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Regelwerk

Änderungstext

Fuenfte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
- Hamburg -

Vom 5. Dezember 2023
(HmbGVBl. Nr. 45 vom 19.12.2023 S. 410)


Artikel 1

Auf Grund der §§ 2, 5 und 12 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. September 2023 (HmbGVBl. S. 292), wird verordnet:

§ 1
Änderung der Gebührenordnung für das öffentliche Gesundheitswesen

(nicht dargestellt)

§ 2
Änderung der Gebührenordnung für die öffentliche Jugendhilfe

(nicht dargestellt)

§ 3
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz

(nicht dargestellt)

§ 4
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz

Die Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz vom 26. Juli 2011 (HmbGVBl. S. 367), zuletzt geändert am 3. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 461), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Für Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 494) werden ausschließlich die in der Anlage festgelegten Gebühren erhoben. "(1) Für Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 494) und der Wohn- und Betreuungspersonalverordnung (WBPersVO) vom 14. Februar 2012 (HmbGVBl. S. 50, 120), geändert am 7. September 2021 (HmbGVBl. S. 619), in der jeweils geltenden Fassung werden ausschließlich die in der Anlage festgelegten Gebühren erhoben."

2. Die Anlage wird wie folgt geändert:

2.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze

Nummer 1.1 .......................... 13,50
Nummer 1.2 .......................... 17,-
Nummer 1.3 .......................... 21,-

2.2 Es werden folgende Nummern 2.9 bis 3 angefügt:

"2.9 Amtshandlungen im Rahmen von § 16 Absatz 1 Nummer 2 im Zusammenhang mit einem Träger- oder Betreiberwechsel einer Wohn- und Betreuungsform nach Zeitaufwand
2.10 Amtshandlungen im Rahmen von § 16 Absatz 1 Nummern 3 und 4 im Zusammenhang mit einer Änderung der Nutzungsart, grundlegenden Änderungen der Konzeption oder der Zielgruppe einer Wohn- und Betreuungsform nach Zeitaufwand
2.11 Amtshandlungen im Rahmen von § 16 Absatz 1 Nummer 5 im Zusammenhang mit dem Wechsel einer Einrichtungsleitung gemäß § 7 WBPersVO, nachgeordneten Leitung gemäß § 8 WBPersVO oder eines Betreuungsdienstleisters nach Zeitaufwand
2.12 Amtshandlungen im Rahmen von § 16 Absatz 3 im Zusammenhang mit einer Betriebseinstellung einer Wohn- und Betreuungsform nach Zeitaufwand
3. Befreiungen nach § 34 der Wohn- und Betreuungspersonalverordnung nach Zeitaufwand".

Artikel 2

Auf Grund der in der Präambel des Artikel 1 genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebührenschulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.

ID: 232554


ENDE

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