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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Zuständigkeiten in der Marktüberwachung und im Arbeitsschutzrecht
- Brandenburg -

Vom 7. Juni 2023
(GVBl. I Nr. 37 vom 08.06.2023)


Auf Grund des § 6 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 28 S. 2) geändert worden ist, und des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet die Landesregierung:

Artikel 1
ProdSEVZV - Produktsicherheits- und Energieverbrauchsrecht-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung über die Zuständigkeiten in der Marktüberwachung zum Produktsicherheitsrecht, Recht über ortsbewegliche Druckgeräte, energieverbrauchsrelevante Produkte und Energieverbrauchskennzeichnung

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung der Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung

Die Anlage der Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung vom 24. Juni 2005 (GVBl. II S. 382), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Oktober 2018 (GVBl. II Nr. 70) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Tabelle "I. Überblick der Rechtsgrundlagen zum nachfolgenden Verzeichnis" wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1.7 wird folgende Nummer 1.8 eingefügt:

"1.8 Betriebssicherheitsverordnung".

b) Folgende Nummer 17 wird angefügt:

"17 Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen".

2. Nummer 1 der Tabelle "II. Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis" wird wie folgt gefasst:

Alt.

1. Im Verzeichnis verwendete Abkürzungen
MASGF Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie
LAVG Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit
MWE Ministerium für Wirtschaft und Energie
LBGR Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe
KrOrdB Kreisordnungsbehörden
OrdB örtliche Ordnungsbehörden
GesA Gesundheitsämter
PP Polizeipräsidium
2. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses mehrere Behörden erwähnt werden und keine anderweitige ausdrückliche Regelung getroffen worden ist, handelt es sich bei der Verwendung
  • eines Schrägstriches um eine alternative Zuständigkeit
  • eines Kommas zwischen zwei Abkürzungen um eine Doppelzuständigkeit.
3. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses neben anderen Behörden das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe genannt ist, ist dessen ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf Anlagen bzw. Betriebe gegeben, die der Bergaufsicht unterliegen.

Neu:

"1. Im Verzeichnis verwendete Abkürzungen
MSGIV Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz
LAVG Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit
MWAE Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie
LBGR Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe
KrOrdB Kreisordnungsbehörden
OrdB Örtliche Ordnungsbehörden
GesA Gesundheitsämter
PP Polizeipräsidium
BAuA Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
ZLS Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik".

3. Die Tabelle "III. Verzeichnis der Zuständigkeiten" wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 1.1.4 bis 1.1.12 werden durch folgende Nummern 1.1.4 bis 1.1.13 ersetzt:

Alt:

1.1.4 § 21 Abs. 3 Zusammenwirken mit den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern MASGF, LAVG
1.1.5 § 21 Abs. 4 Vereinbarung von Maßnahmen zur Umsetzung von Arbeitsprogrammen mit der gemeinsamen landesbezogenen Stelle der Unfallversicherungsträger nach § 20 Absatz 2 SGB VII, Evaluation der Zielerreichung MASGF

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