetz, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 2 Anzeigepflichten

(1) Wer Kampfmittel entdeckt oder in Besitz hat oder wer vergrabene, verschüttete oder überflutete Fundstellen oder sonst die Örtlichkeit solcher Gegenstände kennt, ist verpflichtet, dies unverzüglich einer Polizeidienststelle anzuzeigen.

(2) Unberührt bleiben

  1. hinsichtlich der Kampfmittel, die zugleich Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), zuletzt geändert durch Artikel 24 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), sind, die Anzeigepflichten nach § 12 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und 4 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,
  2. hinsichtlich der Kampfmittel, die zugleich Waffen oder Munition im Sinne des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592, BGBl. 2003 I S. 1957), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2557), sind, die Anzeigepflicht nach § 37 Abs. 1 des Waffengesetzes.

§ 3 Sicherungspflichten

(1) Es ist verboten, entdeckte Kampfmittel zu berühren, ihre Lage zu verändern oder sie in Besitz zu nehmen.

(2) Das Sammeln, Bearbeiten, Bergen und sonstige Behandeln von Kampfmitteln sowie deren Besitz ist nur der zuständigen Behörde und den von ihr beauftragten Unternehmen gestattet.

§ 4 Betretensverbote

Das Betreten von Flächen oder Grundstücken, auf denen Kampfmittel entdeckt worden sind, ist verboten. Personen haben sich unverzüglich von der Fundstelle zu entfernen. Das Betretungsverbot gilt in einem Umkreis um die Fundstelle des Kampfmittels, in dem nach verständiger Beurteilung keine Gefährdung von Personen eintreten wird. Ist die Fundstelle abgesperrt, gilt das Betretensverbot innerhalb der Absperrung. Das Verbot gilt nicht für Bedienstete der zuständigen Behörde sowie der von ihnen mit der Kampfmittelbeseitigung beauftragten Unternehmen.

§ 5 Sondierungspflicht 15

(1) Wer beabsichtigt, auf einer Verdachtsfläche bauliche Maßnahmen durchzuführen, die mit Eingriffen in den Bodengrund oder dem Auffüllen von Flächen verbunden sind, ist verpflichtet, vor Beginn der Maßnahmen ein geeignetes Unternehmen im erforderlichen Umfang nach näherer Bestimmung durch die zuständige Behörde mit der Sondierung der betroffenen Fläche und dem Freilegen eines Kampfmittels oder eines Verdachtsobjekts zu beauftragen. Das Unternehmen ist verpflichtet, der zuständigen Behörde den Beginn der Arbeiten anzuzeigen und das Ergebnis der Sondierung der Verdachtsfläche mitzuteilen. Die Mitteilung ersetzt keine bauordnungsrechtlichen Anzeigen oder Genehmigungen.

(2) Die zuständige Behörde erteilt Auskünfte und gewährt Einsicht in Verdachtsflächenkataster, Luftbilder oder Akten, soweit dies zur Sondierung einer Fläche erforderlich ist.

(3) Bauliche Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen erst nach Freigabe des Baugrundes durch die zuständige Behörde begonnen werden. Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Behörde. Die zuständige Behörde kann die Durchführung von Arbeiten untersagen, wenn ohne Freigabe bauliche Maßnahmen begonnen werden.

(4) Werden bei baulichen Maßnahmen nach Absatz 1 oder auf andere Weise Kampfmittel oder Verdachtsobjekte gefunden, ist unverzüglich die zuständige Behörde zu unterrichten.

(5) Die zuständige Behörde führt ein Register geeigneter Unternehmen nach Absatz 1. In das Register wird auf Antrag eingetragen, wer zuverlässig ist und die notwendigen Kenntnisse für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Tätigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 besitzt. Die Eintragung ist von der zuständigen Behörde zu widerrufen, soweit die Voraussetzungen der Eintragung nicht mehr vorliegen, insbesondere bei unsachgemäßem Umgang mit Kampfmitteln oder bei Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften sowie Weisungen oder Auflagen der zuständigen Behörde. Die Eintragung ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass sie hätte versagt werden müssen.

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(Stand: 28.08.2023)

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