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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

BayTGV - Bayerische Trennungsgeldverordnung
Verordnung über das Trennungsgeld der Beamten und Richter

- Bayern -

Vom 15. Juli 2002
(GVBl 2002 S. 346; 8.12.2002, 991; 17.12.2005 S. 706;15.07.2008 S. 493; 05.12.2016 S. 388; 05.02.2018 S. 64 18)
Gl.-Nr.: 2032-5-3-F



Auf Grund von Art. 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter - Bayerisches Umzugskostengesetz - BayUKG - (BayRS 2032-5-1-F), zuletzt geändert durch § 20 des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBl S. 140), und Art. 23 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Reisekostengesetz - BayRKG) vom 24. April 2001 (GVBl. S. 133, BayRS 2032-4-1-F) erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:

§ 1 Geltungs- und Anwendungsbereich

(1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind Beamte und Richter des Freistaates Bayern, Beamte der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und der zu den genannten Dienstherren abgeordneten Beamten und Richter.

(2) Trennungsgeld wird gewährt aus Anlass der

  1. Versetzung aus dienstlichen Gründen,
  2. Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
  3. Verlegung der Dienststelle,
  4. nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einer anderen Dienststelle der Beschäftigungsbehörde,
  5. Übertragung eines anderen, eines neuen oder eines weiteren Richteramts (§ 27 Abs. 2, § 32 Abs. 1 und 2 Deutsches Richtergesetz, Art. 9 Bayerisches Richtergesetz),
  6. Abordnung,
  7. Zuweisung nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes,
  8. vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einer anderen Dienststelle der Beschäftigungsbehörde,
  9. vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle,
  10. Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 6 bis 9 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
  11. Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung längstens bis zu einem Jahr.

(3) Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und sich die Wohnung der berechtigten Person nicht am neuen Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet (Art. 4 Abs. 3 Satz 2 BayUKG) befindet. Bei Maßnahmen nach Abs. 2 Nrn. 6 bis 9 ohne Zusage der Umzugskostenvergütung findet die Einzugsgebietsregelung keine Anwendung.

§ 2 Trennungsgeld nach Zusage der Umzugskostenvergütung 18

(1) Ist Umzugskostenvergütung zugesagt, steht Trennungsgeld zu,

  1. wenn Berechtigte seit dem Tag des Wirksamwerdens der Zusage oder, falls für sie günstiger, der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 uneingeschränkt umzugswillig sind und
  2. solange sie wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets (Art. 4 Abs. 3 Satz 2 BayUKG) nicht umziehen können.

Uneingeschränkt umzugswillig ist, wer sich unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten nachweislich und fortwährend um eine angemessene Wohnung bemüht. Angemessen ist eine Wohnung, die der Dienststellung und den familiären Bedürfnissen der Berechtigten entspricht. Bei unverheirateten Berechtigten ohne eigene Wohnung (Art. 9 Abs. 3 BayUKG) gilt als angemessene Wohnung auch ein möbliertes Zimmer oder eine bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft. Kein Trennungsgeld erhält, wer sich nur um eine Nebenwohnung bemüht.

(2) Nach Wegfall des Wohnungsmangels darf Trennungsgeld nur weitergewährt werden, wenn und solange dem Umzug der umzugwilligen Berechtigten im Zeitpunkt des Wegfalls des Wohnungsmangels einer der folgenden Hinderungsgründe entgegensteht:

  1. vorübergehende schwere Erkrankung der Berechtigten oder ihrer Familienangehörigen (Art. 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BayUKG) bis zur Dauer von einem Jahr;
  2. Beschäftigungsverbote für die Berechtigte oder eine Familienangehörige (Art. 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BayUKG) nach § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 BayMuSchV;
  3. Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes (Art. 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BayUKG) bis zum Ende des Schul- oder Ausbildungsjahres. Befindet sich das Kind in der vorletzten Jahrgangsstufe einer weiterführenden Schulausbildung oder im vorletzten Ausbildungsjahr eines Berufsausbildungsverhältnisses, so verlängert sich der Zeitraum bis zum Ende des folgenden Schul- oder Ausbildungsjahres;
  4. Schul- oder Berufsausbildung eines schwer behinderten Kindes (Art. 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BayUKG) bis zur Beendigung der Ausbildung, solange diese am neuen Dienst- oder Wohnort oder in erreichbarer Entfernung davon wegen der Behinderung nicht fortgesetzt werden kann,
  5. akute lebensbedrohende Erkrankung oder plötzlich eintretende Pflegebedürftigkeit eines Elternteils der Berechtigten oder ihrer Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, wenn dieser in hohem Maße Hilfe von Familienangehörigen des Berechtigten (Art. 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 BayUKG) erhält, bis zur Dauer von einem Jahr;
  6. Schul- oder erste Berufsausbildung des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners in entsprechender Anwendung der Nummer 3;
  7. Errichtung oder Kauf eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung am neuen Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets (Art. 4 Abs. 3 Satz 2 BayUKG), wenn die damit zusammenhängenden Vorbereitungen oder Vertragsverhandlungen schon soweit fortgeschritten sind, dass dem Berechtigten ein

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