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Regelwerk; Arbeits- und Sozialrecht; Bildungsförderung

WBG - Weiterbildungsgesetz
- Rheinland-Pfalz -

Vom 17. November 1995
(GVBl. Nr. 24 vom 23.11.1995 S. 454; 16.12.2002 S. 481; 18.06.2013 S. 157; 22.12.2015 S. 461)
Gl.-Nr.: 223-60



Erster Abschnitt
Allgemeine Grundsätze

§ 1 Stellung und Begriff der Weiterbildung

(1) Weiterbildung ist ein eigenständiger mit Schule, Hochschule und Berufsausbildung gleichberechtigter und verbundener Teil des Bildungswesens in öffentlicher Verantwortung. Sie dient dem ganzen
Menschen, seinen persönlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Bedürfnissen.

(2) Weiterbildung im Sinne des Gesetzes umfaßt organisiertes Lernen in den gleichrangigen und gleichwertigen Bereichen der allgemeinen, politischen und beruflichen Weiterbildung, soweit sie nicht Schule oder Hochschule, Berufsausbildung oder der außerschulischen Jugendbildung durch Gesetz, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zugeordnet oder soweit sie nicht durch besondere Rechtsvorschriften erfaßt ist.

§ 2 Aufgaben der Weiterbildung

Weiterbildung dient der Verwirklichung des Rechts auf Bildung. Sie soll durch bedarfsgerechte Bildungsangebote zur Chancengerechtigkeit, insbesondere zur Gleichstellung von Frau und Mann und von behinderten und nicht behinderten Menschen, beitragen, Bildungsdefizite abbauen, die Vertiefung, Ergänzung und Erweiterung vorhandener oder den Erwerb neuer Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen ermöglichen und zu eigenverantwortlichem und selbstbestimmtem Handeln im privaten und öffentlichen Leben sowie zur Mitwirkung und Mitverantwortung im beruflichen und öffentlichen Leben befähigen.

§ 3 Volkshochschulen und Landesorganisationen der Weiterbildung in freier Trägerschaft

(1) Maßnahmen der Weiterbildung werden gleichrangig und gleichwertig von anerkannten Volkshochschulen ( § 7) und anerkannten Landesorganisationen der Weiterbildung in freier Trägerschaft ( § 10 Abs. 1) oder deren Einrichtungen ( § 10 Abs. 2) durchgeführt.

(2) Volkshochschulen sowie Landesorganisationen und deren Einrichtungen müssen durch Art und Umfang der Tätigkeit, Struktur und Organisation sowie durch die räumliche, sachliche und personelle Ausstattung eine planmäßige und kontinuierliche Weiterbildung gewährleisten. Sie sollen ihre Aufgabe so wahrnehmen, dass die Grundrechte von Frauen und Männern sowie von behinderten Menschen auf Gleichberechtigung gewährleistet und bestehende Benachteiligungen von Frauen und von behinderten Menschen beseitigt werden. Die Programmplanung soll so gestaltet sein, daß die Teilnahme an Veranstaltungen auch für Personen mit Familienarbeit möglich ist.

(3) Das Recht auf Eigenständigkeit, die Freiheit der Lehrplangestaltung und die unabhängige Auswahl des Personals bleiben gewährleistet. § 35 des Privatschulgesetzes bleibt unberührt.

(4) Das Recht des Landes, eigene Einrichtungen der Weiterbildung zu errichten und zu unterhalten sowie entsprechende Maßnahmen durchzuführen und zu fördern, bleibt unberührt.

§ 4 Anerkennung

(1) Die Anerkennung einer Volkshochschule, einer Landesorganisation oder einer Heimbildungsstätte erfolgt auf schriftlichen Antrag. Sie kann mit Rückwirkung ausgesprochen werden, frühestens jedoch für den Zeitpunkt der Antragstellung, sofern die Voraussetzungen der Anerkennung zu diesem Zeitpunkt vorgelegen haben.

(2) Die anerkannten Volkshochschulen, Landesorganisationen und Heimbildungsstätten sind berechtigt, neben ihrer Bezeichnung den Zusatz "Gemäß rheinlandpfälzischem Weiterbildungsgesetz anerkannt" zu führen. Einrichtungen nach § 10 Abs. 2 sind berechtigt, den Hinweis auf die anerkannte Landesorganisation zu führen.

(3) Die anerkannten Volkshochschulen, Landesorganisationen und Heimbildungsstätten haben Änderungen von für die Anerkennung maßgeblichen Voraussetzungen unverzüglich der für die Anerkennung zuständigen Behörde mitzuteilen.

(4) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn festgestellt wird, daß eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung von Anfang an nicht gegeben war, zu widerrufen, wenn festgestellt wird, daß sie später weggefallen ist oder die Verpflichtungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 9 und 10, § 11 Abs. 1 Nr. 9 und 10 oder § 11 Abs. 2 Nr. 8 nicht erfüllt werden. Solange gewährleistet ist, daß die Maßnahmen der Weiterbildung ordnungsgemäß durchgeführt werden, kann für eine Übergangszeit bis zu einem Jahr von einem Widerruf abgesehen werden. Im Falle einer erneuten Anerkennung können frühere Anerkennungszeiten nur angerechnet werden, wenn der Widerruf wegen eines Trägerwechsels erfolgte.

§ 5 Hauptberufliche pädagogische Fachkräfte

Hauptberufliche pädagogische Fachkräfte im Sinne des Gesetzes sind Personen, die

  1. nach ihrem Werdegang und grundsätzlich nach ihrer Vorbildung für eine Tätigkeit in der Weiterbildung geeignet sind und
  2. in den Bereichen
    1. der pädagogischen und organisatorischen Planung von Weiterbildung,
    2. der Durchführung von Maßnahmen der Weiterbildung einschließlich eigenständiger pädagogischer Tätigkeit oder
    3. der Information und Beratung der an der Weiterbildung Interessierten
      hauptamtlich oder hauptberuflich mit der regelmäßigen Arbeitszeit überwiegend pädagogisch tätig sind; dabei werden Teilzeitkräfte entsprechend dem jeweiligen Anteil ihrer Arbeitszeit berücksichtigt, wenn dieser Anteil jeweils mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt.

§ 6 Förderungsgrundsatz

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