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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt und weiterer Gesetze
- Sachsen-Anhalt -

Vom 8. März 2021
(GVBl. LSa Nr. 11 vom 15.03.2021 S. 94)



Artikel 1
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Sachsen-Anhalt

Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Sachsen-Anhalt vom 24. Juni 2014 (GVBl. LSa S. 350), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. LSa S.541, 546), wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

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Die Unterlagen nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 4 sind der zuständigen Stelle in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen. Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nrn. 3 und 4 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. "Die Unterlagen nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 4 sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln."

b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

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(5) Bestehen begründete Zweifel an, der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. "(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen."

2. Dem § 6 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Das Verfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden."

3. § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

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(1) Die Entscheidung über den Antrag ergeht durch schriftlichen Bescheid. "(1) Die Entscheidung über den Antrag ergeht in elektronischer Form oder in Schriftform."

4. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 bis 3 erhält folgende Fassung:

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Die Unterlagen nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 5 sind der zuständigen Stelle in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige Stelle von den Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 2 Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nrn. 3 bis 5 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. "Die Unterlagen nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 5 sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Im Falle der in § 1 Abs. 1 des Sozialberufeanerkennungsgesetzes Sachsen-Anhalt, im Gesundheitsdienstgesetz sowie aufgrund des Gesundheitsdienstgesetzes und im Lebensmittelchemikergesetz Sachsen-Anhalt geregelten Gesundheits- und Sozialberufe sind die Unterlagen nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 5 der zuständigen Stelle in Form von beglaubigten Kopien vorzulegen. Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nrn. 3 bis 5 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige Stelle von den Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 2 und allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen."

b) Absatz 3 Satz 2 bis 4

Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat ausgestellt oder anerkannt wurden, können abweichend von Absatz 2 Satz 1 auch elektronisch übermittelt werden. Im Falle begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen und soweit dies unbedingt geboten erscheint, kann sich die zuständige Stelle sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden als auch die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt nicht den Fristlauf nach § 14 Abs. 2.

wird aufgehoben.

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

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(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, weitere geeignete Unterlagen vorzulegen.

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