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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes und des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes
- Niedersachsen -

Vom 29. Juni 2022
(Nds. GVBl. Nr. 21 vom 05.07.2022 S. 405)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes

Das Niedersächsische Katastrophenschutzgesetz in der Fassung vom 14. Februar 2002 (Nds. GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. März 2022 (Nds. GVBl. S. 192), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 erhält der Klammerzusatz folgende Fassung:

alt neu
(Katastrophenschutzbehörden) "(untere Katastrophenschutzbehörden)".

bb) Es werden die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt:

"Obere Katastrophenschutzbehörde ist das Niedersächsische Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz. Oberste Katastrophenschutzbehörde ist das für Inneres zuständige Ministerium."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "Das für Inneres zuständige Ministerium" durch die Worte "Die oberste Katastrophenschutzbehörde" und die Worte "Landkreise und kreisfreie Städte" durch die Worte "untere Katastrophenschutzbehörden" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Es" durch das Wort "Sie" ersetzt und nach dem Wort "Fall" wird das Wort "untere" eingefügt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Die Polizeidirektionen führen die Fachaufsicht über die Katastrophenschutzbehörden. "(1) Die obere Katastrophenschutzbehörde führt die Fachaufsicht über die unteren Katastrophenschutzbehörden."

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "das für Inneres zuständige Ministerium" durch die Worte "die oberste Katastrophenschutzbehörde" ersetzt.

3. Nach § 4 wird der folgende § 4a eingefügt:

" § 4a Mitwirkung der Krankenhäuser

Krankenhäuser, die an der Notfallversorgung teilnehmen, wirken nach § 19 des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes im Katastrophenschutz mit."

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:

Nach dem Wort "Die" wird das Wort "untere" eingefügt.

b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Sie berücksichtigt dabei die von den in ihrem Bezirk liegenden Gemeinden und Samtgemeinden im Rahmen ihrer Aufgabenstellung getroffenen Maßnahmen."

5. Nach § 5 wird der folgende § 5a eingefügt:

" § 5a Kritische Infrastrukturen

(1) Kritische Infrastrukturen im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Einrichtungen, Anlagen oder Teile davon, die Kritische Infrastrukturen im Sinne des § 2 Abs. 10 des BSI-Gesetzes (BSIG) in Verbindung mit der Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz sind, sowie
  2. Organisationen und Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das Gemeinwesen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungs- oder Entsorgungsengpässe oder erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit eintreten, wenn sie auf Grundlage einer nach Absatz 5 erlassenen Verordnung als Kritische Infrastrukturen eingestuft sind.

(2) Betreiber Kritischer Infrastrukturen sind verpflichtet, zur Katastrophenvorsorge eine Notfallplanung aufzustellen. Sie haben insbesondere

  1. organisatorische und technische Vorkehrungen zur Vermeidung eines Ausfalls oder einer Beeinträchtigung der von ihnen betriebenen Kritischen Infrastruktur zu treffen, soweit der dafür erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu den Folgen eines Ausfalls oder einer Beeinträchtigung dieser Kritischen Infrastruktur steht,
  2. der unteren Katastrophenschutzbehörde, in deren Bezirk der Standort der von ihnen betriebenen Kritischen Infrastruktur liegt, eine Kontaktstelle zu benennen und Auskunft über die gemäß Nummer 1 getroffenen Vorkehrungen zu erteilen und
  3. dem zuständigen Fachministerium eine Kontaktstelle zu benennen, jede Änderung der Notfallplanung mitzuteilen und auf Anforderung die Notfallplanung zu übermitteln.

Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung im Einvernehmen mit den Fachministerien, die für die von der Verordnung erfassten Kritischen Infrastrukturen zuständig sind, die Anforderungen an die Notfallplanung nach Satz 2 Nrn. 1 bis 3 näher zu regeln.

(3) Die Fachministerien treffen unbeschadet ihrer übrigen Aufgaben und Verpflichtungen die erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen für die Steuerung und Koordinierung der Aufrechterhaltung der Versorgungsleistungen bei einem Ausfall Kritischer Infrastrukturen.

(4) Bei der obersten Katastrophenschutzbehörde wird eine koordinierende Stelle für Kritische Infrastrukturen gebildet. Die koordinierende Stelle erfasst die nach § 8b Abs. 3 BSIG registrierten und die nach Absatz 6 Satz 4 gemeldeten Kritischen Infrastrukturen. Sie koordiniert die ressortübergreifende Arbeit im Bereich Kritische Infrastrukturen und unterstützt die Fachministerien bei ihren Aufgaben.

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