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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

BerlSenG - Berliner Seniorenmitwirkungsgesetz
Gesetz zur Stärkung der Mitwirkungsrechte der Seniorinnen und Senioren am gesellschaftlichen Leben im Land Berlin

- Berlin -

Vom 25. Mai 2006
(GVBl. Nr. 19 vom 03.06.2006 S. 458; 15.12.2010 S. 560; 20.05.2011 S. 225; 07.07.2016 S. 451 16; 05.07.2021 S. 842 21)
Gl.-Nr.: 850-1



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Ziel des Gesetzes

Ziel des Gesetzes ist es, die aktive Beteiligung der Berliner Seniorinnen und Senioren am sozialen, kulturellen, gesellschaftlichen und politischen Leben zu fördern, ihre Erfahrungen und Fähigkeiten zu nutzen, die Beziehungen zwischen den Generationen zu verbessern, die Solidargemeinschaft weiterzuentwickeln sowie den Prozess des Älterwerdens in Würde und ohne Diskriminierung unter aktiver Eigenbeteiligung der Berliner Seniorinnen und Senioren zu gewährleisten.

§ 2 Seniorinnen und Senioren

Seniorinnen und Senioren im Sinne dieses Gesetzes sind alle Personen, die im Land Berlin mit Hauptwohnsitz gemeldet sind und das 60. Lebensjahr vollendet haben.

§ 3 Seniorenorganisationen

Seniorenorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind die im Land Berlin tätigen Verbände und Vereinigungen, die nach ihrer Satzung die sozialen, kulturellen, gesundheitlichen und sonstigen Interessen der Seniorinnen und Senioren unterstützen.

§ 3a Seniorenmitwirkungsgremien 16

(1) Gremien der Seniorenmitwirkung sind die bezirklichen Seniorenvertretungen, die Landesseniorenvertretung Berlin und der Landesseniorenbeirat Berlin.

(2) Die Gremien sind unabhängig, parteipolitisch neutral und konfessionell nicht gebunden. Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(3) Die Mitglieder der Gremien wählen aus ihrer Mitte jeweils ein für den Vorsitz, für die Stellvertretung, für die Schriftführung und für die Finanzangelegenheiten zuständiges Mitglied, die den Vorstand bilden. Sie geben sich eine Geschäftsordnung und halten regelmäßig öffentliche Sitzungen ab. Für Sitzungen des Landesseniorenbeirates Berlin und der Landesseniorenvertretung Berlin kann die Öffentlichkeit in besonderen Fällen ausgeschlossen werden. Die oder der Vorsitzende der Landesseniorenvertretung ist aufgrund ihres oder seines Amtes zusätzliches Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes des Landesseniorenbeirates.

(4) Die Gremien der Seniorenmitwirkung berichten der zuständigen Verwaltung über ihre Tätigkeit jährlich in geeigneter Form.

(5) Der Landesseniorenbeirat Berlin und die Landesseniorenvertretung Berlin richten gemeinsam eine Geschäftsstelle ein.

§ 3b Unterstützungs- und Informationspflichten der Verwaltung 16

(1) Die Arbeit der Seniorenmitwirkungsgremien wird durch die zuständige Verwaltung nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel personell und sachlich, insbesondere durch personelle Hilfen und die Bereitstellung von Büroräumen und technischer Ausstattung, unterstützt. Zuständig für die bezirklichen Seniorenvertretungen sind die für Seniorinnen und Senioren zuständigen Ämter der Bezirksverwaltungen. Für die Landesseniorenvertretung Berlin und den Landesseniorenbeirat Berlin ist dies die für Seniorinnen und Senioren zuständige Senatsverwaltung.

(2) Die zuständigen Verwaltungen sollen die bezirklichen Seniorenvertretungen, die Landesseniorenvertretung Berlin und den Landesseniorenbeirat Berlin zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend informieren und sollen sie bei der Erarbeitung von Vorlagen, die die Seniorinnen und Senioren maßgeblich betreffen, beteiligen. Den Seniorenmitwirkungsgremien sollen die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden

§ 4 Bezirkliche Seniorenvertretungen 16

(1) Die bezirklichen Seniorenvertretungen bestehen im Regelfall aus 17 Mitgliedern. Die Mindestzahl von 13 Mitgliedern soll nicht unterschritten werden.

(2) Die Mitglieder der bezirklichen Seniorenvertretungen werden von dem für Seniorinnen und Senioren zuständigen Mitglied des Bezirksamtes für die Dauer einer Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlungen berufen. Die bezirklichen Seniorenvertretungen amtieren nach dem Ende ihrer Amtszeit weiter, bis sich die nächste bezirkliche Seniorenvertretung konstituiert hat.

(3) Die bezirklichen Seniorenvertretungen nehmen die Interessen der Seniorinnen und Senioren in den Bezirken wahr und verstärken die gesellschaftliche Teilhabe und die Einbindung und Mitwirkung älterer Menschen in allen Lebensbereichen. Sie sind Mittler zwischen älteren Bürgerinnen und Bürgern und Bezirksamt sowie anderen Behörden, Institutionen und Einrichtungen und haben insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Mitwirkung und Mitarbeit bei allen Themen im Sinne von § 1 durch Rederecht in den Ausschüssen der Bezirksverordnetenversammlung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4 des Bezirksverwaltungsgesetzes,
  2. Beratung und Unterstützung älterer Bürgerinnen und Bürger bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche,
  3. Vertretung der Interessen der älteren Generation in der Öffentlichkeit und allgemeine Öffentlichkeitsarbeit,
  4. Erarbeitung von Vorschlägen zu Maßnahmen des Bezirks, soweit diese besondere Bedeutung für die im Bezirk lebenden Seniorinnen und Senioren haben,
  5. Information über seniorenrelevante Gesetze und deren Umsetzung,
  6. Kontaktpflege zu Pflegediensten, Heimbeiräten, Freizeitstätten, Einrichtungen und Trägern der Altenhilfe,
  7. Abhalten von Bürgersprechstunden,

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