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Regelwerk; Gefahrenabwehr

Saarländisches Rettungsdienstgesetz
- Saarland -

Vom 11. November 2020
(Amtsbl. I Nr. 75 vom 10.12.2020 S. 1250)



Archiv: 2004

Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt Notfallrettung und Krankentransport als öffentliche Aufgabe (Rettungsdienst) sowie die Zulassung von Unternehmern und Unternehmerinnen zum Krankentransport. Es gilt nicht für

  1. Beförderungen von kranken und behinderten Personen, die während des Transportes keiner fachgerechten medizinischen Hilfe oder Betreuung bedürfen;
  2. Beförderungen innerhalb des Geländes einer medizinischen Behandlungseinrichtung mit eigenen Fahrzeugen und eigenem Personal;
  3. Beförderungen mit betriebseigenen Fahrzeugen und betriebseigenem Personal im Zusammenhang mit Maßnahmen der Betriebs- und Werkrettungsdienste, die im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung ergriffen werden;
  4. Beförderungen im Rahmen der Krankenrückholung
    aus dem Ausland in das Heimatland einschließlich des Anschlusstransportes bei einem luftgestützten Rückholtransport.

§ 2 Aufgaben

(1) Der Rettungsdienst ist eine Aufgabe der Gefahrenabwehr und der Gesundheitsvorsorge. Er hat die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Notfallrettung und Krankentransport als medizinischorganisatorische Einheit der Gefahrenabwehr und der Gesundheitsvorsorge sicherzustellen. An der Erfüllung dieser Aufgabe wirken als gemeinnützige Hilfsorganisationen der Arbeiter-Samariter-Bund (ASB), die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG), das Deutsches Rotes Kreuz (DRK), die Johanniter-Unfallhilfe (JUH) und der Malteser-Hilfsdienst (MHD) nach Maßgabe dieses Gesetzes mit.

(2) Gegenstand der Notfallrettung ist es, Notfallpatienten oder Notfallpatientinnen am Notfallort medizinisch zu versorgen, die Transportfähigkeit herzustellen und sie unter medizinischfachlicher Betreuung in eine für die weitere Versorgung nächstgelegene geeignete Einrichtung zu befördern. Sie umfasst auch die Beförderung von Notfallpatienten oder Notfallpatientinnen zu weiterführenden diagnostischen Einrichtungen und geeigneten Behandlungseinrichtungen unter intensivmedizinischen Bedingungen (Intensivtransport). Teile der Notfallrettung sind die Beförderung von Patienten und Patientinnen bei zeitkritischen Verlegungen von einem Krankenhaus in ein anderes nächstgelegenes geeignetes Krankenhaus mit speziellen Versorgungsmöglichkeiten und die aus medizinischen Gründen erforderliche ärztliche Betreuung oder Überwachung während des Notfalltransportes (arztbegleiteter Patiententransport). Notfallpatienten oder Notfallpatientinnen sind Personen, die sich infolge Verletzung, Krankheit oder aus sonstigen Gründen entweder in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu erwarten sind, wenn sie nicht unverzüglich medizinische Hilfe erhalten. Zur Notfallrettung gehört auch die Bewältigung von Notfallereignissen unterhalb der Katastrophenschwelle mit einer größeren Anzahl von Verletzten oder Kranken. Notfallrettung ist ausschließlich eine öffentliche Aufgabe.

(3) Gegenstand des Krankentransportes ist die Beförderung von Kranken, Verletzten oder sonst hilfsbedürftigen Personen, die keine Notfallpatienten oder Notfallpatientinnen sind, aber während des Transportes einer fachgerechten Betreuung durch nichtärztliches medizinisches Fachpersonal oder der besonderen Einrichtungen des Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen dies aufgrund ihres Gesundheitszustands zu erwarten ist. Krankentransport wird vorwiegend mit Krankentransportwagen durchgeführt.

(4) Der Rettungsdienst kann weitere Aufgaben der Gesundheitsvorsorge übernehmen, wenn dadurch die rettungsdienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt werden und die Erstattung des Aufwandes geregelt ist.

§ 3 Rettungsdienstfahrzeuge

(1) Für den Rettungsdienst sind Krankenkraftwagen, Notarzt-Einsatzfahrzeuge und Luftfahrzeuge einzusetzen.

(2) Krankenkraftwagen sind Fahrzeuge, die für die Notfallrettung oder den Krankentransport besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind (Krankentransportwagen, Intensivtransportwagen, Notfallkrankenwagen, Rettungswagen). Notarzt-Einsatzfahrzeuge sind Fahrzeuge mit spezieller Ausstattung zum Transport des Notarztes oder der Notärztin und der medizinisch-technischen Ausstattung an den Einsatzort.

(3) Rettungsdienstfahrzeuge müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik und dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen.

(4) Rettungsdienstfahrzeuge einschließlich des Rettungsmaterials sowie des Gerätes zur Lagerung und zum Transport von Verletzten oder Erkrankten sind Rettungsmittel.

§ 4 Personal

(1) Rettungsdienstfahrzeuge sind im Einsatz mit mindestens zwei fachlich und gesundheitlich geeigneten Personen zu besetzen. Bei der Notfallrettung hat eine Person mit der Qualifikation Notfallsanitäter oder Notfallsanitäterin, beim Krankentransport eine Person mit der Mindestqualifikation Rettungssanitäter oder Rettungssanitäterin den Patienten oder die Patientin zu betreuen. Eine im Rettungswagen als Fahrer oder Fahrerin eingesetzte Person ist fachlich geeignet, wenn sie mindestens über eine abgeschlossene Ausbildung als Rettungssanitäter oder Rettungssanitäterin verfügt. Eine im Krankentransportwagen als Fahrer oder Fahrerin eingesetzte Person ist fachlich geeignet, wenn sie mindestens über eine abgeschlossene Ausbildung als Sanitäter oder Sanitäterin verfügt. Notarzt-Einsatzfahrzeuge sind neben dem Notarzt oder der Notärztin mit einer weiteren Person mit der Qualifikation Notfallsanitäter oder Notfallsanitäterin zu besetzen. Anstelle des Notfallsanitäters oder der Notfallsanitäterin können Notarzt-Einsatzfahrzeuge auch mit einem geeigneten Rettungsassistenten oder einer geeigneten Rettungsassistentin entsprechend dem jeweiligen Kompetenzrahmen eingesetzt werden. Rettungshubschrauber müssen neben dem Piloten oder der Pilotin mit einem Notarzt oder einer Notärztin und einem Notfallsanitäter oder einer Notfallsanitäterin, die eine für den Einsatz auf Luftrettungsmitteln erforderliche Zusatzausbildung abgelegt haben, besetzt sein.

