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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

GtDITZBundVDV - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund

Vom 18. September 2020
(BGBl. I Nr. 42 vom 28.09.2020 S. 2002)
Gl.-Nr.: 2030-8-5-18



Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes - Absatz 1 Nummer 2 geändert durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250) - in Verbindung mit den §§ 10, 10a Absatz 8 und Anlage 2 Nummer 28 der Bundeslaufbahnverordnung, von denen

verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Vorbereitungsdienst

(1) Das Bachelorstudium im Studiengang Verwaltungsinformatik (Bachelor of Science) an der Universität der Bundeswehr München (Universität) und die berufspraktischen Studienzeiten beim Informationstechnikzentrum Bund sind der Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund.

(2) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel drei Jahre. Über eine Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheidet das Informationstechnikzentrum Bund im Benehmen mit der Universität.

§ 2 Ziele des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst vermittelt in enger Verbindung von Wissenschaft und Praxis die wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse sowie die berufspraktischen Fähigkeiten, die für die Erfüllung der Aufgaben des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes im Informationstechnikzentrum Bund erforderlich sind.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter werden praxisorientiert mit den IT-Dienstleistungen für die Bundesverwaltung vertraut gemacht. Sie lernen, informationstechnische, wirtschaftliche und verwaltungsspezifische Zusammenhänge zu erkennen und die erworbenen Kompetenzen entsprechend den technischen Erfordernissen anzuwenden. Darüber hinaus erlernen sie die erforderlichen rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Grundlagen des Verwaltungshandelns, insbesondere auf folgenden Gebieten:

  1. Verfassungsrecht, Privatrecht, Verwaltungsrecht und Datenschutzrecht,
  2. Kostenrechnung und Controlling sowie Prozess- und Projektmanagement.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter sind zum Selbststudium verpflichtet.

§ 3 Dienstbehörde

Dienstbehörde der Anwärterinnen und Anwärter ist das Informationstechnikzentrum Bund.

§ 4 Dienstvorgesetzte, Dienstvorgesetzter

Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Anwärterinnen und Anwärter ist die Leiterin oder der Leiter des Informationstechnikzentrums Bund. Dies gilt auch während des Bachelorstudiums.

§ 5 Nachteilsausgleich

(1) Auf Antrag gewährt das Informationstechnikzentrum Bund Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse oder Fähigkeiten einschränken, im Auswahlverfahren und in der mündlichen Abschlussprüfung einen angemessenen Nachteilsausgleich. Hierauf werden die Betroffenen rechtzeitig hingewiesen.

(2) Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit den Betroffenen rechtzeitig zu erörtern. Bei schwerbéhinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen wird die Schwerbehindertenvertretung an der Erörterung beteiligt, sofern die betroffene Person nicht widerspricht. Bei Bedarf kann ein ärztliches oder ein amtsärztliches Gutachten gefordert werden. Die Kosten für das Gutachten trägt der Bund.

(3) Der Nachteilsausgleich darf nicht dazu führen, dass die Anforderungen für die Eignung herabgesetzt werden.

(4) Gewährte Nachteilsausgleiche sind aktenkundig zu machen.

§ 6 Bewertung der Leistungen

(1) Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter werden wie folgt bewertet:

Prozentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl Rangpunkte/ Rangpunktzahl Note Notendefinition
1 2 3 4
1 100,00 bis 93,70 15 sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
2 93,69 bis 87,50 14
3 87,49 bis 83,40 13 gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
4 83,39 bis 79,20 12
5 79,19 bis 75,00 11
6 74,99 bis 70,90 10 befriedigend eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
7 70,89 bis 66,70 9
8 66,69 bis 62,50 8
9 62,49 bis 58,40 7 ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
10 58,39 bis 54,20 6
11 54,19 bis 50,00 5
12 49,99 bis 41,70 4 mangelhaft

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