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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
- Niedersachsen -

Vom 29. Juni 2022
(Nds. GVBl. Nr. 21 vom 05.07.2022 S. 400)



Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes

Das Niedersächsische Beamtengesetz vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. März 2022 (Nds. GVBl. S. 218), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort "Polizeipräsidenten" die Worte "sowie die Landesbeauftragten für regionale Landesentwicklung" eingefügt.

2. In § 78 Satz 2 Nr. 4 wird nach dem Wort "darf" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "kann" werden ein Komma und die Worte "und unter welchen Voraussetzungen ein Entgelt ausnahmsweise nicht entrichtet werden muss" eingefügt.

3. § 80 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der Nummer 1 wird das Wort "und" angefügt.

bb) In Nummer 2 wird das Wort "und" durch einen Punkt ersetzt.

cc) Nummer 3

3. die Kinder, die nach dem 31. Dezember 2006 nicht mehr im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig sind, wenn sie seit dem 31. Dezember 2006 ununterbrochen an einer Hochschule eingeschrieben sind, solange das Studium oder, bei konsekutiven Studiengängen, das Gesamtstudium andauert, längstens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach den am 31. Dezember 2006 geltenden Vorschriften im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig gewesen wären.

wird gestrichen.

b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Zahl "18 000" durch die Zahl "20 000" ersetzt.

4. § 83a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "die Vollstreckung erfolglos geblieben" durch die Worte "dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich" ersetzt.

bb) Am Ende des Satzes 2 werden die Worte "oder der Schmerzensgeldanspruch im Urkundenprozess nach den §§ 592 bis 600 der Zivilprozessordnung festgestellt worden ist" eingefügt.

b) Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt:

"(2) Eine unbillige Härte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 liegt insbesondere vor, soweit ein Vollstreckungsversuch

  1. erfolglos geblieben ist oder voraussichtlich erfolglos bleiben wird oder
  2. aufgrund eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schädigerin oder des Schädigers nicht innerhalb eines Jahres nach Erlangung des Vollstreckungstitels durchgeführt werden kann."

c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5.

d) Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "unter Nachweis des Vollstreckungsversuchs" gestrichen.

bb) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

"Die Umstände, die eine unbillige Härte begründen, sind nachzuweisen; dies gilt nicht, soweit diese Umstände dem Dienstherrn bereits bekannt sind oder nur von ihm ermittelt werden können."

cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

e) Es wird der folgende Absatz 6 angefügt:

"(6) Hat der Dienstherr wegen eines tätlichen rechtswidrigen Angriffs im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 einen Vollstreckungstitel über einen nach § 52 übergegangenen Anspruch auf Schadensersatz erlangt und hat die Beamtin oder der Beamte wegen desselben Angriffs einen Vollstreckungstitel über einen Anspruch auf Schmerzensgeld über einen Betrag von mindestens 250 Euro gegen denselben Dritten erlangt, so kann der Dienstherr auf Antrag der Beamtin oder des Beamten die Erfüllung des Anspruchs auf Schmerzensgeld übernehmen, auch soweit dies nicht zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2, die Absätze 3 und 4 Satz 1 und Absatz 5 gelten entsprechend. Der Vollstreckungstitel, den die Beamtin oder der Beamte erlangt hat, ist dem Antrag beizufügen."

5. In § 89 Satz 5 werden das Wort "Beihilfeunterlagen" durch die Worte "Unterlagen über Beihilfe" ersetzt sowie nach dem Klammerzusatz "(BGBl. I S. 2262, 2275)" ein Komma und die Worte "zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2870), in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

6. § 91 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 91 Auskunft und Akteneinsicht

(1) Der Anspruch der Beamtinnen und Beamten auf Auskunft nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung aus ihrer Personalakte oder aus anderen Akten, die personenbezogene Daten über sie enthalten und für ihr Dienstverhältnis verarbeitet werden, umfasst auch einen Anspruch auf Gewährung von Akteneinsicht. Einsicht wird nicht gewährt in andere Akten, in denen die Daten der Beamtin oder des Beamten mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. Die personalaktenführende Behörde bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird. Der Anspruch auf Auskunft und der Anspruch auf Einsicht in die Personalakte bestehen auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.

(2) Bevollmächtigten der Beamtinnen und Beamten ist Einsicht zu gewähren oder in sonstiger Weise Auskunft zu erteilen, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(3) Hinterbliebenen und deren Bevollmächtigten ist Einsicht in die Personalakte der früheren Beamtin oder des früheren Beamten zu gewähren, soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Sie erhalten auf Verlangen eine Kopie aus der Personalakte.

" § 91 Auskunft und Akteneinsicht

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