(2) Für die Notfallrettung ist die erforderliche Zahl von Notärzten oder Notärztinnen für eine bedarfsgerechte Vorhaltung von Notarztsystemen sicherzustellen. Der Notarzt oder die Notärztin muss über die Zusatzbezeichnung Notfallmedizin verfügen. Er oder sie kann dem Personal im Einsatz in fachlichen Fragen Weisungen erteilen.

(3) Ergänzend zur Vorhaltung der erforderlichen Notarztsysteme ist eine telemedizinische Begleitung der Notfallrettung sicherzustellen (Telenotarzt/Telenotärztin). Der Telenotarzt oder die Telenotärztin muss neben den Anforderungen nach Absatz 2 über eine mehrjährige Erfahrung im operativen Notarzt-Dienst verfügen.

(4) Wer Notfallrettung oder Krankentransport betreibt, ist verpflichtet, für eine regelmäßige Fortbildung des Personals zu sorgen. Die Fortbildung hat sich darauf zu richten, dass das Personal den aktuellen medizinischen und technischen Anforderungen gerecht wird. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über Inhalt, Dauer und Durchführung der Fortbildung sowie das Anerkennungs- und Prüfungsverfahren. Die Fortbildung umfasst mindestens 30 Unterrichtseinheiten im Jahr für Notfallsanitäter und Notfallsanitäterinnen, für Rettungsassistenten und Rettungsassistentinnen sowie für das übrige in der Notfallrettung und im Krankentransport eingesetzte nichtärztliche Personal. Eine Unterrichtseinheit umfasst eine Dauer von 45 Minuten. Der Inhalt der Fortbildung wird vom Ärztlichen Leiter Rettungsdienst oder von der Ärztlichen Leiterin Rettungsdienst in Abstimmung mit den Beauftragten festgelegt.

(5) Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über die Ausbildung, Prüfung und Berufszulassung von Rettungssanitätern und Rettungssanitäterinnen sowie über die Anerkennung entsprechender Befähigungsnachweise von Staatsangehörigen der übrigen EU-Mitgliedstaaten oder diesen gleichgestellten Personen.

(6) Ausbildungs- und Fortbildungskosten des Rettungsdienstpersonals sind Kosten des Rettungsdienstes. Die Ausbildungs- und Fortbildungskosten des Rettungsdienstpersonals können vom Träger des Rettungsdienstes budgetiert werden.

(7) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, in besonderen Gesundheitslagen, wie insbesondere in einer Pandemie, mit Auswirkungen auf die Personalverfügbarkeit des Rettungsdienstes, die die Einsatzfähigkeit gefährden können, durch Rechtsverordnung von den Absätzen 1 bis 4 abweichende Vorschriften für einen zeitlich begrenzten Zeitraum zu erlassen. Hierbei gilt, dass auch in diesen Ausnahmesituationen das für die Betreuung des Patienten oder der Patientin eingesetzte Personal grundsätzlich die auch im Normalbetrieb geforderte Qualifikation haben muss.

Abschnitt 2
Rettungsdienst

§ 5 Träger

(1) Der Rettungsdienst ist eine den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken übertragene staatliche Aufgabe. Die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken bilden einen Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung. Die Aufsicht führt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.

(2) Notfallrettung und Krankentransport mit Luftfahrzeugen sind eine Aufgabe des Landes, die dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport obliegt. Ihre Durchführung kann ganz oder teilweise Dritten übertragen werden.

§ 6 Organisation

(1) Mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport regelt der Träger den Auf- und Ausbau des Rettungsdienstes und legt die Standorte der notwendigen Rettungswachen und die Art und Anzahl der zur Notfallrettung notwendigen Rettungsdienstfahrzeuge so fest, dass ein leistungsfähiger und wirtschaftlicher Einsatz des Rettungsdienstes sichergestellt ist. Bei der Planung der Standorte sind die Einsatzmöglichkeiten der Luftrettung sowie der telemedizinischen Unterstützung des nichtärztlichen Rettungsdienstpersonals durch Notärztinnen und Notärzte zu berücksichtigen.

(2) Die Rettungswachen halten die notwendigen Rettungsdienstfahrzeuge und das notwendige Personal einsatz- und abrufbereit. Vor dem Neu-, Um- oder Erweiterungsbau von Krankenhäusern ist zu prüfen, ob sie den Rettungsdienst aufnehmen können. Der Träger des Rettungsdienstes trifft durch Vereinbarungen mit den Krankenhausträgern Vorsorge, dass in ihren Krankenhäusern Ärzte und Ärztinnen für die Besetzung der erforderlichen Notarztsysteme und die telemedizinische Begleitung der Notfallrettung einsatzbereit sind.

(3) Die Notfallrettung ist so zu planen, dass ein geeignetes Rettungsmittel jeden an einer öffentlichen Straße gelegenen Notfallort innerhalb einer Hilfsfrist von zwölf Minuten erreichen kann und die Hilfsfrist grundsätzlich in 95 Prozent aller an einer öffentlichen Straße zu erwartenden Notfalleinsätze eingehalten werden kann. Satz 1 gilt nicht für die Vorhaltung zur Bewältigung von Notfallereignissen mit einer größeren Anzahl von Verletzten oder Kranken, nicht für den Intensivtransport und nicht für den arztbegleiteten Patiententransport. Die Hilfsfrist umfasst den Zeitraum ab Einsatzentscheidung nach Eingang eines Hilfeersuchens bei der zuständigen Integrierten Leitstelle bis zum Eintreffen eines geeigneten Rettungsmittels am Notfallort.

(4) Vor Entscheidungen über Neu- und Erweiterungsinvestitionen für den Rettungsdienst, die sich auf die Betriebskosten auswirken, sind die Krankenkassen oder deren Verbände, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. und der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. - Landesausschuss Saarland - zu hören.

§ 7 Ärztlicher Leiter Rettungsdienst, Ärztliche Leiterin Rettungsdienst und Qualitätssicherung

(1) Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst oder die Ärztliche Leiterin Rettungsdienst wird auf Vorschlag des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport durch den Träger des Rettungsdienstes bestellt. Der Vorschlag erfolgt im Benehmen mit der Ärztekammer des Saarlandes und der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland. Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst oder die Ärztliche Leiterin Rettungsdienst muss über die Zusatzbezeichnung Notfallmedizin verfügen. Eine Abberufung des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst oder der Ärztlichen Leiterin Rettungsdienst ist nur aus wichtigem Grund und nur mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport möglich.

(2) Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst oder die Ärztliche Leiterin Rettungsdienst hat den Stand der Qualitätssicherung im medizinischen Bereich des Rettungsdienstes festzustellen, den sich daraus ergebenden Weiterentwicklungsbedarf zu benennen, eingeführte Qualitätssicherungsmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit hin zu bewerten und Empfehlungen für eine an einheitlichen Grundsätzen ausgerichtete Qualitätssicherung im Rettungsdienst einschließlich ihrer Umsetzung zu erarbeiten. Zur Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben kann der Ärztliche Leiter Rettungsdienst oder die Ärztliche Leiterin Rettungsdienst von den im Rettungsdienst mitwirkenden Personen und Stellen patientenbezogene Auskünfte, Aufzeichnungen und aktuelle Dokumentationen verlangen.

(3) Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst oder die Ärztliche Leiterin Rettungsdienst soll insbesondere

  1. das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport und den Träger des Rettungsdienstes bei allen medizinischen Fragen und Entscheidungen über Zahl, Standort und Ausstattung von rettungsdienstlichen Einrichtungen fachlich beraten und unterstützen;
  2. im Zusammenwirken mit dem Träger des Rettungsdienstes, den nach § 2 Absatz 1 Satz 3 genannten Hilfsorganisationen und den Katastrophenschutzbehörden die Grundlagen für eine effektive medizinischorganisatorische Planung und Leitung des rettungs- und sanitätsdienstlichen Instrumentariums bei Notfallereignissen mit einer größeren Anzahl von Verletzten oder Kranken schaffen;
  3. im Zusammenwirken mit dem Träger des Rettungsdienstes, den mit der Notfallrettung Beauftragten und den Leitern und Leiterinnen der saarländischen Notarztstandorte eine bedarfsgerechte und weitgehend einheitliche pharmakologische und medizintechnische Ausstattung und Ausrüstung der Fahrzeuge festlegen;
  4. auf der Grundlage von Dokumentationen die Einsatzstrategien und das Einsatzgeschehen in der Integrierten Leitstelle überwachen und zusammen mit dem Träger des Rettungsdienstes durch Fortschreibung der Dispositionsanweisungen und gezielte Fort- und Weiterbildung des Personals optimieren;
  5. auf der Grundlage von Dokumentationen die Versorgung der Notfallpatienten und Notfallpatientinnen durch ärztliches und nichtärztliches Personal überwachen und zusammen mit dem Träger des Rettungsdienstes und den Leitern und Leiterinnen der saarländischen Notarztstandorte Empfehlungen für ärztliches Personal sowie Behandlungsrichtlinien für nichtärztliches Personal erarbeiten;
  6. im Zusammenwirken mit dem Träger des Rettungsdienstes, den mit der Notfallrettung Beauftragten und den Leitern und Leiterinnen der saarländischen Notarztstandorte Aufgaben im Rahmen des § 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768), mit verbindlichen Verfahrensanweisungen auf Notfallsanitäter und Notfallsanitäterinnen delegieren und deren Anwendung am Patienten überwachen, soweit sie eine persönliche ärztliche Kenntnis des Patienten nicht erfordern;
  7. gewonnene Erkenntnisse gezielt in die Fort- und Weiterbildung des Rettungsdienstpersonals und der Notärzte und Notärztinnen einbringen sowie Anregungen an die Ausbildungsstätten geben.

Empfehlungen und Vorschläge des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst oder der Ärztlichen Leiterin Rettungsdienst zu medizinischen Fragen und zu Zahl, Standort oder Ausstattung von rettungsdienstlichen Einrichtungen sind in den Gremien des Trägers des Rettungsdienstes bei nächster Gelegenheit zu behandeln.

(4) Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst oder die Ärztliche Leiterin Rettungsdienst erstellt jährlich einen Bericht über den Stand der Qualitätssicherung im Rettungsdienst.

§ 8 Organisierte Erste Hilfe

Ersthelfersysteme zur Ergänzung des Rettungsdienstes können eingerichtet werden, wenn sie nachhaltig, planmäßig und auf Dauer im Bereich der Ersten Hilfe tätig werden. Der Träger des Rettungsdienstes entscheidet über die Einrichtung oder Genehmigung von Ersthelfersystemen und beaufsichtigt diese. Ersthelfersysteme sind weder Bestandteil des öffentlichen Rettungsdienstes noch dessen Ersatz, sondern dienen lediglich der Unterstützung. Sie unterliegen nicht dem Sicherstellungsauftrag des Aufgabenträgers des Rettungsdienstes. Ersthelfersysteme werden durch die Integrierte Leitstelle alarmiert. Sie sind nicht hilfsfristrelevant. Die organisatorischen, personellen und materiellen Rahmenbedingungen derartiger Systeme richten sich nach Rahmenkonzepten des Trägers des Rettungsdienstes für Ersthelfersysteme.

§ 9 Grenzüberschreitender Rettungsdienst

(1) Die Regelung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Rettungsdienst ist eine Aufgabe des Landes. Vereinbarungen, die Auswirkungen auf das Einsatzgebiet und das Einsatzpotenzial des bodengebundenen Rettungsdienstes im Saarland haben, erfolgen unter Beteiligung des Trägers des Rettungsdienstes.

(2) Im Ausland zum Straßenverkehr zugelassene Rettungsmittel stehen im grenzüberschreitenden Einsatz im Inland zum Straßenverkehr zugelassenen Rettungsmitteln gleich.

§ 10 Wasserrettung

(1) Der Träger des Rettungsdienstes regelt mit einem geeigneten Träger die Organisation und Durchführung des Wasserrettungsdienstes an Binnengewässern und Flüssen.

(2) Die organisatorischen, personellen und materiellen Rahmenbedingungen der Wasserrettung richten sich unter Einbeziehung vorhandener Kapazitäten des Katastrophenschutzes nach den Maßstäben einer sachgerechten Gefahren- und Bedarfsanalyse durch den Träger des Rettungsdienstes.

§ 11 Durchführung

(1) Der Träger des Rettungsdienstes überträgt die Durchführung des bodengebundenen Rettungsdienstes durch öffentlich-rechtlichen Vertrag an Hilfsorganisationen nach § 2 Absatz 1 Satz 3, soweit diese bereit und in der Lage sind, einen ständigen Rettungsdienst zu gewährleisten. Die Übertragung der Durchführung des Rettungsdienstes an sonstige Einrichtungen, die keine Hilfsorganisationen nach § 2 Absatz 1 Satz 3 sind, bleibt hiervon unberührt, wenn sie vor dem 16. April 2014 stattgefunden hat und eine über den Rettungsdienst hinausgehende Beteiligung am Katastrophenschutz gegeben ist.

(2) Vor jeder Übertragung der Durchführung des bodengebundenen Rettungsdienstes für einen Rettungswachenbereich oder mehrere Rettungswachenbereiche hat ein Auswahlverfahren, insbesondere nach den Kriterien Eignung, Qualität der Leistungserbringung und Wirtschaftlichkeit, zu erfolgen. Im Auswahlverfahren ist die Fähigkeit zur Beteiligung an der Bewältigung von Notfallereignissen mit einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker sowie am Katastrophenschutz zu berücksichtigen. Der Träger des Rettungsdienstes kann eigene Einrichtungen des Rettungsdienstes schaffen und betreiben.

