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Regelwerk; Arbeits- & Sozialrecht

LRKG - Landesreisekostengesetz
- Rheinland-Pfalz -

Vom 24. März 1999
(GVBl. Nr. 7 vom 31.03.1999 S. 89; 06.02.2001 S. 37; 22.12.2003 S. 1; 14.03.2005 S. 79; 07.07.2009 S. 279; 20.10.2010 S. 319; 18.06.2013 S. 157; 15.06.2015 S. 90; 07.02.2018 S. 9; 23.09.2020 S. 535; 28.06.2023 S. 166 23)
Gl.-Nr.: 2032-30



§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für

  1. die unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten,
  2. die Richterinnen und Richter im Landesdienst,
  3. die zu einem Dienstherrn nach § 2 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) abgeordneten Beamtinnen und Beamten und
  4. die in den Landesdienst abgeordneten Richterinnen und Richter (Berechtigte).

(2) Dieses Gesetz regelt die Erstattung von

  1. Auslagen für Dienstreisen und Reisen aus besonderem Anlass (Reisekostenvergütung) und
  2. Auslagen aus Anlass der Abordnung (Trennungsgeld).

(3) Die Reisekostenvergütung umfasst

  1. Fahr- und Flugkostenerstattung ( § 5),
  2. Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung ( § 6),
  3. Tagegeld und Aufwandsvergütung für Verpflegungsmehraufwendungen bei Dienstreisen ( § 7),
  4. Übernachtungskostenerstattung und Aufwandsvergütung ( § 8),
  5. Nebenkostenerstattung ( § 9 Abs. 1),
  6. Auslagenerstattung für Reisevorbereitungen ( § 9 Abs. 2),
  7. Vergütung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort ( § 13),
  8. Pauschvergütung ( § 14),
  9. Vergütung bei Auslandsdienstreisen ( § 15) und
  10. Auslagenerstattung bei Reisen aus besonderem Anlass ( § 16).

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Dienstreisende sind die in § 1 Abs. 1 genannten Berechtigten, die eine Dienstreise ausführen.

(2) Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte, die von der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt worden sind. Eine Anordnung oder Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn sie nach dem Amt des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt oder die Dienstreise am Dienst- oder Wohnort stattfindet. Dienstreisen von Richterinnen und Richtern zur Wahrnehmung eines richterlichen Amtsgeschäfts, zur Wahrnehmung eines weiteren Richteramts oder zur Teilnahme an einer Sitzung des Richterwahlausschusses oder des Präsidiums sowie Dienstreisen von Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern zur Wahrnehmung von Aufgaben der Rechtspflege bedürfen nicht der Anordnung oder Genehmigung. Als Dienstreisen gelten auch Reisen zu Zwecken der Fortbildung, die im dienstlichen Interesse liegen, sowie Reisen aus Anlass der Einstellung, Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung ( § 10) und Reisen von einem dem vorübergehenden Aufenthalt dienenden Ort zum Dienstort, wenn im Übrigen die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind.

(3) Dienstort ist die Gemeinde, in der sich die jeweilige Dienststätte der Berechtigten befindet. Dienststätte ist die Dienststelle, der die Berechtigten dienstrechtlich zugeordnet sind. Bei Revierleiterinnen und Revierleitern im Forstdienst gelten die Gemeinden, auf die sich das Forstrevier erstreckt, und die Gemeinde, in der die Bürotätigkeit ausgeübt wird, als ein Dienstort. Bei Tele- oder Wohnraumarbeit gilt der Sitz der zuständigen Dienststelle als Dienststätte und Dienstort. Geschäftsort ist der Ort, an dem das auswärtige Dienstgeschäft zu erledigen ist.

§ 3 Reisekostenvergütung 23

(1) Dienstreisende haben Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten. Art und Umfang bestimmt ausschließlich dieses Gesetz. Mit der Anordnung oder Genehmigung der Dienstreise wird zugleich über die Notwendigkeit und wirtschaftliche Durchführung entschieden; hierbei kann im Einvernehmen mit den Berechtigten eine niedrigere Reisekostenvergütung als nach diesem Gesetz vorgesehen festgelegt werden. Dienstreisen dürfen nur angeordnet oder genehmigt werden, wenn der angestrebte Zweck nicht mit geringerem Kostenaufwand ohne Dienstreise erreicht werden kann. Sie sind zeitlich auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken und vorrangig mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln, unter Berücksichtigung von umwelt- und klimarelevanten Gesichtspunkten, auszuführen.

(2) Bei der Feststellung der notwendigen Dauer einer Dienstreise einer Richterin oder eines Richters für die Wahrnehmung eines richterlichen Amtsgeschäfts, für die Wahrnehmung eines weiteren Richteramts oder für die Teilnahme an einer Sitzung des Richterwahlausschusses oder des Präsidiums sowie einer Rechtspflegerin oder eines Rechtspflegers für die Wahrnehmung einer Aufgabe der Rechtspflege ist die tatsächliche Dauer der Erledigung des Dienstgeschäfts zugrunde zu legen.

(3) Leistungen, die Dienstreisende ihres Amtes wegen von dritter Seite aus Anlass einer Dienstreise erhalten, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen.

(4) Für Dienstreisen im Rahmen einer auf Vorschlag, Verlangen oder Veranlassung der zuständigen Behörde wahrgenommenen Nebentätigkeit haben die Dienstreisenden nur insoweit Anspruch auf Reisekostenvergütung nach diesem Gesetz, wie nicht die Stelle, bei der die Nebentätigkeit ausgeübt wird, Auslagenerstattung für dieselbe Dienstreise zu gewähren hat; diese Regelung ist auch dann anzuwenden, wenn Dienstreisende auf ihren Anspruch gegen die Stelle verzichtet haben.

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