Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Regelung von Partizipation und Integration in Berlin

Vom 15. Dezember 2010
(GVBl. Nr. 32 vom 28.12.2010 S. 560)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I
PartIntG - Partizipations- und Integrationsgesetz des Landes Berlin

( wie eingefügt)

Artikel II
Änderung des Berliner Hochschulgesetzes

In § 4 Absatz 6 des Berliner Hochschulgesetzes in der Fassung vom 13. Februar 2003 (GVBl. S. 82), das zuletzt durch Artikel XII Nummer 29 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, werden folgende Sätze 1 und 2 eingefügt:

"Die Hochschulen regen durch ihre Öffentlichkeitsarbeit insbesondere in an der jeweiligen Hochschule unterrepräsentierten Bevölkerungsgruppen die Aufnahme eines Studiums an. Sie beraten und unterstützen bei der Entscheidung über die Aufnahme eines Studiums und die Wahl des Studienfaches."

Artikel III
Änderung des Sportförderungsgesetzes

In § 1 Absatz 4 des Sportförderungsgesetzes vom 6. Januar 1989 (GVBl. S. 122), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 10. Mai 2007 (GVBl. S. 195) geändert worden ist, werden die Wörter "ausländischer Mitbürger" durch die Wörter "von Menschen mit Migrationshintergrund im Sinne des § 2 des Partizipations- und Integrationsgesetzes" ersetzt.

Artikel IV
Änderung des Landesgleichberechtigungsgesetzes

§ 6 Absatz 2 Satz 3 des Landesgleichberechtigungsgesetzes in der Fassung vom 28. September 2006 (GVBl. S. 957, 958), das durch Gesetz vom 3. Juli 2009 (GVBl. S. 306) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Im einleitenden Teilsatz wird das Wort "acht" durch das Wort "neun" ersetzt.

2. Nach Buchstabe f wird folgender Buchstabe g angefügt:

"g) der oder des Beauftragten des Senats für Integration und Migration,"

Artikel V
Änderung des Berliner Seniorenmitwirkungsgesetzes

Dem § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Berliner Seniorenmitwirkungsgesetzes vom 25. Mai 2006 (GVBl. S. 458) wird folgender Satz angefügt:

"Hierbei soll mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Kreis der Organisationen berücksichtigt werden, die sich in Berlin für Belange der Seniorinnen und Senioren mit Migrationshintergrund im Sinne des § 2 des Partizipations- und Integrationsgesetzes einsetzen."

Artikel VI
Änderung des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage

Das Gesetz über die Sonn- und Feiertage vom 28. Oktober 1954 (GVBl. S. 615), das zuletzt durch Gesetz vom 2. Dezember 1994 (GVBl. S. 491) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 2 Kirchliche Feiertage " § 2 Religiöse Feiertage"

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Kirchliche Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind Feiertage, die von den Kirchen und Religionsgesellschaften begangen werden und nicht allgemeine Feiertage im Sinne des § 1 sind. "(1) Religiöse Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind Feiertage, die von den christlichen Kirchen, den muslimischen Glaubensgemeinschaften, der Jüdischen Gemeinde zu Berlin und anderen Religionsgesellschaften begangen werden und nicht allgemeine Feiertage im Sinne des § 1 sind."

c) In Absatz 2 wird jeweils das Wort "kirchlichen" durch das Wort "religiösen" ersetzt.

2. In § 4 Satz 1 wird das Wort "kirchlichen" durch das Wort "religiösen" ersetzt.

Artikel VII
Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes

Das Allgemeine Zuständigkeitsgesetz in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2010 (GVBl. S. 361) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. a) In § 34 Absatz 3 Buchstabe c werden das Wort "Hilfsbedürftige" durch das Wort "Bedürftige" und der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

b) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d angefügt:

"d) zwei Vertretern von Organisationen, die sich für Belange der sozialhilfeberechtigten Menschen mit Migrationshintergrund im Sinne des § 2 des Partizipations- und Integrationsgesetzes einsetzen und zwar vorrangig von Migrantenverbänden."

2. In Nummer 14 Absatz 14 der Anlage zu § 4 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Zuwanderern" die Wörter "auf Landesebene" eingefügt.

Artikel VIII
Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes

Das Bezirksverwaltungsgesetz in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), das zuletzt durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GVBl. S. 873) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion