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Regelwerk; Sozialgesetzbücher

Nds. AG SGB XIV - Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Vierzehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs
- Niedersachsen -

Vom 14. Dezember 2023
(Nds. GVBl. Nr. 25 vom 19.12.2023 S. 313 i.K.)
Gl.-Nr.: 84100



§ 1 Träger der Sozialen Entschädigung

Träger der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch des Sozialgesetzbuchs ( SGB XIV) ist das Land.

§ 2 Sachliche Zuständigkeit

Zuständige Behörde nach § 112 Satz 1 SGB XIV ist das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie.

§ 3 Heranziehung

(1) Das Land zieht zur Durchführung der ihm als Träger der Sozialen Entschädigung obliegenden Aufgaben nach dem Vierzehnten Buch des Sozialgesetzbuchs die Landkreise und die kreisfreien Städte sowie die Region Hannover in ihrem gesamten Gebiet heran. Die Heranziehung umfasst folgende Aufgaben:

  1. Hilfe zur Pflege nach § 26c des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) im Besitzstand gemäß § 145 SGB XIV,
  2. Leistungen zur Weiterführung eines Haushalts nach § 26d BVG für Hinterbliebene im Besitzstand gemäß § 145 SGB XIV,
  3. Erziehungsbeihilfe nach § 27 BVG im Besitzstand nach § 145 SGB XIV,
  4. Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a BVG für Hinterbliebene im Besitzstand nach § 145 SGB XIV,
  5. Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach § 27d Abs. 1 Nr. 3 BVG im Besitzstand gemäß § 145 SGB XIV,
  6. Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 65 SGB XIV,
  7. Leistungen zur sozialen Teilhabe nach § 66 SGB XIV,
  8. Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 SGB XIV mit Ausnahme von Leistungen für Berechtigte, die ihren Wohnsitz oder ihren ständigen Aufenthalt im Ausland haben ( § 101 SGB XIV),
  9. Leistungen zur Weiterführung des Haushalts nach § 95 SGB XIV,
  10. Leistungen in sonstigen Lebenslagen nach § 96 SGB XIV.

(2) Die Durchführung der Aufgaben nach Absatz 1 umfasst insbesondere folgende Tätigkeiten:

  1. Entgegennahme, Aufnahme und Ergänzung von Anträgen auf Leistungen nach Absatz 1 Satz 2, Ermittlung und Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen und, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nrn. 6 und 7, Durchführung der Gesamtplanung nach Teil 2 Kapitel 7 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs,
  2. Verwaltungsmaßnahmen, die sich aus der Bewilligung von Leistungen ergeben, insbesondere die Auszahlung von Geldleistungen, die Überwachung und Sicherung ihrer zweckentsprechenden Verwendung und ihrer Rückzahlung, sowie Einziehung der von Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern sowie von Dritten geschuldeten Beträge,
  3. Ermittlung von Ansprüchen gegen Dritte und deren Überleitung auf das Land,
  4. Hausbesuche und sonstige erforderliche persönliche Betreuungsmaßnahmen.

Nicht umfasst sind Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Ausübung des Wahlrechts nach § 152 SGB XIV.

(3) Die Durchführung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 obliegt der Kommune, in deren Gebiet der gewöhnliche Aufenthalt der oder des Leistungsberechtigten liegt.

(4) Das Land kann den Kommunen für die Durchführung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 Weisungen erteilen. Es kann besonders gelagerte Fälle an sich ziehen.

(5) Bei der Durchführung der Aufgaben nach Absatz 1 handeln die Kommunen im Namen des Landes. Das Land kann sich die Durchführung der Aufgaben ganz oder teilweise vorbehalten. Beabsichtigt eine Kommune, die Erbringung von in Absatz 1 Satz 2 genannten Leistungen ganz oder teilweise abzulehnen oder die Bewilligung einer Leistung ganz oder teilweise aufzuheben, so hat sie darüber die Entscheidung der Behörde nach § 2 herbeizuführen.

§ 4 Statistik

(1) Die herangezogenen Kommunen übermitteln der Behörde nach § 2 die Daten gemäß § 127 SGB XIV zu den dort genannten Erhebungsmerkmalen, die sich aus der Durchführung der Aufgaben nach § 3 Abs. 1 ergeben. Für die Art und Weise der Übermittlung gilt § 131 Abs. 2 Satz 1 SGB XIV entsprechend.

(2) Die Behörde nach § 2 darf die nach Absatz 1 übermittelten Daten nur verarbeiten, um der Auskunftspflicht gemäß § 131 SGB XIV nachzukommen und die geforderten statistischen Daten zu übermitteln.

§ 5 Aufsicht

Bei der Durchführung der Aufgaben nach § 3 Abs. 1 unterstehen die Kommunen der Fachaufsicht der Behörde nach § 2. Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das für das Soziale Entschädigungsrecht zuständige Ministerium. Die Behörde nach § 2

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