Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Gesetz zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2008
- Baden-Württemberg -

Vom 11. Dezember 2007
(GBl. Nr. 20 vom 14.12.2007 S. 538)


1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für

  1. die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden,
  2. die Richterinnen und Richter des Landes; ausgenommen sind die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter,
  3. die Empfängerinnen und Empfänger von Amtsbezügen des Landes, Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger und Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen aus dem in Absatz 1 genannten Personenkreis.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

§ 2 Regelungsinhalt

Dieses Gesetz regelt die Integration der Sonderzahlungen nach dem Landessonderzahlungsgesetz vom 29. Oktober 2003 (GBl. S. 693), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Februar 2007 (GBl. S. 105), in die zur Besoldung gehörenden Dienst- und Anwärterbezüge sowie die Anpassungen der Besoldungs- und Versorgungsbezüge im Jahre 2008.

2. Abschnitt
Integration der Sonderzahlungen und Anpassung
der Bezüge zum 1. Januar 2008

§ 3 Integration der Sonderzahlungen

(1) Durch die Integration der Sonderzahlungen in die Besoldung erhöhen sich ab 1. Januar 2008

  1. um 4,17 Prozent die am 31. Dezember 2007 maßgeblichen
    1. Grundgehaltssätze,
    2. Anwärtergrundbeträge,
    3. Amts- und Stellenzulagen,
    4. Leistungsbezüge in Ämtern der Besoldungsgruppen W 2 und W 3, soweit diese nicht als Einmalzahlungen gewährt werden,
    5. Grundgehaltssätze (Gehaltssätze) in fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrer,
    6. Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrer,
    7. sonstigen Zulagen und Vergütungen nach Maßgabe der § § 5 und 6,
    8. Ausgleichs- und Überleitungszulagen, soweit sie sich nicht nach den in den vorstehenden Buchstaben genannten erhöhten Bezügen bemessen.
  2. um 7,19 Prozent der am 31. Dezember 2007 maßgebliche Familienzuschlag. Der Familienzuschlag erhöht sich zusätzlich für jedes zu berücksichtigende Kind um 2,13 Euro.

(2) Die nach Absatz 1 Nr. 1 erhöhten, der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge werden um den Faktor 0,984 angepasst.

(3) Absatz 2 gilt weder für die Empfängerinnen und Empfänger von Übergangsgeld nach §§ 47 und 47a des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 16. März 1999 (BGBl. I S.323) noch für die Empfängerinnen und Empfänger eines Unterhaltsbeitrags durch Gnadenerweis oder Disziplinarentscheidung, welcher sich in einem Vomhundertsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmt. In den in Satz 1 genannten Fällen werden die der Berechnung zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge um den Faktor 0,96 angepasst.

(4) Die sich nach den Absätzen 1 bis 3 jeweils ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 sind abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden.

(5) Die Integration der Sonderzahlungen gilt im Hinblick auf Ausgleichs- und Überleitungszulagen nicht als Erhöhung der Dienstbezüge und auch nicht als Anpassung im Sinne von § 57 Abs. 2 und § 69 e Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie von Artikel 2 § 2 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523) jeweils in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung.

§ 4 Anpassung der Besoldung

(1) Ab 1. Januar 2008 werden um 1,5 Prozent erhöht

  1. die Grundgehaltssätze,
  2. der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen a 2 bis a 5,
  3. die Amtszulagen, auch soweit sie landesrechtlich geregelt sind, sowie die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 27 der Vorbemerkungen der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3022),
  4. die Anwärtergrundbeträge,
  5. die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze) in fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrer,
  6. die Leistungsbezüge, die nach § 11 Abs. 1 oder 4 des Landesbesoldungsgesetzes an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen,
  7. die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrer,
  8. die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Nummern 1 und 2 und die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 2b der Vorbemerkungen der Anlage II zum Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3435),
  9. die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderen Bezüge nach Artikel 14 § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S.322),
  10. die Amtszulagen in Überleitungsvorschriften oder Regelungen über künftig wegfallende Ämter.

(2) Ab 1. Januar 2008 werden um 2,9 Prozent erhöht

  1. die Beträge nach § 4

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 31.03.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion