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Regelwerk

Änderungstext

BerlBVAnpG 2022 - Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2022 und zur Änderung weiterer Vorschriften
- Berlin -

Vom 15. November 2022
(GVBl. Nr. 53 vom 26.11.2022 S. 621)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Jahr 2022

- nicht dargestellt -

Artikel 2
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin

Das Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin nach Artikel III § 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2022 (GVBl. S. 453) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 14 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(2) Nachdem der Senat beschlossen hat, einen Gesetzentwurf, der die Anpassung der Besoldung nach Absatz 1 zum Gegenstand hat, dem Abgeordnetenhaus vorzulegen, können vorbehaltlich der Verabschiedung des Gesetzes durch das Abgeordnetenhaus Abschläge oder Vorauszahlungen gezahlt werden, sofern die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen und keine wichtigen Gründe entgegenstehen. Auf den Bezügemitteilungen ist ein entsprechender Vorbehaltsvermerk anzubringen."

2. Dem § 23 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann nach den Maßgaben des § 5 Absatz 3 des Laufbahngesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1117) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ein höheres Eingangsamt verliehen werden. Sofern für ganze Laufbahngruppen oder Laufbahnzweige ein höheres Eingangsamt verliehen werden soll, ist - außer in Fällen des § 5 Absatz 3 Nummer 2 des Laufbahngesetzes - das Einvernehmen der für das Besoldungsrecht zuständigen Senatsverwaltung einzuholen."

3. In § 33 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Wörter "Landesbeamtenversorgungsgesetzes in der am 26. November 2022 geltenden Fassung" ersetzt.

4. § 72 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 72 Personalgewinnungs- und Personalbindungsprämie

(1) Einer zu gewinnenden Dienstkraft kann eine nicht ruhegehaltfähige Personalgewinnungsprämie gewährt werden, um einen bestimmten Dienstposten anforderungsgerecht besetzen zu können oder um sicherzustellen, dass Funktionen in bestimmten Aufgabenbereichen wahrgenommen werden. In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 kann eine Prämie nach Satz 1 nicht gewährt werden. Die Zahlung einer Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel nach § 13 bleibt unberührt.

(2) Die Prämie wird für höchstens 72 Monate gewährt. Sie soll grundsätzlich in einem Gesamtbetrag gezahlt werden. Abweichend davon kann zur Vermeidung von haushalterischen Zwängen oder auf Grund persönlicher Gründe der Prämienempfängerin oder des Prämienempfängers die Prämie in halbjährlichen Teilbeträgen gezahlt werden.

(3) Der Gewährungszeitraum endet spätestens mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 38 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes oder der besonderen Altersgrenzen nach § 104 Absatz 1, § 106 Absatz 3 und § 107 des Landesbeamtengesetzes.

(4) Für die Gewährung der Prämie gelten für jeden Monat der Gewährung folgende Höchstsätze:

  1. in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung a und in
    den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 zehn Prozent des Anfangsgrundgehaltes der entsprechenden Besoldungsgruppe sowie
  2. in der Besoldungsgruppe W 1, den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B und in den Besoldungsgruppen R 3 und höher zehn Prozent des Grundgehaltes der entsprechenden Besoldungsgruppe.

Die Höhe der Prämie sowie Beginn und Ende des Gewährungszeitraums sind festzusetzen. Maßgeblich ist das zum Zeitpunkt der Prämiengewährung geltende Grundgehalt.

(5) Bei der Entscheidung über die Gewährung und Höhe der Prämie sowie über den Zeitraum, für den die Prämie gewährt wird, sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Bedeutung des Dienstpostens,
  2. die Dringlichkeit der Besetzung des Dienstpostens,
  3. die mit dem Dienstposten verbundenen Anforderungen,
  4. die Bedarfs- und Bewerberlage sowie
  5. die fachlichen Qualifikationen der Bewerberin oder des Bewerbers.

(6) Zur anforderungsgerechten Besetzung eines Dienstpostens in der Informationstechnologie (IT) kann der maßgebliche Höchstsatz nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 um bis zu zehn Prozentpunkte erhöht werden. Die Informationstechnologie nach Satz 1 umfasst elektronische Systeme, insbesondere zur Gewinnung, Speicherung und Verarbeitung von Informationen, sowie die IT-Sicherheit, Netzwerk- und Datenbankanwendungen und das Software Engineering. Die reine Anwendung der Informationstechnologie stellt keine anspruchsbegründende Tätigkeit im Sinne von Satz 1 dar.

(7) Im dringenden dienstlichen Interesse kann eine nicht ruhegehaltfähige Personalbindungsprämie gewährt werden, um die Abwanderung einer Dienstkraft aus dem Landesdienst zu verhindern, wenn das Einstellungsangebot eines anderen Dienstherrn oder eines anderen Arbeitgebers vorliegt; das Einstellungsangebot ist in Textform vorzulegen. Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 4 sowie Absatz 5 gelten entsprechend. In den Fällen der Prämiengewährung nach Satz 1 verringern sich die Höchstsätze nach Absatz 4 Satz 1 um die Hälfte.

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