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Regelwerk

HaSiG - Hafensicherheitsgesetz
Gesetz zur Verbesserung der Sicherheit in den schleswig-holsteinischen Häfen

- Schleswig-Holstein -

Vom 7. Januar 2008
(GVBl. Nr. 2 vom 31.01.2008 S. 18; 09.03.2010 S. 356 10; 16.03.2015 S. 96)
Gl.-Nr.: 951 1-2



Änderung der Ressortbezeichnungen siehe

ArchivHaSiG 2004

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt I
Allgemeine Regelungen

§ 1 Zielsetzung und Geltungsbereich 10

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit der schleswig-holsteinischen Häfen, insbesondere vor terroristischen Anschlägen. Es dient gleichzeitig der Ausführung der durch Gesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl. II S. 2018) vorgenommenen Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (International Ship and Port Facility Security Code - ISPS-Code), der Verordnung Nummer 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen vom 31. März 2004 (ABl. EG Nr. L 129 S. 6) sowie der Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. EG Nr. L 310 S. 28).

(2) Dieses Gesetz gilt für alle öffentlichen Häfen in Schleswig-Holstein und private Häfen, in denen Güterumschlag oder Passagierverkehr erfolgt. Häfen im Sinne dieses Gesetzes sind nach Feststellung der zuständigen Behörde im Einzelfall auch außerhalb der Hafengrenzen liegende mit den Häfen zusammenhängende Bereiche einschließlich Betrieben, Anlagen, öffentlichen Einrichtungen oder Flächen, die Auswirkungen auf die Abwehr betriebsfremder Gefahren im Hafen haben; die zuständige Behörde berücksichtigt dabei die Ergebnisse der Risikobewertung nach § 14. Sie macht den Geltungsbereich nach Satz 2 im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt.

§ 2 Zuständige Behörde

Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten - Landespolizeiamt - als Sonderordnungsbehörde. Ihm obliegt der Vollzug des ISPS-Codes in Verbindung mit der Verordnung (EG) 725/2004 (Behörde für Hafenanlagensicherheit - Designated Authority), der Richtlinie 2005/65/EG sowie dieses Gesetzes.

§ 3 Zusammenarbeit

(1) Die zuständige Behörde nach § 2 erfüllt ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit den anderen im Hafenbereich tätigen Stellen und zuständigen Behörden, insbesondere arbeitet sie mit der Hafenbehörde und dem jeweiligen Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage eng zusammen. Für die Optimierung der Zusammenarbeit richtet die zuständige Behörde ferner einen Ausschuss für die Gefahrenabwehr im Sinne des § 1 in den Häfen ein.

(2) Das Nähere regelt ein gemeinsamer Erlass des Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheitens und des für Verkehr zuständigen Ministeriums.

§ 4 Polizeiliche Sicht- und Anhaltekontrollen, Betretungsbefugnisse

Die Polizei darf Personen in den örtlichen Bereichen nach § 1 Abs. 2 zur Verhütung von betriebsfremden Gefahren, die in schleswig-holsteinischen Häfen insbesondere durch terroristische Anschläge drohen, kurzzeitig anhalten, befragen und verlangen, dass mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung ausgehändigt werden sowie mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen. Nach Maßgabe des Satzes 1 darf die Polizei Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge zur Inaugenscheinnahme, insbesondere der Kofferräume, Ladeflächen, Lade- und Personenbeförderungsräume sowie Grundstücke und schwimmende Anlagen betreten.

Abschnitt II
Maßnahmen zur Umsetzung des ISPS-Codes und der VO (EG) Nr. 725/2004

§ 5 Anwendungsbereich, Ausnahmen

(1) Die §§ 5 bis 12 finden gemäß Abschnitt A/3.1.2 des ISPS-Codes Anwendung auf Hafenanlagen, in denen

  1. Fahrgastschiffe in der Auslandsfahrt, unter Einschluss von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen oder
  2. Frachtschiffe in der Auslandsfahrt mit einer Bruttoraumzahl von 500 und darüber unter Einschluss von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen,

abgefertigt werden.

Weitergehende Regelungen der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen sind davon unberührt.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 entscheidet die zuständige Behörde über den Umfang der Anwendung dieses Gesetzes auf diejenigen Hafenanlagen, die trotz hauptsächlicher Verwendung durch Schiffe, die nicht in der Auslandsfahrt eingesetzt sind, gelegentlich Schiffe abfertigen müssen, die von einer Auslandsfahrt einlaufen oder zu einer Auslandsfahrt auslaufen. Die zuständige Behörde trifft ihre Entscheidung auf der Grundlage einer nach Maßgabe des ISPS-Codes durchgeführten Risikobewertung.

(3) Die §§ 5 bis 12 sind auch auf solche Hafenanlagen anzuwenden, die von nationalen Seeverkehren im Sinne von Artikel 3

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