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Regelwerk, Arbeits-& Sozialrecht

Ladenöffnungsgesetz - Hamburgisches Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
- Hamburg -

Vom 22. Dezember 2006
(GVBl. Nr. 53 vom 29.12.2006 S. 611; 15.12.2009 S. 444 09)
Gl.-Nr.: 8050-20-1


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Öffnung von Verkaufsstellen und das gewerbliche Feilhalten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Verkaufsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere

  1. Ladengeschäfte aller Art, Apotheken, Tankstellen und Bahnhofsverkaufsstellen,
  2. sonstige Verkaufsstände und -buden, Kioske, Basare und ähnliche Einrichtungen gewerblicher Art, falls in ihnen

ebenfalls von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden. Dem Feilhalten steht das Zeigen von Mustern, Proben und ähnlichem gleich, wenn Warenbestellungen in der Einrichtung entgegengenommen werden.

(2) Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind die gesetzlichen Feiertage.

(3) Reisebedarf im Sinne dieses Gesetzes sind die den Bedürfnissen der Reisenden dienenden Waren wie insbesondere Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Blumen, Reisetoilettenartikel, Bild-, Ton- und Datenträger, Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken und Spielzeug geringeren Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen sowie ausländische Geldsorten.

§ 3 Allgemeine Ladenöffnungszeiten

(1) Verkaufsstellen dürfen an allen Werktagen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden unbeschränkt geöffnet sein, sofern in diesem Gesetz nicht etwas anderes geregelt ist.

(2) Verkaufsstellen müssen vorbehaltlich nachstehender Vorschriften für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein:

  1. an Sonn- und Feiertagen,
  2. am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, ab 14.00 Uhr.

(3) Während der Ladenschlusszeiten nach Absatz 2 ist auch das gewerbliche Feilhalten von Waren zum Verkauf an Jedermann außerhalb von Verkaufsstellen verboten. Soweit für Verkaufsstellen nach diesem Gesetz Abweichungen von den Ladenschlusszeiten des Absatzes 2 zugelassen sind, gelten diese Voraussetzungen und Bedingungen auch für das gewerbliche Feilhalten außerhalb von Verkaufsstellen.

(4) Ist eine Verkaufsstelle an Sonn- und Feiertagen geöffnet, so hat der Inhaber an der Verkaufsstelle gut sichtbar auf die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen hinzuweisen.

(5) Die beim Ladenschluss anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.

§ 4 Verkaufsstellen in oder auf Verkehrsanlagen

(1) Verkaufsstellen dürfen an Sonn- und Feiertagen unbeschränkt, am 24. Dezember nur bis 17.00 Uhr, geöffnet sein für die Abgabe von Reisebedarf

  1. auf Flughäfen, auf Personenbahnhöfen des Schienenverkehrs oder zentralen Terminals des überregionalen Busfernverkehrs, oder unmittelbar an Anlegestellen des Schiffsverkehrs sowie
  2. innerhalb einer dazu dienenden baulichen Anlage, die Verkehrsanlagen nach Nummer 1 mit einem Verkehrsknotenpunkt verbindet.

(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichend von Absatz 1 zu bestimmen, dass Verkaufsstellen auf internationalen Verkehrsflughäfen, unmittelbar an Schiffsanlegestellen der internationalen Fähr- oder Kreuzschifffahrt und auf Personenbahnhöfen des Schienenfernverkehrs von überregionaler Bedeutung Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs sowie Geschenkartikel auch zur Versorgung der Berufspendler sowie an andere Personen als an Reisende abgeben dürfen. Dabei ist vorzuschreiben, dass die Größe der Verkaufsstellen nicht über das für diese Zwecke und Bedürfnisse des Reiseverkehrs geforderte Maß hinausgeht.

(3) Für Apotheken in oder auf Verkehrsanlagen gilt § 6 Absatz 1.

§ 5 Verkaufsstellen auf Tankstellen

Verkaufsstellen auf Tankstellen dürfen an Sonn- und Feiertagen sowie am 24. Dezember unbeschränkt geöffnet sein für die Abgabe von Betriebsstoffen, Autozubehör und Ersatzteilen, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Funktionsbereitschaft von Fahrzeugen notwendig ist, sowie für die Abgabe von Reisebedarf.

§ 6 Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen

(1) Apotheken dürfen an Sonn- und Feiertagen sowie am 24. Dezember unbeschränkt geöffnet sein für die Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmitteln, hygienischen Artikeln sowie Desinfektionsmitteln; die Regelungen nach Apothekenrecht bleiben unberührt.

(2) Verkaufsstellen dürfen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr für höchstens fünf Stunden für die Abgabe von Bäcker- oder Konditorwaren, Milch und Milcherzeugnissen, Blumen und Pflanzen sowie Zeitungen und Zeitschriften geöffnet sein, sofern diese Waren in der Verkaufsstelle das Hauptsortiment darstellen. Eine Ladenöffnung am Oster- oder Pfingstmontag oder Zweiten Weihnachtsfeiertag ist - außer für Zeitungen und Zeitschriften - nicht zugelassen.

(3) Wenn der 24. Dezember auf einen Sonntag fällt, dürfen für höchstens drei Stunden bis längstens 14.00 Uhr geöffnet sein:

  1. Verkaufsstellen nach Absatz 2,
  2. Verkaufsstellen, die überwiegend Lebens- und Genussmittel feilhalten,
  3. Verkaufsstellen für die Abgabe von Weihnachtsbäumen.

(4) Abweichend von § 3

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