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Regelwerk

Änderungstext

2. DRÄndG - Zweites Dienstrechtsänderungsgesetz

Vom 21. Juni 2011
(GVBl. Nr. 16 vom 30.06.2011 S. 266)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: Gliederung

Artikel I
Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten
(Laufbahngesetz - LfbG)

( wie eingefügt)

Artikel II
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Landesbeamtengesetz vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70), das durch Gesetz vom 13. Oktober 2010 (GVBl. S. 465) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe " § 50 Versagung der Aussagegenehmigung" wird durch die Angabe " § 50 Außerdienstliche Stellen nach § 37 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes und Versagung von Aussagegenehmigungen" ersetzt.

b) Nach der Angabe zu § 110 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 110a Übergangsvorschrift zum Dienstrechtsänderungsgesetz"

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber erfolgt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. "Für die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber gelten die Kriterien des § 9 des Beamtenstatusgesetzes."

b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Soll ein bestehendes Beamtenverhältnis in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamtenverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt werden, so gilt Satz 1 entsprechend."

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Auf ein ärztliches Gutachten kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 vor Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe verzichtet werden, wenn die gesundheitliche Eignung bereits für die Berufung in ein unmittelbar vorangegangenes Beamtenverhältnis auf Widerruf festgestellt worden ist und sich während des Beamtenverhältnisses auf Widerruf keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Beeinträchtigungen ergeben haben. Absatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung, wenn eine Richterin auf Lebenszeit oder ein Richter auf Lebenszeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamtenverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden soll."

3. In § 9 werden das Komma nach dem Wort "Senat" und der nachfolgende Halbsatz durch einen Punkt ersetzt und es wird folgender Satz angefügt:

"Bei mittelbaren Landesbeamtinnen oder mittelbaren Landesbeamten entscheidet in diesen Fällen das hierzu durch Gesetz, Satzung oder in sonstiger Weise berufene Organ, sofern gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist."

4. Dem § 13 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Es lebt auch bei Nichtigkeit oder Rücknahme der Ernennung nicht wieder auf."

5. § 22 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Sind beide verhindert, so tritt an ihre Stelle das dienstälteste Mitglied. "Sind beide verhindert, so tritt an ihre Stelle das dem Landespersonalausschuss am längsten angehörende Mitglied."

6. § 23 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (1) Der Landespersonalausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung der für die Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Beweise erheben. "(1) Der Landespersonalausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung des § 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Beweise erheben."

7. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"die Entscheidung über die Entlassung aus einem Amt im Sinne des § 46 Absatz 1 trifft der Senat."

b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Dienstherrn" die Wörter "oder der Einrichtung" eingefügt.

c) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:

"(4) Abweichend von § 22 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes führt die Begründung eines befristeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses zu einer Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft nicht zu einer Entlassung der Beamtin oder des Beamten."

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

8. § 43 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (2) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen der §§ 25, 30 und 31 des Beamtenstatusgesetzes, mit Ablauf des Monats, in dem der Beamtin oder dem Beamten die Versetzung in den Ruhestand mitgeteilt worden ist. "(2) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen des § 39 Absatz 3 sowie von den Fällen der §§ 25, 30 und 31 des Beamtenstatusgesetzes, mit Ablauf des Monats, in dem der Beamtin oder dem Beamten die Versetzung in den Ruhestand mitgeteilt worden ist."

9. § 44 Absatz 1 Satz 2

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