(3) Soweit die Hilfsorganisationen nach Absatz 1 zur Erfüllung der rettungsdienstlichen Aufgaben nicht bereit oder in der Lage sind, können Dritte mit der Durchführung des Rettungsdienstes beauftragt werden. Vor der Beauftragung Dritter ist durch den Träger des Rettungsdienstes ein transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren durchzuführen.

(4) Der Träger des Rettungsdienstes beaufsichtigt die mit der Durchführung des Rettungsdienstes Beauftragten. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung. Der Träger des Rettungsdienstes kann hierzu Weisungen erteilen. Bei Aufgaben, die den Bereich der Gesundheitsverwaltung berühren, sind diese Behörden zu beteiligen.

(5) Der Träger des Rettungsdienstes ist zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt, insbesondere wenn

  1. Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes oder der Organisation nicht mehr gewährleistet sind,
  2. Tatsachen vorliegen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Leistungserbringers oder der Leistungserbringerin oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person begründen,
  3. die im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenen Vorschriften nicht befolgt werden,
  4. den Verpflichtungen zuwidergehandelt wird, die dem Leistungserbringer oder der Leistungserbringerin nach diesem Gesetz oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegen,
  5. den Verpflichtungen wiederholt zuwidergehandelt wird, die der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin nach dem Vertrag zu erfüllen hat, oder
  6. der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin die ihm obliegenden arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen, datenschutzrechtlichen oder steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt hat.

Darüber hinausgehende vertragliche Kündigungsgründe bleiben unberührt.

(6) Die Leistungserbringung im öffentlichen Rettungsdienst muss eindeutig von einer unternehmerischen Betätigung im Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes getrennt werden.

(7) Der Träger des Rettungsdienstes hat ausreichende Vorbereitungen für die Sicherstellung des Rettungsdienstes bei Notfallereignissen mit einer größeren Anzahl von Verletzten und Kranken zu treffen. Soweit in die Vorbereitungen Einsatzmittel und Einsatzpersonal des Katastrophenschutzes einbezogen werden, erfolgt dies in Absprache mit den Katastrophenschutzbehörden. Für das Einsatzpersonal des Katastrophenschutzes gilt bei Einsätzen im Rettungsdienst Abschnitt 5 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland vom 29. November 2006 (Amtsbl. S. 2207), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674), entsprechend. Der Rettungsdienst mit Fahrzeugen, die ausschließlich für Katastrophen oder Notfallereignisse mit einer größeren Anzahl von Verletzten oder Kranken vorgehalten werden, ist von der Beschränkung in § 2 Absatz 2 Satz 6 ausgenommen.

(8) Die rettungsdienstliche Einsatzorganisation bei Großschadensereignissen wird von der Einsatzleitung Rettungsdienst geführt. Der Einsatzleitung Rettungsdienst gehören der Leitende Notarzt oder die Leitende Notärztin und der Organisatorische Leiter oder die Organisatorische Leiterin an. Sie haben für ihren jeweiligen Aufgabenbereich ein Weisungsrecht gegenüber den Einsatzkräften. Die Bestellung der Einsatzleitung Rettungsdienst erfolgt durch den Träger des Rettungsdienstes. Organisatorische Leiter und Organisatorische Leiterinnen sind ehrenamtlich tätig. Ihnen kann ein pauschalisierter Auslagenersatz gewährt werden.

(9) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport erlässt allgemeine Verwaltungsvorschriften insbesondere über die Einsatzorganisation und vorbereitende Maßnahmen einschließlich einer Medikamentenbevorratung zur Sicherstellung des Rettungsdienstes bei Notfallereignissen mit einer größeren Anzahl von Verletzten oder Kranken.

§ 12 Ausgabentragung

(1) Zu den Ausgaben für die Errichtung der zur Notfallrettung notwendigen Rettungswachen und deren Ausstattung gewähren das Land und der Träger des Rettungsdienstes einen Zuschuss zu je 25 Prozent. Gleiches gilt für die erstmalige Beschaffung und für die Ersatzbeschaffung der zur Notfallrettung notwendigen Rettungsdienstfahrzeuge.

(2) Das Land gewährt im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel Zuschüsse zu den notwendigen Ausgaben für die kommunikations- und informationstechnische Ausstattung, die fernmeldetechnischen Infrastruktureinrichtungen sowie die Datenverarbeitungsprogramme der Integrierten Leitstelle.

(3) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa Verwaltungsvorschriften über die Zuschüsse des Landes nach den Absätzen 1 und 2 zu erlassen.

(4) Die Ausgaben für den Ärztlichen Leiter Rettungsdienst oder die Ärztliche Leiterin Rettungsdienst und die Einsatzleitung Rettungsdienst sind Kosten des Rettungsdienstes.

§ 13 Leistungsentgelte

(1) Die Leistungsentgelte werden einheitlich für das Saarland zwischen dem Träger des Rettungsdienstes und den Krankenkassen oder deren Verbänden, der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. und dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. - Landesausschuss Saarland - so vereinbart, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten des Rettungsdienstes, einschließlich der rettungsdienstlichen Kosten der Integrierten Leitstelle Saar und der Rettungsmittel, die dem Träger des Rettungsdienstes im Rahmen bedarfsgerechter Aufgabenerfüllung bei sparsamer und wirtschaftlicher Betriebsführung entstehen, gedeckt sind. Zu ihnen zählen nicht die nach § 12 Absatz 1 und 2 durch staatliche Kostenerstattung abgedeckten Kosten. Die Leistungsentgelte werden auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung erhoben. Den Leistungsentgelten liegen jeweils die nach Satz 1 und 2 berücksichtigungsfähigen voraussichtlichen Kosten der Leistungserbringung in den Leistungsbereichen nach § 2 Absatz 2 und 3 sowie die voraussichtlichen Einsatzzahlen zugrunde. Gegenstand der Vereinbarung kann ein einjähriges oder mehrjähriges Budget sein.

(2) Die Leistungsentgelte für den Rettungsdienst mit Luftfahrzeugen werden von dem beauftragten Luftrettungsunternehmen mit den Krankenkassen oder deren Verbänden, der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. und dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. - Landesausschuss Saarland - so vereinbart, dass die Kosten des Luftrettungsdienstes, die im Rahmen bedarfsgerechter Aufgabenerfüllung bei sparsamer und wirtschaftlicher Betriebsführung entstehen, gedeckt sind. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.

(3) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 oder Absatz 2 innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Entgeltvereinbarung nicht zustande, entscheidet auf Antrag eines Beteiligten eine Schiedsstelle nach § 14 über die Höhe der Leistungsentgelte. Die Entscheidung der Schiedsstelle ist für die Beteiligten verbindlich. Bis zum Abschluss des Schiedsstellenverfahrens und eines sich gegebenenfalls anschließenden Verwaltungsgerichtsverfahrens werden die zuletzt gültigen Leistungsentgelte in Form einer Abschlagszahlung weiter zur Abrechnung gebracht.

