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Regelwerk; Arbeits- und Sozialrecht

AG SGB IX - Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
- Sachsen-Anhalt -

Vom 5. Dezember 2019
(GVBl. LSa Nr. 32 vom 13.12.2019 S. 948)
Gl.-Nr.: 86.41



§ 1 Träger der Eingliederungshilfe

Träger der Eingliederungshilfe im Sinne von § 94 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1025, 1027), ist das Land.

§ 2 Durchführung der Aufgaben des Trägers der Eingliederungshilfe

(1) Die Aufgaben des Trägers der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch werden vorbehaltlich des Absatzes 3 und des § 6 von der Sozialagentur Sachsen-Anhalt wahrgenommen. Die Landkreise und kreisfreien Städte werden zur Durchführung der der Sozialagentur Sachsen-Anhalt obliegenden Aufgaben herangezogen, soweit diese nicht selbst Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 wahrnimmt.

(2) Die Sozialagentur Sachsen-Anhalt nimmt folgende Aufgaben des Landes als Träger der Eingliederungshilfe selbst wahr:

  1. die landesweite Planung,
  2. den Abschluss von Vereinbarungen nach den §§ 123 bis 127, 130 und 134 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
  3. die Kürzung der vereinbarten Vergütung nach § 129 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
  4. Prüfungen der Qualität und Wirtschaftlichkeit nach § 128 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
  5. den, Abschluss von Zielvereinbarungen nach § 132 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
  6. die Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 251 Abs. 2 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch,
  7. die Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 179 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
  8. die Erstattung von Pflegeversicherungsbeiträgen nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 59 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
  9. die Erstattung des Arbeitsförderungsgeldes nach § 59 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
  10. die Vertretung des Trägers der Eingliederungshilfe in Gremien, Fachausschüssen. und Arbeitsgemeinschaften auf überregionaler Ebene,
  11. die Vertretung des Trägers der Eingliederungshilfe in den Fachausschüssen bei den Werkstätten für behinderte Menschen nach § 2 der Werkstättenverordnung vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1365), zuletzt geändert durch Artikel 167 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S..626, 651), und
  12. die Durchführung der Klageverfahren mit Ausnahme der Verfahren zur Durchsetzung der auf den Träger der Eingliederungshilfe übergegangenen Ansprüche nach den §§ 141 und 142 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Das für die Politik für Menschen mit Behinderungen zuständige Ministerium nimmt folgende Aufgaben des Landes als Träger der Eingliederungshilfe wahr:

  1. den Abschluss von Rahmenverträgen nach § 131 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und
  2. die Schiedsstellenverfahren nach § 126 Abs. 2 und § 129 Abs. 1 Satz 3 und 4 in Verbindung mit § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

(4) Die Sozialagentur Sachsen-Anhalt hält einen rehabilitationspädagogischen Fachdienst vor, der die folgenden Aufgaben wahrnimmt:

  1. Weiterentwicklung des Instrumentes zur Bedarfsermittlung nach § 118 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, Weiterentwicklung des Verfahrens zur Erstellung von Gesamtplänen nach § 121 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und Mitwirkung bei der Weiterentwicklung des Teilhabeplanverfahrens nach § 19 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
  2. Meldung und Weiterleitung der zur Erstellung des Teilhabeverfahrensberichtes erfassten Angaben an die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation nach § 41 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
  3. Organisation und Durchführung von Fortbildungen zu dem Instrument zur Bedarfsermittlung und zu der Erstellung von Teilhabe- und Gesamtplänen nach den §§ 19 und 121 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie
  4. die fachliche Einschätzung von Einzelfällen auf Anfrage eines nach diesem Gesetz herangezogenen Landkreises oder einer nach diesem Gesetz herangezogenen kreisfreien Stadt im Rahmen der Ermittlung des Hilfebedarfs und der bedarfsdeckenden Hilfen, insbesondere bei Leistungsberechtigten mit komplexen Unterstützungsbedarfen.

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