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Regelwerk

Kampfmittelverordnung - Landesverordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 8. Juni 1993
(GVOBl. M-V 1993 S. 575)
Gl.-Nr.: 2011-1-1



Aufgrund von § 4 Abs. 2 Satz 2 und § 17 Abs. 1 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes ( SOG) vom 4. August 1992 (GVOBl. M-V S. 498) verordnet der Innenminister:

§ 1 Begriffsbestimmung und Anwendungsbereich

(1) Kampfmittel im Sinne dieser Landesverordnung sind gewahrsamlos gewordene Gegenstände militärischer Herkunft und Teile solcher Gegenstände, die

  1. explosionsgefährliche Stoffe enthalten oder aus explosionsgefährlichen Stoffen bestehen oder die Stoffe enthalten oder aus Stoffen bestehen, die den explosionsgefährlichen Stoffen gleichstehen (zum Beispiel Munition für Schußwaffen, Granaten aller Art, Bomben aller Art einschließlich Wasserbomben, reaktive Geschosse, Lenkflugkörper aller Art, Minen aller Art, Torpedos, Spreng- und Zündmittel),
  2. Kampf-, Nebel-, Brand- oder Reizstoffe

enthalten.

(2) Zu den Kampfmitteln im Sinne dieser Landesverordnung gehören außerdem die unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV). Diese sind Objekte, die explosionsgefährliche Stoffe oder Brandstoffe enthalten oder bei denen angenommen werden muß, daß sie explosionsgefährliche Stoffe oder Brandstoffe enthalten und im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Begehung von Straftaten verwendet werden.

(3) Die Landesverordnung ist auf die Bundeswehr, die Stationierungsstreitkräfte, den Bundesgrenzschutz, den Zollgrenzdienst und die Polizei nicht anzuwenden.

§ 2 Umgang mit Kampfmitteln

(1) Das Orten, Sammeln, Befördern, Bearbeiten und sonstige Behandeln von Kampfmitteln sowie deren Besitz ist nur Stellen gestattet,

  1. die vom Land Mecklenburg-Vorpommern zum Zwecke der Beseitigung dieser Mittel eingerichtet wurden (Munitionsbergungsdienst),
  2. die vom Innenminister mit der Beseitigung von Kampfmitteln beauftragt wurden.

(2) Es ist verboten, Jugendliche unter 18 Jahren und Kinder zum Sammeln von Kampfmitteln anzuhalten oder als Erziehungsberechtigter eine derartige Sammeltätigkeit zu dulden.

§ 3 Zuständigkeiten

Die Verhütung von Schäden durch Kampfmittel ist eine Aufgabe der Gefahrenabwehr. Sachlich zuständig für die Verhütung von Schäden durch Kampfmittel ist neben den örtlichen Ordnungsbehörden auch das Landesamt für Katastrophenschutz als Sonderordnungsbehörde.

§ 4 Fachaufsicht

(1) Soweit Organe der juristischen Personen des Privatrechts, der nicht rechtsfähigen Vereinigungen sowie natürliche Personen Tätigkeiten nach § 2 ausüben, unterliegen sie der Fachaufsicht des Landesamtes für Katastrophenschutz.

(2) Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die rechtmäßige und zweckmäßige Durchführung der Kampfmittelbeseitigung.

(3) Das Landesamt für Katastrophenschutz ist berechtigt, von den seiner Aufsicht unterstehenden Personen die Vorlage von Akten zu verlangen, Prüfungen vorzunehmen und Weisungen zu erteilen. Wird seine Weisung nicht befolgt, kann es der angewiesenen Person vorläufig untersagen, die Tätigkeiten nach § 2 weiterhin auszuüben. Über die endgültige Untersagung der Tätigkeiten nach § 2 entscheidet der Innenminister. Bei Gefahr im Verzug oder wenn sonst die ordnungsgemäße Durchführung der Kampfmittelbeseitigung durch die angewiesene Person nicht gewährleistet erscheint, kann die Fachaufsichtsbehörde anstelle der angewiesenen Person tätig werden (Selbsteintrittsrecht).

§ 5 Verhaltensregeln

(1) Wer Kampfmittel entdeckt, in Besitz hat oder Kenntnis von Lagerstellen derartiger Mittel erhält, ist verpflichtet, dies unverzüglich der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen. Absatz 1 gilt auch für Stellen nach § 2 Abs. 1.

(2) Das Betreten von Flächen, auf denen Kampfmittel entdeckt worden sind, ist verboten. Das Betretungsverbot gilt in dem Umkreis um die Fund- oder Lagerstelle, in dem sich nach vernünftiger Einschätzung die Gefahr des Kampfmittels verwirklichen kann.

Ist eine Absperrung der Fund- oder Lagerstelle vorgenommen worden, gilt das Betretungsverbot für den Raum innerhalb der Absperrung.

Dies gilt nicht für Stellen nach § 2 Abs. 1 und für die Mitarbeiter der für die Verhütung von Schäden durch Kampfmittel zuständigen Behörde.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Sicherheits- und Ordnungsgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Abs. 1 Kampfmittel ortet, sammelt, befördert, bearbeitet oder auf sonstige Weise behandelt oder Kampfmittel in seinem Besitz hat,
  2. der unverzüglichen Anzeigepflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 nicht nachkommt,
  3. einem Verbot nach § 2 Abs. 2 oder § 5 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Deutsche Mark geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die örtlichen Ordnungsbehörden.

(4) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet wurden, können gemäß § 19 Abs. 4 Sicherheits- und Ordnungsgesetzes eingezogen werden.

§ 7 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

Die Bestimmungen des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), geändert durch Gesetz vom 25. September 1990 (BGBl. I S. 2106), des

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