§ 14 Schiedsstelle

(1) Die Schiedsstelle besteht bei Anrufung nach § 13 Absatz 3 für Vereinbarungen nach § 13 Absatz 1 aus

  1. einem oder einer unparteiischen Vorsitzenden mit der Befähigung zum Richteramt, auf den oder die sich die Kostenträger und der Träger des Rettungsdienstes geeinigt haben,
  2. vier Mitgliedern auf Vorschlag der Kostenträger und
  3. vier Mitgliedern auf Vorschlag des Trägers des Rettungsdienstes.

(2) Bei Anrufung nach § 13 Absatz 3 für Vereinbarungen nach § 13 Absatz 2 besteht sie aus

  1. einem oder einer unparteiischen Vorsitzenden mit der Befähigung zum Richteramt, auf den oder die sich die Kostenträger und das beauftragte Luftrettungsunternehmen geeinigt haben,
  2. vier Mitgliedern auf Vorschlag der Kostenträger und
  3. vier Mitgliedern auf Vorschlag des beauftragten Luftrettungsunternehmens.

(3) Kommt eine Einigung über einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende nicht zustande, wird der Vorsitzende oder die Vorsitzende vom Ministerium für Inneres, Bauen und Sport benannt.

(4) Für jedes Mitglied ist ein Vertreter oder eine Vertreterin vorzuschlagen. Die Mitglieder der Schiedsstelle und deren Vertreter oder Vertreterinnen werden vom Ministerium für Inneres, Bauen und Sport für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Scheidet ein Mitglied oder ein Vertreter oder eine Vertreterin vorzeitig aus, wird ein neues Mitglied oder ein neuer Vertreter oder eine neue Vertreterin für den Rest der Amtszeit des oder der Ausscheidenden vorgeschlagen und bestellt.

(5) Die Schiedsstelle entscheidet nach mündlicher Erörterung mit den Beteiligten binnen zwei Monaten nach ihrer Anrufung. Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Die Klage gegen die Entscheidung der Schiedsstelle hat keine aufschiebende Wirkung.

(6) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind ehrenamtlich tätig. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder getroffen. Ergibt sich keine Mehrheit, entscheidet der oder die Vorsitzende.

(7) Bei Anrufung nach Absatz 1 tragen die Kostenträger und der Träger des Rettungsdienstes die Kosten der Schiedsstelle zu gleichen Teilen. Bei Anrufung nach Absatz 2 tragen die Kostenträger und das beauftragte Luftrettungsunternehmen die Kosten der Schiedsstelle zu gleichen Teilen.

(8) Die Schiedsstelle gibt sich eine Schiedsordnung, die der Genehmigung des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport bedarf.

§ 15 Beirat

(1) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport beruft einen Beirat für den Rettungsdienst. Dem Beirat obliegt die Beratung des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport in allen Fragen des Rettungsdienstes.

(2) Dem Beirat gehören an je ein Vertreter oder eine Vertreterin

  1. des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport,
  2. des Ministeriums für Finanzen und Europa,
  3. des Ministeriums für Bildung und Kultur,
  4. des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie,
  5. des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr,
  6. der Gesundheitsämter,
  7. der Ärztekammer des Saarlandes,
  8. des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Saar,
  9. der im Rettungsdienst tätigen Beauftragten,
  10. der im Katastrophenschutz anerkannten Hilfsorganisationen,
  11. des Saarländischen Städte- und Gemeindetages,
  12. des Landkreistages Saarland,
  13. der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland - Die Gesundheitskasse,
  14. der vdek - Landesvertretung Saarland,
  15. der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau,
  16. der IKK Südwest,
  17. des BKK Landesverbandes Mitte, Regionalvertretung Rheinland-Pfalz und Saarland,
  18. des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. - Landesausschuss Saarland -,
  19. der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V.,
  20. der Knappschaft,
  21. der Unfallkasse Saarland,
  22. der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland,
  23. des Deutschen Gewerkschaftsbundes, Landesbezirk Saar,
  24. der Vereinigung der Saarländischen Unternehmensverbände e. V.,
  25. der Saarländischen Krankenhausgesellschaft,
  26. des Landesverbandes Verkehrsgewerbe Saarland e. V.,
  27. des Privaten Rettungsdienstes Saar e. V.,
  28. der Arbeitsgemeinschaft Südwestdeutscher Notärzte e. V.,
  29. des Marburger Bundes,
  30. des beauftragten Luftrettungsunternehmens.

Die Berufung der unter den Nummern 6 bis 30 genannten Mitglieder erfolgt durch das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport auf Vorschlag der nach Gesetz oder Satzung zuständigen Organe. Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport hat den Vorsitz im Beirat. Es erlässt die Geschäftsordnung und führt die laufenden Geschäfte des Beirats.

(3) Die Mitglieder des Beirats üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich für die Dauer von fünf Jahren aus. Mitglieder, deren Zugehörigkeit zu den von ihnen vertretenen Körperschaften, Anstalten und Vereinigungen vorzeitig endet, scheiden aus. Für den Rest der Amtszeit wird ein neues Mitglied berufen.

(4) Zu den Beratungen des Beirats können Vertreter oder Vertreterinnen weiterer Behörden, Anstalten oder Vereinigungen sowie andere fachkundige Personen hinzugezogen werden.

Abschnitt 3
Zulassung von Unternehmern und Unternehmerinnen zum Krankentransport

§ 16 Genehmigungspflicht

(1) Wer Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes betreiben will (Unternehmer oder Unternehmerin), muss im Besitz einer Genehmigung sein. Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat den Betrieb in eigenem Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung zu führen. Eine Genehmigung ist auch erforderlich für eine Erweiterung oder eine wesentliche Änderung des Betriebs.

(2) Von der Genehmigungspflicht ausgenommen ist Krankentransport mit Fahrzeugen, die ausschließlich für den Katastrophenfall oder für Notfallereignisse mit einer größeren Anzahl von Verletzten oder Kranken vorgehalten werden.

(3) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport kann durch Rechtsverordnung weitere Ausnahmen von der Genehmigungspflicht zulassen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung von Krankentransport gewährleistet ist.

§ 17 Umfang der Genehmigung

(1) Die Genehmigung wird dem Unternehmer oder der Unternehmerin für seine oder ihre Person (natürliche oder juristische Person) und für die Ausübung von Krankentransport im Betriebsbereich erteilt. Die Genehmigung umfasst die Art der einzelnen Krankenkraftwagen unter Angabe ihrer amtlichen Kennzeichen.

(2) Betriebsbereich des Krankenkraftwagens im Sinne dieses Gesetzes ist das Saarland.

