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Hessische EU-Berufsqualifikationsanerkennungsverordnung
Verordnung über die Anerkennung von in Mitgliedstaaten der Europäischen Union erworbenen Berufsqualifikationen für die Laufbahnen in Hessen
- Hessen -
Vom 14. Dezember 2009
(GVBl. Nr. 23 vom 28.12.2009 S. 734aufgehoben)
Gl.-Nr.: 70-258
Aufgrund des § 24a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2009 (GVBl. I S. 95), wird verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 279/2009 der Kommission vom 6. April 2009 (ABl. EU Nr. L 93 S. 11). Die Regelungen zur Anerkennung der Lehramtsbefähigung nach § 61 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes vom 29. November 2004 (GVBl. I S. 330), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2009 (GVBl. I S. 263), und der Grundsatz der automatischen Anerkennung nach Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG bleiben unberührt.
(2) Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung ist
§ 2 Anerkennungsvoraussetzungen
(1) Eine Berufsqualifikation, die in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet den unmittelbaren Zugang zu einem reglementierten Beruf zu erhalten, ist als Befähigung für eine Laufbahn, die der Fachrichtung der Berufsqualifikation entspricht, anzuerkennen, wenn
Reglementiert ist ein Beruf dann, wenn dessen Aufnahme und Ausübung durch staatliche Rechtsvorschriften an das Vorliegen bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist.
(2) Es bedarf für die Laufbahnen des
(3) Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für eine in dem anderen Mitgliedstaat nicht reglementierte Berufsausübung, wenn die antragstellende Person nachweist, dass sie den Beruf innerhalb der letzten zehn Jahre zwei Jahre vollzeitlich ausgeübt hat, und die Qualifikationsnachweise bescheinigen, dass die antragstellende Person auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde. Der Nachweis der zweijährigen Berufserfahrung ist nicht erforderlich, wenn die vorgelegten Qualifikationsnachweise den Abschluss einer reglementierten Ausbildung des Qualifikationsniveaus des Art. 11 Buchst. b, c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG bestätigen.
(4) Einem Qualifikationsnachweis nach Abs. 1 Satz 1 sind gleichgestellt
§ 3 Ausgleich von Qualifikationsdefiziten
(1) Ein Qualifikationsdefizit liegt vor, wenn
Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn hinsichtlich Dauer oder Inhalt der Ausbildung bedeutende Abweichungen gegenüber der für die Laufbahnbefähigung geforderten fachtheoretischen Ausbildung bestehen.
(2) Soweit ein Defizit nach Abs. 1 nicht durch
ausgeglichen ist, hat die antragstellende Person zum Ausgleich des Defizits nach ihrer Wahl erfolgreich eine Eignungsprüfung nach § 4 abzulegen oder einen Anpassungslehrgang nach § 5 zu durchlaufen. Abweichend von Satz 1 ist eine Eignungsprüfung für die Anerkennung einer Berufsqualifikation für Laufbahnen abzulegen, wenn die Berufsausübung eine genaue Kenntnis des deutschen Rechts erfordert und wenn Rechtsberatung oder -beistand in Bezug auf das deutsche Recht ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung ist.
§ 4 Eignungsprüfung
(1) Die Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten, die Aufgaben der angestrebten Laufbahn auszuüben, beurteilt werden. Sie muss dem Umstand Rechnung tragen, dass die antragstellende Person im Heimat- oder Herkunftsstaat bereits über eine entsprechende berufliche Qualifikation verfügt.
(2) Bei Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst wird die Eignungsprüfung von der für die Durchführung der Laufbahnprüfung zuständigen Behörde durchgeführt, bei Laufbahnen besonderer Fachrichtungen und bei Laufbahnen, für die kein Vorbereitungsdienst eingerichtet ist, von dem für die Gestaltung der Laufbahn zuständigen Ministerium, das hierfür eine andere Behörde bestimmen kann.
(3) Zur Durchführung der Eignungsprüfung erstellt die zuständige Behörde ein Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs zwischen der für die Laufbahnbefähigung verlangten Ausbildung und der bisherigen Ausbildung der antragstellenden Person nicht abgedeckt werden. Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf Sachgebiete aus diesem Verzeichnis, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Erlangung der Laufbahnbefähigung ist. Die zuständige Behörde legt im Einzelfall, abhängig von den festgestellten Defiziten, die konkreten Inhalte und den Umfang der von der antragstellenden Person abzulegenden Eignungsprüfung fest.
(4) Für die Durchführung der Prüfung und die Bewertung der Prüfungsleistungen werden die für die jeweilige Laufbahn geltenden Prüfungsbestimmungen entsprechend angewandt.
§ 5 Anpassungslehrgang
(1) Der Anpassungslehrgang vermittelt die Fähigkeiten für die angestrebte Laufbahn unter Anleitung und Verantwortung einer oder eines qualifizierten Berufsangehörigen. Er kann mit einer Zusatzausbildung verbunden werden.
(2) Der Anpassungslehrgang dient dazu, die im Vergleich zwischen vorhandener und geforderter Ausbildung fehlenden Qualifikationen zu erwerben. Er darf höchstens drei Jahre dauern. Inhalte und Dauer werden unter Berücksichtigung des festgestellten Defizits im Hinblick auf die Erfordernisse der jeweiligen Laufbahn von der zuständigen Behörde festgelegt. Bei Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst darf der Anpassungslehrgang die Dauer des Vorbereitungsdienstes nicht überschreiten.
