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Gesetz zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2008
- Baden-Württemberg -
Vom 11. Dezember 2007
(GBl. Nr. 20 vom 14.12.2007 S. 538)
1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen aus dem in Absatz 1 genannten Personenkreis.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
§ 2 Regelungsinhalt
Dieses Gesetz regelt die Integration der Sonderzahlungen nach dem Landessonderzahlungsgesetz vom 29. Oktober 2003 (GBl. S. 693), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Februar 2007 (GBl. S. 105), in die zur Besoldung gehörenden Dienst- und Anwärterbezüge sowie die Anpassungen der Besoldungs- und Versorgungsbezüge im Jahre 2008.
2. Abschnitt
Integration der Sonderzahlungen und Anpassung
der Bezüge zum 1. Januar 2008
§ 3 Integration der Sonderzahlungen
(1) Durch die Integration der Sonderzahlungen in die Besoldung erhöhen sich ab 1. Januar 2008
(2) Die nach Absatz 1 Nr. 1 erhöhten, der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge werden um den Faktor 0,984 angepasst.
(3) Absatz 2 gilt weder für die Empfängerinnen und Empfänger von Übergangsgeld nach §§ 47 und 47a des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 16. März 1999 (BGBl. I S.323) noch für die Empfängerinnen und Empfänger eines Unterhaltsbeitrags durch Gnadenerweis oder Disziplinarentscheidung, welcher sich in einem Vomhundertsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmt. In den in Satz 1 genannten Fällen werden die der Berechnung zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge um den Faktor 0,96 angepasst.
(4) Die sich nach den Absätzen 1 bis 3 jeweils ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 sind abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden.
(5) Die Integration der Sonderzahlungen gilt im Hinblick auf Ausgleichs- und Überleitungszulagen nicht als Erhöhung der Dienstbezüge und auch nicht als Anpassung im Sinne von § 57 Abs. 2 und § 69 e Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie von Artikel 2 § 2 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523) jeweils in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung.
§ 4 Anpassung der Besoldung
(1) Ab 1. Januar 2008 werden um 1,5 Prozent erhöht
(2) Ab 1. Januar 2008 werden um 2,9 Prozent erhöht
(Stand: 31.03.2021)
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