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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Elternzeitverordnung und zur Änderung der Hamburgischen Erholungsurlaubsverordnung

Vom 16. März 2010
(GVBl Nr. 13 vom 19.03.2010 S. 252)



Artikel 1

Dritte Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Elternzeitverordnung

Auf Grund von § 81 Nummer 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), geändert am 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 104), wird verordnet:

Die Hamburgische Elternzeitverordnung vom 7. Dezember 1999 (HmbGVBl. S. 279, 283), zuletzt geändert am 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 105), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

1.1 Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

"(2) Anspruch auf Elternzeit haben Beamtinnen und Beamte auch, wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen und

  1. ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder
  2. ein Elternteil des Kindes sich im letzten oder vorletzten Jahr einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.

Der Anspruch besteht nur für Zeiten, in denen keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit beansprucht."

1.2 Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden Absätze 3 bis 6.

1.3 Der neue Absatz 4 erhält folgende Fassung:

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 (4) Die Elternzeit steht jeder und jedem nach Absatz 1 Anspruchsberechtigten zu; diese können sie, auch anteilig, jeweils allein oder gemeinsam nehmen. "(4) Die Elternzeit steht jeder und jedem nach den Absätzen 1 und 2 Anspruchsberechtigten zu; diese können die Anspruchsberechtigten jeweils untereinander, auch anteilig, allein oder gemeinsam nehmen."

2. In § 2 Absatz 3 Satz 1 wird die Bezeichnung " § 1 Absatz 2" durch die Bezeichnung " § 1 Absatz 3" ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

3.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

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 (1) Während der Elternzeit hat die Beamtin oder der Beamte Anspruch auf Beihilfe in entsprechender Anwendung der Hamburgischen Beihilfeverordnung vom 8. Juli 1985 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 161), zuletzt geändert am 22. Dezember 1998 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 347), in der jeweils geltenden Fassung, sofern sie oder er nicht auf Grund einer Teilzeitarbeit unmittelbar Anspruch auf Beihilfe nach der genannten Verordnung hat. "(1) Während der Elternzeit hat die Beamtin oder der Beamte Anspruch auf Fürsorgeleistungen in Krankheitsfällen in entsprechender Anwendung des § 80 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), geändert am 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 104), in Verbindung mit der Hamburgischen Beihilfeverordnung vom 12. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 6), geändert am 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 105), in der jeweils geltenden Fassung, sofern sie oder er nicht auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar Anspruch auf Beihilfe nach den genannten Vorschriften hat."

3.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

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 (2) Beamtinnen und Beamten werden für die Dauer der Elternzeit die Beiträge für ihre Kranken- und Pflegeversicherung bis zu monatlich insgesamt 42 Euro erstattet, wenn ihre Dienstbezüge oder Anwärterbezüge ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie Auslandsdienstbezüge nach § 66 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23) in der jeweils geltenden Fassung vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben oder überschritten hätten. "(2) Beamtinnen und Beamten werden für die Dauer der Elternzeit die Beiträge für ihre Kranken- und Pflege- versicherung bis zu monatlich insgesamt 42 Euro erstattet, wenn ihre Dienstbezüge oder Anwärterbezüge ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie Auslandsbesoldung, die sich bis zum 30. Juni 2010 nach § 52 Absatz 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung und ab dem 1. Juli 2010 nach § 66 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23) in der jeweils geltenden Fassung bestimmt, vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben oder überschritten hätten."

Artikel 2
Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Erholungsurlaubsverordnung

Auf Grund von § 68 Absatz 1 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), geändert am 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 104), wird verordnet:

Die Hamburgische Erholungsurlaubsverordnung vom 7. Dezember 1999 (HmbGVBl. S. 279) wird wie folgt geändert:

1. § 8 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

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