(3) Die Rechte und Pflichten der antragstellenden Person während des Anpassungslehrgangs werden durch öffentlich-rechtlichen Vertrag nach dem in der Anlage enthaltenen Muster festgelegt.
(4) Der Anpassungslehrgang endet mit Ablauf der festgesetzten Zeit. Er kann vorzeitig beendet werden
(5) Die Leistungen während des Anpassungslehrgangs werden nach der Notenskala für Laufbahnprüfungen nach § 10 Abs. 3 der Hessischen Laufbahnverordnung vom 18. Dezember 1979 (GVBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2009 (GVBl. I S. 95), bewertet. Werden die Leistungen nicht mindestens mit der Gesamtnote "ausreichend" bewertet, ist der Anpassungslehrgang nicht erfolgreich abgeschlossen.
§ 6 Antrag
(1) Die Anerkennung von Berufsqualifikationen erfolgt nur auf Antrag.
(2) Im Antrag ist anzugeben, welche Tätigkeit im öffentlichen Dienst angestrebt wird. Beizufügen sind
(3) Die in Abs. 2 bezeichneten Dokumente sind im Original oder in beglaubigter Kopie vorzulegen. Für nicht in deutscher Sprache abgefasste Urkunden sind beglaubigte Übersetzungen beizufügen.
(4) Die zuständige Behörde bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls gleichzeitig mit, welche Unterlagen fehlen.
§ 7 Entscheidung
(1) Die Entscheidung über den Antrag ist der antragstellenden Person innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen schriftlich mitzuteilen. Bei der automatischen Anerkennung nach Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG beträgt die Frist drei Monate. Die Entscheidung ist außer bei sofortiger Anerkennung zu begründen. Sie ergeht im Einvernehmen mit dem für die Gestaltung der Laufbahn zuständigen Ministerium.
(2) Die Entscheidung enthält
In der Entscheidung ist darauf hinzuweisen, dass die Anerkennung der Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung keinen Anspruch auf Einstellung begründet.
(3) Der Antrag auf Anerkennung der Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung ist abzulehnen, wenn
(4) Mit der Anerkennung einer Berufsqualifikation wird die entsprechende Laufbahnbefähigung erworben. Sofern mit dem Erwerb der Laufbahnbefähigung nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen die Befugnis verbunden ist, eine Bezeichnung zu führen, kann diese als Berufsbezeichnung geführt werden.
§ 8 Zuständigkeit
Zuständige Behörde nach dieser Verordnung ist das Regierungspräsidium Gießen. Es kann eine andere Behörde mit der Durchführung und Organisation des Anpassungslehrgangs nach § 5 beauftragen.
§ 9 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Hessische EG-Hochschuldiplomanerkennungsverordnung vom 14. August 2002 (GVBl. I S. 530) 1, geändert durch Verordnung vom 27. November 2007 (GVBl. I S. 821), wird aufgehoben.
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2009 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
1) Hebt auf GVBl. II 70-225
.
| Anlage (zu § 5 Abs. 4) |
Vertrag
zwischen
dem Land Hessen - vertreten durch: . . . . . .
und
Frau/Herrn: . . . . . .
geboren am: . . . . . .
wohnhaft: . . . . . .
(Teilnehmerin/Teilnehmer)
wird folgender Vertrag geschlossen:
§ 1
Frau/Herrn ...... wird für die Zeit vom ...... bis zum ...... Gelegenheit gegeben, in einem Anpassungslehrgang im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. g, Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG und im Sinne des § 5 HLVO-EG die Kenntnisse und Fähigkeiten für die Laufbahn ...... zu erwerben, die ihr/ihm nach dem Bescheid vom ...... noch fehlen.
§ 2
(1) Der Anpassungslehrgang besteht aus einer berufspraktischen Ausbildung in den Aufgaben der oben genannten Laufbahn unter Anleitung und Verantwortung einer oder eines qualifizierten Berufsangehörigen (Ausbildungsleitung).
(2) Der Anpassungslehrgang umfasst eine Zusatzausbildung in Form von Fortbildungsmaßnahmen, wenn die fehlenden Qualifikationen nicht im Rahmen der berufspraktischen Tätigkeit vermittelt werden können.
(3) Die Ausbildungsleitung legt die Einzelheiten des Anpassungslehrgangs fest. Dabei stellt sie durch geeignete Maßnahmen sicher, dass sich die Teilnehmerin/der Teilnehmer die Kenntnisse und Fähigkeiten der in § 1 genannten Laufbahnbefähigung in sachgerechter Form aneignen kann.
(4) Die Teilnehmerin/Der Teilnehmer kann sich in allen Fragen der Durchführung des Anpassungslehrgangs an die Ausbildungsleitung wenden.
§ 3
(1) Die Teilnehmerin/Der Teilnehmer hat den Anweisungen der Ausbildungsleitung zu folgen. Sie/Er wird zu Beginn des Anpassungslehrgangs auf die Pflicht zur Verschwiegenheit hingewiesen.
(2) Dienstobliegenheiten werden nicht übertragen. Eine Vergütung oder sonstiges Entgelt wird nicht gewährt.
§ 4
Der Anpassungslehrgang endet außer durch Ablauf der festgesetzten Zeit vorzeitig auf Antrag. Er kann außerdem vorzeitig von Amts wegen beendet werden, wenn schwerwiegende Pflichtverletzungen der Teilnehmerin/des Teilnehmers der Fortführung entgegenstehen.
| Ort, Datum | |
| (Unterschrift Teilnehmerin/Teilnehmer) | (Unterschrift Vertreterin/Vertreter Land Hessen) |
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ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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