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Regelwerk

ZFG 2012 - Zusammenarbeit der Forstbehörden mit Feuerwehr und Behörden der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr

Vom 13. Februar 2012
(MBl.NRW. Nr. 6 vom 29.02.2012 S. 115)
Gl.-Nr.: 79037


Gem. RdErl. des Ministerium für Inneres und Kommunales -73-52.03.03 - u. d.
Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur-, und Verbraucherschutz -III 2/037.30.00.00- v. 13.2.2012

Aufgrund § 45 ff. und § 52 ff. Landesforstgesetz (LFoG) in Verbindung mit §§ 1 und 33 Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) sind bei der Zusammenarbeit von Forstbehörden und Behörden der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr bei Brandbekämpfung und Großschadensereignissen die nachfolgenden Grundsätze zu beachten:

1 Forstliche Vorsorgemaßnahmen

1.1 Waldbauliche und arbeitswirtschaftliche Maßnahmen

Um die Brandanfälligkeit, aber auch um die Schnee-, Windbruch- und Windwurfgefährdung besonders anfälliger Waldteile herabzusetzen, sind durch Baumartenwahl, Begründung von Laubwaldriegeln, zweckentsprechendem Bestandesaufbau und Bestandespflege bzw. sonstige geeignete Maßnahmen Vorkehrungen gegen den Eintritt von Schadensereignissen zu treffen. Bei der Vorbeugung gegen Waldbrand kommt auch der schnellen Beseitigung von Holzanfall aus forstlichen Kalamitäten, Windwürfen bzw. Wind- und Schneebrüchen besondere Bedeutung zu.

1.2 Betriebstechnische Maßnahmen

1.2.1 Walderschließung

Gefährdete Waldteile, insbesondere große zusammenhängende Nadelholzkulturen und Dickungen, sind durch Wege und Gliederungslinien (Feuerschutzstreifen) so zu erschließen, dass eine erfolgreiche Waldbrandbekämpfung durchgeführt werden kann. Das Erschließungsnetz muss für Feuerwehrfahrzeuge befahrbar sein (Lichtraumprofil 4 m Höhe und 3,50 m Breite). Im Erschließungsnetz sollten verteilt Ausweichbuchten für eventuelle Begegnungsverkehre geschaffen werden. An geeigneten Orten sind Hubschrauberlandestellen auf vorhandenen, unbestockten Flächen auszuweisen. Die für Hubschrauberlandestellen geltenden Anforderungen sind den auf der Internetseite des Instituts der Feuerwehr (www.idf.nrw.de) bereitgestellten Hinweisen für den Einsatz von Hubschraubern mit Löschwasseraußenlastbehältern zur Brandbekämpfung zu entnehmen.

1.2.2 Wegesperren

Die Regionalforstämter wirken darauf hin, dass die Wegesperren im Wald mit einheitlichen Schlössern mit Fallmantel-Verschlussschraube nach DIN 3223 oder mit einer Verschlusseinrichtung nach DIN 14925 versehen sind.

Sind andere als die o. a. Schlösser vorhanden, hat der Eigentümer eine ausreichende Anzahl der erforderlichen Schlüssel für diese Sperren der Feuerwehr zur Verfügung zu stellen. An Hauptwaldeinfahrten ist auf das Freihalten der Waldwege für Feuerwehrfahrzeuge mit dem Zusatz hinzuweisen, dass abgestellte Fahrzeuge im Falle der Gefahr aufgrund des § 27 Abs. 3 FSHG entfernt werden können.

1.2.3 Wasserentnahmestellen

In großen zusammenhängenden Waldgebieten sind geeignete, für Feuerwehrfahrzeuge gut erreichbare Wasserstellen (z.B. Teiche, Bachstauungen) mit Vorrichtungen zur Wasserentnahme anzulegen, auszubauen und zu unterhalten. Diese Wasserentnahmestellen sind deutlich sichtbar zu markieren. Sie sind - wenn die Geländeverhältnisse es zulassen - aus Artenschutzgründen naturnah (mit flachen Uferböschungen) auszugestalten. Hierbei entfällt dann in der Regel die Notwendigkeit von Einzäunungen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht. Sie sind jährlich gemeinsam von den Forstbehörden und der örtlichen Feuerwehr zu überprüfen.

Über die Notwendigkeit der Anlage und Gestaltung von Wasserentnahmestellen entscheidet der Leiter des Regionalforstamtes im Einvernehmen mit dem Leiter der örtlichen Feuerwehr. Die dafür erforderlichen Kosten trägt der jeweilige Eigentümer.

Die Möglichkeit der Anordnung solcher Maßnahmen durch die Forstbehörde in Fällen von besonderem öffentlichem Interesse nach § 45 Abs. 2 LFoG, bleibt davon unberücksichtigt.

1.3 Vorhaltung technischer Ausstattung

1.3.1 Geräte und Maschinen

Das zur Gefahrenabwehr und Beseitigung von Notständen notwendige besondere Gerät (z.B. Feuerpatschen, Spaten, Äxte, Motorsägen) soll in angemessenem Umfang auf Grund der örtlichen Gefahrenanalyse durch die zuständigen Kommunen beschafft bzw. verfügbar gehalten und an geeigneten Stellen für den Einsatzfall bereitgestellt werden. Dabei können auch vorhandene Bestände der Landesforstverwaltung eingesetzt werden, wie zum Beispiel:

In den Städten und Gemeinden werden für die Befahrbarkeit im Wald geeignete, geländegängige Einsatzfahrzeuge nach den Maßgaben der Brandschutzbedarfspläne vorgehalten.

1.4 Anordnung notwendiger Schutzmaßnahmen

Notwendige Schutzmaßnahmen nach § 45 LFoG (Schutzmaßnahmen gegen Waldbrände) und nach § 52 LFoG (Aufgaben des Forstschutzes) gegenüber den Waldbesitzern ordnet der Landesbetrieb Wald und Holz NRW an.

2 Überwachungsmaßnahmen

2.1 Allgemein

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