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Regelwerk k, Arbeits- und Sozialrecht

ATZG - Altersteilzeitgesetz

Vom 23. Juli 1996
(BGBl. I 1996 S. 1078, 24.03.1997 S. 594; 16.12.1997 S. 2970, 2998; 06.04.1998 S. 688; 24.03.1999 S. 388; 21.07.1999 S. 648; 20.12.1999 S. 2494; 27.06.2000 S. 910; 21.12.2000 S. 1983; 21.03.2001 S. 403; 19.06.2001 S. 1046; 23.12.2002 S. 4621; 23.12.2003 S. 2848; 24.12.2003 S. 2954; 23.04.2004 S. 602 04; 23.07.2004 S. 1824 04a; 24.04.2006 S. 926 06; 31.10.2006 S. 2407 06a; 20.04.2007 S. 554 07; 19.12.2007 S. 3024 07a; 20.12.2007S. 3150 07b; 21.12.2008 S. 2940 08; 28.03.2009 S. 634 09; 22.06.2011 S. 1202 11; 20.12.2011 S. 2854 11a; 12.04.2012 S. 579 12; 23.06.2014 S. 787 14; 10.12.2014 S. 2082 14a; 18.07.2016 S. 1710 16; 29.03.2017 S. 626 17; 11.07.2019 S. 1066 19; 12.12.2019 S. 2652 19a i.K.; 28.06.2022 S. 969 22 i.K.; 16.12.2022 S. 2328 22)
Gl.-Nr.: 810-36


§ 1 Grundsatz 07b

(1) Durch Altersteilzeitarbeit soll älteren Arbeitnehmern ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden.

(2) Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) fördert durch Leistungen nach diesem Gesetz die Teilzeitarbeit älterer Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit ab Vollendung des 55. Lebensjahres spätestens ab 31. Dezember 2009 vermindern und damit die Einstellung eines sonst arbeitslosen Arbeitnehmers ermöglichen.

(3) Altersteilzeit im Sinne dieses Gesetzes liegt unabhängig von einer Förderung durch die Bundesagentur auch vor bei einer Teilzeitarbeit älterer Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit ab Vollendung des 55. Lebensjahres nach dem 31. Dezember 2009 vermindern. Für die Anwendung des § 3 Nr. 28 des Einkommensteuergesetzes kommt es nicht darauf an, dass die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 begonnen wurde und durch die Bundesagentur nach § 4 gefördert wird.

§ 2 Begünstigter Personenkreis 11 11a 22

(1) Leistungen werden für Arbeitnehmer gewährt, die

  1. das 55. Lebensjahr vollendet haben,
  2. nach dem 14. Februar 1996 auf Grund einer Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber, die sich zumindest auf die Zeit erstrecken muß, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert haben, und versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind (Altersteilzeitarbeit) und
  3. innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder nach den Vorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz gestanden haben. Zeiten mit Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, Zeiten des Bezuges von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie Zeiten, in denen Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bestand, stehen der versicherungspflichtigen Beschäftigung gleich.

(2) Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit unterschiedliche wöchentliche Arbeitszeiten oder eine unterschiedliche Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit vor, ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 auch erfüllt, wenn

  1. die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu drei Jahren oder bei Regelung in einem Tarifvertrag, auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung oder in einer Regelung der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu sechs Jahren die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet und der Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist und
  2. das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit sowie der Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a fortlaufend gezahlt werden.

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