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Regelwerk

ThürOBFluglatVO - Thüringer Fluglaternenverordnung
Thüringer ordnungsbehördliche Verordnung zur Verhütung von Gefahren durch den Betrieb von unbemannten Ballonen sogenannten Fluglaternen

- Thüringen -

Vom 8. Dezember 2014
(St.Anz. Nr. 51 vom 22.12.2014 S. 1963)



Archiv 2009

Aufgrund des § 27 Abs. 1 und 3 sowie des § 51 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 323), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. September 2013 (GVBl. S. 251), erlässt das Landesverwaltungsamt folgende ordnungsbehördliche Verordnung:

§ 1 Verbot des Betriebs von unbemannten Ballonen

Es ist verboten, in Thüringen unbemannte Ballone in Betrieb zu nehmen, bei denen die Luft mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen erwärmt wird (sogenannte "Fluglaternen" oder "Himmelslaternen").

§ 2 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 OBG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 unbemannte Ballone in Betrieb nimmt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsamtes wird nach § 51 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 OBG auf die Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und erfüllenden Gemeinden übertragen.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

ENDE

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