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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit

Vom 19. Juni 2012
(HmbGVBl. Nr. 28 vom 03.07.2012 S. 264)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1

Das Hamburgische Passivraucherschutzgesetz vom 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 211), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 506), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

1.1 In Absatz 1 wird die Textstelle "Absätze 2 bis 7" durch die Textstelle "Absätze 2 bis 6" ersetzt sowie der Punkt am Ende der Nummer 12 durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 13 angefügt:

"13. Spielhallen".

1.2 Absatz 3

(3) In den Einrichtungen gemäß Absatz 1 Nummern 1 bis 3, 6 bis 8, 11 und 12 können abgeschlossene Räume eingerichtet werden, in denen das Rauchen gestattet ist. Voraussetzung hierfür ist, dass
  1. diese Räume baulich so wirksam abgetrennt werden, dass eine Gefährdung anderer durch Passivrauchen ausgeschlossen wird und die Raucherräume belüftet werden,
  2. der Zutritt Personen unter 18 Jahren verwehrt ist und
  3. in diesen Räumen keine zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden.

wird aufgehoben.

1.3 Absatz 4 wird zu Absatz 3 und erhält folgende Fassung:

alt neu
(4) In Gaststätten gemäß Absatz 1 Nummer 9, die keine zubereiteten Speisen anbieten und nicht über eine entsprechende Erlaubnis nach § 3 des Gaststättengesetzes in der Fassung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3419), zuletzt geändert am 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246, 2257), verfügen, können abgeschlossene Räume eingerichtet werden, in denen das Rauchen gestattet ist. Voraussetzung hierfür ist, dass
  1. diese Räume baulich so wirksam abgetrennt werden, dass eine Gefährdung anderer durch Passivrauchen ausgeschlossen wird und die Raucherräume belüftet werden,
  2. der Zutritt Personen unter 18 Jahren verwehrt ist und
  3. diese Räume nicht größer sind als die übrige Gastfläche.
"(3) In Gaststätten gemäß Absatz 1 Nummer 9 können abgeschlossene Räume eingerichtet werden, in denen das Rauchen gestattet ist. Ein vollständiger Schutz der Personen in anderen Räumen dieser Einrichtungen ist zu gewährleisten. Voraussetzung hierfür ist, dass
  1. diese Räume baulich so wirksam abgetrennt werden, dass eine Gefährdung anderer durch Passivrauchen ausgeschlossen wird und die Raucherräume belüftet werden,
  2. der Zutritt Personen unter 18 Jahren verwehrt ist,
  3. diese Räume kleiner sind als die übrige Gastfläche.

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere, insbesondere die technischen Voraussetzungen an Abgeschlossenheit und Belüftung der Räume, zu regeln."

1.4 Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden Absätze 4 bis 7.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

2.1 In Satz 1 wird die Textstelle "Absatz 3, 4, 5 oder 7" durch die Textstelle "Absatz 3, 4 oder 6" ersetzt.

2.2 In Satz 2 wird die Textstelle "Absatz 3, 4 oder 5" durch die Textstelle "Absätze 3 und 4" ersetzt.

2.3 In Satz 3 wird die Zahl "5" durch die Zahl "4" ersetzt.

3. In § 5 Absatz 1 Nummer 3 wird die Textstelle "Absatz 3, 4 oder 5" durch die Textstelle "Absätze 3 und 4" ersetzt und das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

§ 2 Inkrafttreten

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