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Regelwerk

Änderungstext

DRDSAnpG LSa - Dienstrechtliches Datenschutzanpassungsgesetz
Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt

- Sachsen-Anhalt -

Vom 22. Juli 2019
(GVBl. LSa Nr. 17 vom 29.07.2019 S. 176)



Artikel 1
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Landesbeamtengesetz vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSa S. 648), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2018 (GVBl. LSa S. 412), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 84 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 84 Inhalt der Personalakten sowie Zugang zu Personalakten " § 84 Personalakte".

b) Die Angaben zu den §§ 87 und 88 erhalten folgende Fassung:

alt neu
§ 87 Einsichtnahme in Personalakten

§ 88 Vorlage von Personalakten und Auskunft aus Personalakten

" § 87 Auskunft

§ 88 Übermittlung von Personalakten und Auskünfte an Dritte".

2. Die §§ 84 und 85 erhalten folgende Fassung:

alt neu
§ 84 Inhalt der Personalakten sowie Zugang zu Personalakten

(1) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerberinnen und Bewerber, Beamtinnen und Beamte sowie über ehemalige Beamtinnen und ehemalige Beamte nur erheben, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine gesetzliche Regelung dies erlaubt. Fragebogen, mit denen solche personenbezogenen Daten erhoben werden, bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die oberste Dienstbehörde.

" § 84 Personalakte

(1) Für jede Beamtin und jeden Beamten ist eine Personalakte zu führen. Sie ist vertraulich zu behandeln und durch technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen. Die Akte kann in Teilen oder vollständig in elektronischer Form geführt werden. Zur Personalakte gehören alle Unterlagen, die die Beamtin oder den Beamten betreffen, soweit sie mit ihrem oder seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten). Andere Unterlagen dürfen in die Personalakte nicht aufgenommen werden. Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten. Kindergeldakten können mit Besoldungs- und Versorgungsakten verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden.

(2) Andere Unterlagen als Personalaktendaten dürfen in die Personalakte nicht aufgenommen werden. Die Personalakte kann in Teilen oder vollständig elektronisch geführt werden. Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten. Kindergeldakten können mit Besoldungs- und Versorgungsakten verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden. (2) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden. Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Behörde geführt werden. Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in den Teilakten befinden (Nebenakten) dürfen nur geführt werden, wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwaltende Behörden für die Beamtin oder den Beamten zuständig sind; sie dürfen nur solche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der betreffenden Behörde erforderlich ist. In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen. Wird die Personalakte weder vollständig in Schriftform noch vollständig in elektronischer Form geführt, so muss sich aus dem Verzeichnis nach Satz 4 ergeben, welche Teile der Personalakte in welcher Form geführt werden.

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