§ 18 Genehmigungsbehörden

Genehmigungsbehörden sind die Landkreise und im Regionalverband Saarbrücken die Landeshauptstadt Saarbrücken. Sie erfüllen die Aufgabe als staatliche Aufgabe (Auftragsangelegenheit). Den Landkreisen bleibt das Recht vorbehalten, eine Zusammenfassung von Genehmigungsbereichen nach den Vorschriften des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit zu vereinbaren. Örtlich zuständig ist die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat; hat das Unternehmen seinen Sitz außerhalb des Landes, ist das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport zuständig.

§ 19 Anwendung des Personenbeförderungsgesetzes

(1) Soweit die Vorschriften dieses Gesetzes keine anderen Regelungen treffen, gelten für Antragstellung, Verfahren, Inhalt der Genehmigung, Genehmigungsurkunde, Haftung sowie für die Aufsicht über den Unternehmer oder die Unternehmerin die §§ 12, 15, 17, 23, 54 und 54a des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2886).

(2) Im Antrag ist anzugeben, welcher Standort für den Krankenkraftwagen vorgesehen ist. Der Standort wird in die Genehmigungsurkunde aufgenommen.

§ 20 Voraussetzungen der Genehmigung

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

  1. die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind, insbesondere die Qualifikation des vorgehaltenen Personals sichergestellt ist und
  2. keine Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Antragstellers oder der Antragstellerin als Unternehmer oder Unternehmerin oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person dartun und
  3. der Antragsteller oder die Antragstellerin als Unternehmer oder Unternehmerin oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist. Die fachliche Eignung wird durch Ablegung einer Prüfung oder durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen nachgewiesen, das die beantragte Art der Tätigkeit zum Gegenstand hat.

Den Wegfall wesentlicher Voraussetzungen nach Nummer 1 und 3 hat der Unternehmer oder die Unternehmerin der Genehmigungsbehörde mitzuteilen.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass durch ihren Gebrauch die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Rettungsdienstes gefährdet wird. Eine Gefährdung liegt dann vor, wenn durch die Genehmigung die Vorhaltung des öffentlichen Rettungsdienstes an Krankentransportwagen weniger als die Hälfte der Gesamtvorhaltung von öffentlichem Rettungsdienst und genehmigten Krankentransportwagen von privaten Unternehmern und Unternehmerinnen beträgt. Grundlage der Entscheidung der Genehmigungsbehörde ist ein vom Ministerium für Inneres, Bauen und Sport zu führendes Verzeichnis der Zahl der Krankentransportwagen des öffentlichen Rettungsdienstes und der genehmigten Krankentransportwagen von privaten Unternehmern und Unternehmerinnen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Neuerteilung abgelaufener Genehmigungen und den Austausch von Krankentransportwagen, soweit der Genehmigungsumfang unverändert bleibt.

(3) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport evaluiert einmal jährlich das Krankentransportaufkommen, das landesweit durch den öffentlichen Rettungsdienst einerseits und private Krankentransportunternehmen andererseits erbracht wird.

(4) Bei der Erteilung der Genehmigungen sind Neubewerber und Neubewerberinnen und vorhandene Unternehmer und Unternehmerinnen angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller und die Antragstellerinnen nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Einem Antragsteller oder einer Antragstellerin darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller oder Antragstellerinnen vorhanden sind.

(5) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie und dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr durch Rechtsverordnung die erforderlichen Vorschriften zu erlassen über

  1. den Nachweis der Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3; darin können insbesondere Vorschriften enthalten sein über die Voraussetzungen, unter denen ein Betrieb als leistungsfähig anzusehen ist, über die Zuverlässigkeit des Unternehmers oder der Unternehmerin oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person sowie über die Voraussetzungen, unter denen eine Tätigkeit angemessen ist, über den Prüfungsstoff, den Prüfungsausschuss und das Prüfungsverfahren; außerdem kann bestimmt werden, in welchen Fällen Unternehmer oder Unternehmerinnen, Inhaber oder Inhaberinnen von Abschlusszeugnissen für staatlich anerkannte Ausbildungsberufe und Absolventen oder Absolventinnen von Hoch- und Fachschulen vom Nachweis der angemessenen Tätigkeit oder der Ablegung einer Prüfung befreit werden;
  2. den Betrieb des Unternehmens, insbesondere über die Sicherheit und Ordnung des Betriebs, die Anforderungen an die Ausrüstung, die Beschaffenheit und die Untersuchungen der Fahrzeuge sowie die gesundheitlichen Anforderungen mit der Maßgabe, dass das im Krankentransport eingesetzte Personal auch dann seine Tätigkeit nicht ausüben darf, wenn es oder Angehörige seiner häuslichen Gemeinschaft krank, krankheitsverdächtig, Ausscheider oder ausscheidungsverdächtig im Sinne des § 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397), sind;
  3. die Anforderungen an die Befähigung, Eignung und das Verhalten des Personals sowie über die Bestellung, Bestätigung und Prüfung von Betriebsleitern oder Betriebsleiterinnen sowie deren Aufgaben und Befugnisse.

§ 21 Nebenbestimmungen

(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Die Genehmigung kann insbesondere mit Auflagen versehen werden, welche

  1. die dem Unternehmer oder der Unternehmerin obliegende Betriebs- und Beförderungspflicht sowie die Einsatzbereitschaft näher bestimmen,
  2. die Einhaltung bestimmter Wartezeiten vorschreiben,
  3. die ordnungsgemäßen gesundheitlichen und hygienischen Verhältnisse einschließlich einer sachgerechten Desinfektion und Dekontamination im Unternehmen zum Ziel haben,
  4. die Zusammenarbeit der Unternehmer und Unternehmerinnen untereinander und mit den für den Rettungsdienst zuständigen Stellen regeln,
  5. den Unternehmer oder die Unternehmerin verpflichten, die Beförderungsaufträge und deren Abwicklung zu erfassen und die Aufzeichnung auf bestimmte Zeit aufzubewahren.

(2) Die Genehmigung ist dem Unternehmer oder der Unternehmerin für die Dauer von höchstens vier Jahren zu erteilen.

§ 22 Rücknahme und Widerruf der Genehmigung

(1) Die Genehmigungsbehörde hat die Genehmigung zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 20 nicht vorgelegen hat, oder zu widerrufen, wenn eine dieser Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist. Die erforderliche Zuverlässigkeit des Unternehmers oder der Unternehmerin ist insbesondere nicht mehr gegeben, wenn in seinem oder ihrem Betrieb trotz schriftlicher oder elektronischer Mahnung

  1. die im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenen Vorschriften nicht befolgt werden oder
  2. den Verpflichtungen zuwidergehandelt wird, die dem Unternehmer oder der Unternehmerin nach diesem Gesetz oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegen.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung insbesondere widerrufen, wenn der Unternehmer oder die Unternehmerin die ihm oder ihr gesetzlich obliegenden arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen oder die sich aus seinem oder ihrem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt hat. Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde hat der Unternehmer oder die Unternehmerin den Nachweis der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu führen.

