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Regelwerk, Arbeits-&Sozialrecht

Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden
nach dem Gesetz über den Ladenschluss

- Bremen -

Vom 6. April 2004
(GBl. Nr. 21 vom 14.04.2004 S. 186; 22.03.2007 S. 221aufgehoben)



Auf Grund des § 14 Abs. 1 Satz 2 und des § 28 des Gesetzes über den Ladenschluss in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744) verordnet der Senat:

§ 1

(1) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Anordnung der Schließung von einzelnen Apotheken nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes über den Ladenschluss ist der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales.

(2) Zuständige Verwaltungsbehörde nach § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 2a des Gesetzes über den Ladenschluss ist die Ortspolizeibehörde. Vor der Zulassung von Ausnahmen nach § 20 Abs. 2a des Gesetzes über den Ladenschluss hat die Ortspolizeibehörde die Zustimmung der Gewerbeaufsicht des Landes Bremen einzuholen, sofern beim Antragsteller Arbeitnehmer beschäftigt werden.

§ 2

Zuständig für die Aufsicht über die Ausführung der Vorschriften nach § 22 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss ist die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen.

§ 3

Zuständig für den Erlass von Rechtsverordnungen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ladenschluss ist für den Bereich der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven.

§ 4

Oberste Landesbehörde im Sinne des § 23 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss ist der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales, der gleichzeitig die Fachaufsicht ausübt.

§ 5

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach Ihrer Verkündigung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden nach dem Gesetz über den Ladenschluss vom 5. März 1957 (SdBremR 8050-a-1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. September 1994 (Brem.GBl. S. 250), außer Kraft.

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