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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

UrlVO LSa - Urlaubsverordnung Sachsen-Anhalt
Verordnung über den Urlaub der Beamten im Land Sachsen-Anhalt

- Sachsen-Anhalt -

Vom 25. November 2014
(GVBl. Nr. 22 vom 28.11.2014 S. 456, ber. 2015 S. 399; 19.09.2016 S, 248 16; 20.03.2019 S. 58 19; 07.07.2020 S. 372 20; 13.12.2022 S. 388 22)
Gl.-Nr.: 2030.95



Archiv: 2001

Teil 1
Gemeinsame Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen, Verfahren

(1) Diese Verordnung regelt den Erholungsurlaub, den weiteren Erholungsurlaub zur Abgeltung der mit der Dienstausübung verbundenen besonderen Erschwernisse (Zusatzurlaub) und den Sonderurlaub für Beamte im Sinne des Landesbeamtengesetzes. Auf Ehrenbeamte findet sie keine Anwendung.

(2) Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle Kalendertage, an denen Beamte Dienst zu leisten haben. Endet eine Dienstschicht erst am folgenden Kalendertag, gilt als Arbeitstag nur der Kalendertag, an dem sie begonnen hat.

(4) Die Bewilligung von Urlaub setzt einen Antrag voraus, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(5) Ergibt sich bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil eines Tages von mindestens 0,5, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; geringere Bruchteile werden abgerundet. Die Rundung ist als letzter Rechenschritt vorzunehmen.

Teil 2
Erholungsurlaub, Zusatzurlaub

§ 2 Bewilligung, Berechnung des Erholungsurlaubs

(1) Erholungsurlaub ist zu bewilligen, wenn die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte sichergestellt ist. Eine Bewilligung entfällt bei Erholungsurlaub von Hauptverwaltungsbeamten der Kommunen.

(2) Lehrkräfte an öffentlichen Schulen erhalten den ihnen zustehenden Erholungsurlaub während der Schulferien. Eines Antrags bedarf es nicht. Bei einer Erkrankung während der Schulferien gilt § 10 Abs. 1 entsprechend. Bleiben wegen einer dienstlichen Inanspruchnahme oder einer Erkrankung die Ferientage hinter der Zahl der zustehenden Urlaubstage zurück, ist der Erholungsurlaub außer-. halb der Schulferien zu bewilligen.

(3) Hochschullehrer und Lehrkräfte an Hochschulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen erhalten den ihnen zustehenden Erholungsurlaub während der vorlesungs- oder unterrichtsfreien Zeit, es sei denn, dass dienstliche Gründe eine andere Regelung erfordern. Bei einer Erkrankung während der vorlesungs- oder unterrichtsfreien Zeit gilt § 10 Abs. 1 entsprechend. Bleiben wegen einer dienstlichen Inanspruchnahme oder einer Erkrankung die vorlesungs- oder unterrichtsfreien Tage hinter der Zahl der zustehenden Urlaubstage zurück, ist der Erholungsurlaub außerhalb der vorlesungs- oder unterrichtsfreien Zeit zu bewilligen.

(4) Für Beamte, die sich im Vorbereitungsdienst oder in einer anderweitigen Ausbildung befinden, kann der Zeitpunkt des Erholungsurlaubs aus zwingenden Gründen der Ausbildung näher bestimmt werden.

§ 3 Dauer des Erholungsurlaubs, Bemessungsgrundlage Inkrafttreten

(1) Der Erholungsurlaub beträgt für Beamte, deren regelmäßige Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt ist, für jedes Urlaubsjahr 30 Arbeitstage.

(2) Beamten steht für jeden vollen Kalendermonat der Dienstleistung ein Zwoelftel des Erholungsurlaubs nach Absatz 1 zu, wenn

  1. sie im Laufe des Urlaubsjahres in den öffentlichen Dienst eingetreten sind,
  2. ein Urlaub ohne Besoldung durch eine Vertretungs- oder Aushilfstätigkeit vorübergehendunterbrochen wird oder
  3. das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres endet.

Endet das Beamtenverhältnis wegen Dienstunfähigkeit oder mit oder nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in der ersten Hälfte des Urlaubsjahres, steht Beamten der Erholungsurlaub nach Absatz 1 zur Hälfte, sonst voll, zu.

(3) Der Erholungsurlaub nach Absatz 1 vermindert sich um ein Zwoelftel für jeden vollen in dasselbe Urlaubsjahr fallenden Kalendermonat

  1. eines Urlaubs ohne Besoldung oder
  2. der Freistellungsphase einer Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell.

(4) Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Erholungsurlaubsanspruch entsprechend. In Verwaltungen, in denen die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit häufig wechselt, kann die oberste Dienstbehörde, bei unmittelbaren Landesbeamten mit Zustimmung des für Beamtenrecht zuständigen Ministeriums, den Erholungsurlaub abweichend von der Berechnungsweise nach Satz 1 regeln. Ändert sich die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit, ist bei der Erholungsurlaubsberechnung die Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die für die Zeit des Erholungsurlaubs maßgebende Verteilung der Arbeitszeit für das ganze Urlaubsjahr gelten würde.

(5) Bei Verminderung der wöchentlichen Arbeitstage bleibt der bis dahin erworbene unionsrechtlich zu gewährleistende Mindestjahresurlaubsanspruch unberührt, wenn dieser wegen

  1. ärztlich bescheinigter Dienstunfähigkeit,
  2. Beschäftigungsverbot wegen Mutterschutz oder einer Elternzeit,
  3. begrenzter Dienstfähigkeit nach § 46 des Landesbeamtengesetzes,
  4. Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nach § 48 des Landesbeamtengesetzes oder
  5. zwingender dienstlicher Gründe

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