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Regelwerk Arbeits-& Sozialrecht

BayBtGG - Bayerisches Betreuungsgeldgesetz
- Bayern -

Vom 14. Juni 2016
(GVBl. Nr. 8 vom 21.06.2016 S. 94)
Gl.-Nr.: 2170-4-a



Art. 1 Berechtigte

(1) Anspruch auf Betreuungsgeld hat, wer

  1. seine Hauptwohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Bayern hat,
  2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
  3. dieses Kind selbst betreut und erzieht,
  4. für dieses Kind im Zeitpunkt der Antragstellung die altersentsprechende Früherkennungsuntersuchung für Kinder gemäß den Kinder-Richtlinien durchgeführt hat und
  5. für dieses Kind keinen Platz in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege in Anspruch nimmt, den der Freistaat Bayern kindbezogen nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz fördert oder der in einem anderen Land in Erfüllung des § 24 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gefördert wird.

(2) Anspruch auf Betreuungsgeld hat abweichend von Abs. 1 Nr. 2 auch, wer

  1. mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat,
  2. ein Kind des Ehegatten, der Ehegattin, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin in seinen Haushalt aufgenommen hat oder
  3. mit einem Kind in einem Haushalt lebt und die von ihm erklärte Anerkennung der Vaterschaft nach § 1594 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) noch nicht wirksam oder über die von ihm beantragte Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d BGB noch nicht entschieden ist.

Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des Zeitpunktes der Geburt der Tag der Aufnahme mit dem Ziel der Annahme als Kind bei der berechtigten Person maßgeblich ist.

(3) Können die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern ihr Kind nicht betreuen, haben Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehegatten oder Lebenspartner Anspruch auf Betreuungsgeld, wenn sie die übrigen Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen und von anderen Berechtigten Betreuungsgeld nicht in Anspruch genommen wird. Die Berechtigten nach Satz 1 haben einen Anspruch auf Betreuungsgeld abweichend von Abs. 1 Nr. 5, wenn für das Kind nicht mehr als 20 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats ein Platz in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege in Anspruch genommen wird.

(4) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer ist nur anspruchsberechtigt, wenn diese Person

  1. eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
  2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
    1. nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erteilt,
    2. nach § 18 Abs. 2 AufenthG erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden,
    3. nach § 23 Abs. 1 AufenthG wegen eines Kriegs in ihrem Heimatland oder nach den §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG erteilt oder
    4. nach § 104a AufenthG erteilt oder
  3. eine in Nr. 2 Buchst. c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält.

(5) Ein Anspruch entfällt, wenn die berechtigte Person im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von mehr als 250.000 Euro erzielt hat. Erfüllt auch eine andere Person die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 2 oder der Abs. 2 oder 3 Satz 1, entfällt abweichend von Satz 1 der Anspruch, wenn die Summe des zu versteuernden Einkommens beider Personen mehr als 500.000 Euro beträgt.

Art. 2 Höhe, Auszahlung und Bezugszeitraum

(1) Das Betreuungsgeld beträgt für jedes Kind 150 Euro pro Monat.

(2) Betreuungsgeld wird im Laufe des Monats gezahlt, für den es bestimmt ist.

(3) Betreuungsgeld kann in der Zeit vom ersten Tag des 15. Lebensmonats bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Vor dem 15. Lebensmonat wird Betreuungsgeld nur gewährt, wenn die Eltern die Monatsbeträge des Elterngeldes, die ihnen für ihr Kind nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) und nach § 4 Abs. 6 Satz 1 BEEG zustehen, bereits bezogen haben . Für jedes Kind wird höchstens für 22 Lebensmonate Betreuungsgeld gezahlt.

(4) Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 kann Betreuungsgeld ab dem ersten Tag des 15. Monats der Aufnahme mit dem Ziel der Annahme als Kind bei der berechtigten Person längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes bezogen werden. Abs. 3 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Für einen Lebensmonat eines Kindes kann nur ein Elternteil Betreuungsgeld beziehen. Lebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil nach Art. 3 anzurechnende Leistungen zustehen, gelten als Monate, für die dieser Elternteil Betreuungsgeld bezieht.

(6) Der Anspruch endet mit dem Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung entfallen ist.

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