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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

Vom 9. Juli 2014
(GVBl. Nr. 18 vom 22.07.2014 S. 285)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: Gliederung

Artikel 1
Änderung des Landesbeamtengesetzes

§ 76 des Landesbeamtengesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 5. November 2012 (GVBl. S. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 5 wird die Angabe "50 Euro" durch die Angabe "60 Euro", die Angabe "100 Euro" durch die Angabe "110 Euro", die Angabe "200 Euro" durch die Angabe "210 Euro", die Angabe "310 Euro" durch die Angabe "320 Euro", die Angabe "460 Euro" durch die Angabe "470 Euro" und die Angabe "770 Euro" durch die Angabe "780 Euro" ersetzt.

2. Absatz 11 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Insbesondere kann er die Beihilfeberechtigte oder den Beihilfeberechtigten nach § 76 Absatz 3 Satz 3 zweiter Halbsatz, Höchstbeträge, Belastungsgrenzen, den völligen oder teilweisen Ausschluss von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln und den Abzug von Pauschalbeträgen von der zu gewährenden Beihilfe für jedes Quartal, in dem Aufwendungen entstanden sind, in Anlehnung an das Fuenfte Buch Sozialgesetzbuch festlegen. "Insbesondere kann er die Beihilfeberechtigte oder den Beihilfeberechtigten nach § 76 Absatz 3 Satz 3 zweiter Halbsatz, Höchstbeträge, Belastungsgrenzen und den völligen oder teilweisen Ausschluss von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln in Anlehnung an das Fuenfte Buch Sozialgesetzbuch festlegen."

Artikel 2
Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes

Dem § 108a des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2014 (GVBl. S. 198) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

" § 50e findet entsprechende Anwendung, wenn die Beamtin oder der Beamte mit oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 38 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand tritt und bei Beginn des Ruhestandes die Regelaltersgrenze nach den Vorschriften der §§ 35 ff. oder §§ 235 ff. des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nicht erreicht hat, sofern die Voraussetzungen nach § 50e Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5 erfüllt sind."

Artikel 3
Änderung der Landesbeihilfeverordnung

Die Landesbeihilfeverordnung vom 8. September 2009 (GVBl. S. 436), die durch Verordnung vom 8. Mai 2012 (GVBl. S. 138, 163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 41 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (5) § 31 Absatz 5 in Verbindung mit § 49 Absatz 3 Nummer 3 gilt entsprechend. "(5) § 31 Absatz 5 gilt entsprechend."

2. § 49 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2

(2) Die Beihilfe mindert sich um einen Betrag von zwölf Euro je Kalendervierteljahr je Beihilfeberechtigter, Beihilfeberechtigtem, berücksichtigungsfähiger Angehöriger oder berücksichtigungsfähigem Angehörigen für jede erste Inanspruchnahme von
  1. ambulanten ärztlichen oder psychotherapeutischen Leistungen,
  2. zahnärztlichen Leistungen und
  3. Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern.

wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die neuen Absätze 2 und 3.

c) Der neue Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Eigenbehalte sind nicht abzuziehen von Aufwendungen für
  1. Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
  2. Schwangere im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung sowie
  3. ambulante ärztliche und zahnärztliche Vorsorgeleistungen sowie Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten.


"(2) Eigenbehalte sind nicht abzuziehen von Aufwendungen für
  1. Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und
  2. Schwangere im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung."

d) In dem neuen Absatz 3 werden die Wörter "den Absätzen 1 und 2" durch die Angabe "Absatz 1 " ersetzt.

Artikel 4
Inkrafttreten

( 1) Artikel 1 Nummer 2 und Artikel 3 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.

( 2) Artikel 1 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.

( 3) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.

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