(3) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.

§ 23 Betriebspflicht, Einsatzbereitschaft

(1) Der Unternehmer oder die Unternehmerin ist verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und während der Dauer der Genehmigung entsprechend aufrechtzuerhalten.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann dem Unternehmer oder der Unternehmerin für die Aufnahme des Betriebs eine Frist setzen.

(3) Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat die Erreichbarkeit und Einsatzbereitschaft seines oder ihres Betriebs während der festgesetzten Betriebszeiten sicherzustellen.

§ 24 Leistungspflicht

(1) Krankentransport darf nur durchgeführt werden, wenn der Ausgangs- oder Zielort im Betriebsbereich liegen. Weisungen der Integrierten Leitstelle bleiben unberührt.

(2) Der Unternehmer oder die Unternehmerin ist im Rahmen der ihm oder ihr erteilten Genehmigung zum Krankentransport verpflichtet, wenn

  1. der Ausgangspunkt innerhalb des Betriebsbereiches des Krankenkraftwagens liegt und
  2. dies nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer oder die Unternehmerin nicht abwenden konnte.

(3) Die Beförderung darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil ein rechtswirksamer Vertrag nicht vorliegt oder die Entrichtung des Entgeltes nicht gesichert ist.

(4) Der im Krankentransport tätige Unternehmer oder die im Krankentransport tätige Unternehmerin ist zu Einsätzen in der Notfallrettung verpflichtet, wenn ihn oder sie die Integrierte Leitstelle hierzu beauftragt. Die Notfallrettung hat Vorrang vor dem Krankentransport.

§ 25 Weiterführung des Unternehmens, Veräußerung und Rechtsformänderung

(1) Nach dem Tod des Unternehmers oder der Unternehmerin kann der Erbe oder die Erbin den Betrieb vorläufig weiterführen oder die Befugnis auf einen Dritten oder eine Dritte übertragen; das Gleiche gilt für den Testamentsvollstrecker oder die Testamentsvollstreckerin, den Nachlasspfleger oder die Nachlasspflegerin, den Nachlassverwalter oder die Nachlassverwalterin während einer Testamentsvollstreckung, Nachlasspflegschaft oder Nachlassverwaltung.

(2) Die Befugnis nach Absatz 1 erlischt, wenn nicht der Erbe oder die Erbin oder der oder die Dritte binnen drei Monaten nach Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgesehenen Frist oder die in Absatz 1 Halbsatz 2 genannten Personen binnen drei Monaten nach der Annahme ihres Amtes oder ihrer Bestellung die Übertragung der Genehmigungen bei der zuständigen Genehmigungsbehörde beantragt haben. Ein in der Person des Erben oder der Erbin eingetretener Fristablauf wirkt auch gegen den Nachlassverwalter. Wird dem Antrag stattgegeben, so ist als Zeitpunkt des Ablaufs der Genehmigung der Tag zu bestimmen, an dem die Genehmigung des Rechtsvorgängers oder der Rechtsvorgängerin abgelaufen wäre.

(3) Im Falle der Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit des Unternehmers oder der Unternehmerin oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person darf ein Dritter das Unternehmen bis zu einem Jahr weiterführen. In ausreichend begründeten Sonderfällen kann diese Frist um sechs Monate verlängert werden.

(4) Bei Veräußerung des Unternehmens oder bei Rechtsformänderungen ist durch den neuen Unternehmer oder die neue Unternehmerin die Übertragung der Genehmigungen bei der zuständigen Genehmigungsbehörde zu beantragen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die Betriebsaufnahme durch den neuen Unternehmer oder die neue Unternehmerin ist erst zulässig, wenn die neuen Genehmigungen vorliegen. Eine isolierte Veräußerung von Genehmigungen ist nicht zulässig. Ändern sich bei juristischen Personen die Beteiligungsverhältnisse auf Gesellschafterebene, ist dies der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.

§ 26 Entgelte und Schiedsstelle im privaten Krankentransport

(1) Die Entgelte für den Krankentransport durch private Krankentransportunternehmen werden einheitlich für das Saarland zwischen dem Privaten Rettungsdienst Saar e. V. (PRS) und den Krankenkassen oder deren Verbänden, der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. - Landesausschuss Saarland - so vereinbart, dass die Kosten der Krankentransporte, die den privaten Krankentransportunternehmen im Rahmen bedarfsgerechter Aufgabenerfüllung bei sparsamer und wirtschaftlicher Betriebsführung entstehen, gedeckt sind. Gegenstand der Vereinbarung kann auch ein einjähriges oder mehrjähriges Budget sein.

(2) Kommt eine Vereinbarung innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Entgeltvereinbarung nicht zustande, entscheidet auf Antrag eines Beteiligten eine Schiedsstelle über die Höhe der Leistungsentgelte. Bis zum Abschluss des Schiedsstellenverfahrens und eines sich gegebenenfalls anschließenden Verwaltungsgerichtsverfahrens werden die zuletzt gültigen Leistungsentgelte in Form einer Abschlagszahlung weiter zur Abrechnung gebracht.

(3) Die Schiedsstelle besteht aus

  1. einem oder einer unparteiischen Vorsitzenden, auf den oder die sich die Kostenträger und der Private Rettungsdienst Saar e. V. (PRS) geeinigt haben,
  2. vier Mitgliedern auf Vorschlag der Kostenträger und
  3. vier Mitgliedern auf Vorschlag des Privaten Rettungsdienstes Saar e. V. (PRS).

Der oder die Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben.

(4) Kommt eine Einigung über einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende nicht zustande, wird der oder die Vorsitzende vom Ministerium für Inneres, Bauen und Sport benannt.

(5) Für jedes Mitglied ist ein Vertreter oder eine Vertreterin vorzuschlagen. Die Mitglieder der Schiedsstelle und deren Vertreter oder Vertreterinnen werden vom Ministerium für Inneres, Bauen und Sport für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Scheidet ein Mitglied oder ein Vertreter oder eine Vertreterin vorzeitig aus, wird ein neues Mitglied oder ein neuer Vertreter oder eine neue Vertreterin für den Rest der Amtszeit des oder der Ausscheidenden vorgeschlagen und bestellt.

(6) Die Schiedsstelle entscheidet nach mündlicher Erörterung mit den Beteiligten binnen zwei Monaten nach ihrer Anrufung. Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Die Klage gegen die Entscheidung der Schiedsstelle hat keine aufschiebende Wirkung.

(7) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind ehrenamtlich tätig. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder getroffen.

(8) Die Kostenträger und der Private Rettungsdienst Saar e. V. (PRS) tragen die Kosten der Schiedsstelle zu gleichen Teilen.

(9) Die Schiedsstelle gibt sich eine Schiedsordnung, die der Genehmigung des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport bedarf.

Abschnitt 4
Informationsverarbeitung

§ 27 Datenschutz

(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314 vom 22.11.2016 S. 72) sowie des Saarländischen Datenschutzgesetzes vom 16. Mai 2018 (Amtsbl. I S. 254). Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist auch für besondere Kategorien gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit § 8 des Saarländischen Datenschutzgesetzes vom 16. Mai 2018 (Amtsbl. I S. 254) zulässig, sofern es sich um Gesundheitsdaten beziehungsweise Daten, die zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich sind, handelt.

(2) Der Verantwortliche kann von der Informationspflicht nach Artikel 13 und Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/679 bei der Erhebung personenbezogener Daten für Zwecke der Durchführung einer Notfallrettung oder eines Krankentransportes absehen. Unterbleibt eine Information nach Satz 1, soll der Verantwortliche die Informationspflicht in dem Zeitpunkt nachholen, in dem eine Abrechnung des Leistungsentgeltes mit der betroffenen Person erfolgt. Zusätzlich veröffentlicht der Verantwortliche die Informationen nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a bis f der Verordnung (EU) 2016/679 in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form auf seiner Internetpräsenz.

(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn die betroffene Person eingewilligt hat, ein Gesetz die Übermittlung erlaubt oder soweit dies erforderlich ist

  1. zur Versorgung des Patienten oder der Patientin,
  2. zur Durchführung der Abrechnung,
  3. zur Durchsetzung von Leistungsentgelten gegenüber dem oder der Betroffenen,
  4. zur Unterrichtung von Angehörigen, soweit die betroffene Person nicht einen gegenteiligen Willen kundgetan hat oder sonstige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Übermittlung nicht angebracht ist,
  5. zur Durchführung und Dokumentation sowie zum Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung der Einsätze,
  6. zur Durchführung des Beschwerdemanagements und zur Erfüllung der aufsichtsbehördlichen Aufgaben des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung.

§ 7 Absatz 1 des Saarländischen Datenschutzgesetzes bleibt unberührt.

(4) Die bei der Dokumentation anfallenden Daten können innerhalb des Rettungsdienstes in nicht patientenbezogener Form für Zwecke der Qualitätssicherung und Effizienzkontrolle ausgewertet werden.

(5) Positions- und Telemetriedaten von Rettungsdienstfahrzeugen dürfen zur Integrierten Leitstelle des Saarlandes übermittelt und dort zur Unterstützung der Dispositionsentscheidung, zur Einsatzüberwachung und zur Dokumentation verwendet werden.

(6) Patientenbezogene Daten dürfen vom Einsatzort oder aus Rettungsmitteln vorab mittels Telemetrie in die Integrierte Leitstelle und die aufnehmenden oder übernehmenden Stellen, insbesondere Krankenhäuser, übermittelt werden, um eine Einsatzlenkung und eine diagnostische Unterstützung des Notfallteams sowie eine schnellere und qualitativ hochwertige Übernahme der Patientenversorgung am Verbringungsort zu gewährleisten.

Abschnitt 5
Schlussvorschriften

§ 28 Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.

§ 29 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 4 Absatz 1 und Absatz 4 Personal einsetzt, das die fachlichen Anforderungen nicht erfüllt,
  2. entgegen §§ 16 und 17 Krankentransport ohne Genehmigung betreibt,
  3. entgegen § 19 Absatz 1 in Verbindung mit § 54a des Personenbeförderungsgesetzes die Auskunft nicht, unrichtig, nicht vollständig oder nicht fristgemäß erteilt, die Bücher oder Geschäftspapiere nicht vollständig oder nicht fristgemäß vorlegt oder die Duldung von Prüfungen verweigert,
  4. entgegen § 23 Absatz 3 die Erreichbarkeit und Einsatzbereitschaft seines Betriebs während der festgesetzten Betriebszeiten nicht sicherstellt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsvorschrift zuwiderhandelt, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden ist, soweit die Rechtsvorschrift ausdrücklich auf diese Vorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(4) Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2146), sind die Genehmigungsbehörden.

§ 30 Übergangsregelungen

(1) Notärzte und Notärztinnen, die vor der am 2. Mai 2001 in Kraft getretenen Änderung der Weiterbildungsordnung für die Ärzte des Saarlandes im Saarland oder vor entsprechenden Stichtagen im Zuständigkeitsbereich anderer Ärztekammern oder im Zuständigkeitsbereich einer Ärztekammer, die die Zusatzbezeichnung Notfallmedizin nicht eingeführt hat, den Fachkundenachweis Rettungsdienst erworben haben, dürfen auch ohne die Zusatzbezeichnung Notfallmedizin in der Notfallrettung eingesetzt werden.

(2) Die infolge der Erweiterung der Notfallrettung um den arztbegleiteten Patiententransport gemäß § 2 Absatz 2 Satz 3 zu treffenden Vorbereitungen für den Einsatz des notwendigen Personals und zusätzlicher Rettungsmittel sind bis zum 31. Dezember 2021 abzuschließen.

(3) Abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 2 und Satz 7 kann bis zum 31. Dezember 2023 in Rettungswagen und Rettungshubschraubern statt eines Notfallsanitäters oder einer Notfallsanitäterin auch ein Rettungsassistent oder eine Rettungsassistentin entsprechend den im Rahmen der Berufsausbildung erworbenen Kompetenzen eingesetzt werden.

(4) Die erforderlichen personellen und technischen Voraussetzungen für die nach § 4 Absatz 3 durchzuführende telemedizinische Einsatzbegleitung sind bis zum 31. Dezember 2022 zu schaffen.

(5) Die infolge der Konkretisierung der Fortbildungsverpflichtungen gemäß § 4 zu treffenden Vorbereitungen sind bis zum 31. Dezember 2020 abzuschließen.

(6) Die Übertragung der Durchführung des bodengebundenen Rettungsdienstes nach § 11 erfolgt nach Beendigung der geltenden Beauftragungsverträge. Bis zur Übertragung der Durchführung des bodengebundenen Rettungsdienstes für einen Rettungswachenbereich oder mehrere Rettungswachenbereiche führt der Träger des Rettungsdienstes bei Kostenüber- oder Kostenunterdeckung einen angemessenen Ausgleich zwischen den Beauftragten durch.

§ 31 Weitergeltung von Vorschriften

Bis zum Erlass von Vorschriften auf Grund der Ermächtigungen dieses Gesetzes, gelten die aufgrund der Ermächtigungen des bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Saarländischen Rettungsdienstgesetzes erlassenen Vorschriften fort, soweit sie nicht in diesem Gesetz enthaltenen Regelungen widersprechen.

§ 32 Inkrafttreten; Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Saarländische Rettungsdienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 2004 (Amtsbl. S. 170), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674), außer Kraft.

ENDE

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