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Regelwerk

Änderungstext

Landesgesetz
zur Reform gleichstellungsrechtlicher Vorschriften

- Rheinland-Pfalz -

Vom 22. Dezember 2015
(GVBl. Nr. 17 vom 29.12.2015 S. 505)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Landesgleichstellungsgesetz (LGG)

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Landesgesetzes über die Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer

Das Landesgesetz über die Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer in der Fassung vom 19. November 2010 (GVBl. S. 502), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. November 2015 (GVBl. S. 417), BS 223-20, wird wie folgt geändert:

1. § 34 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

  1. In Satz 1 werden die Worte "den Frauenförderplänen (§ 6 des Landesgleichstellungsgesetzes)" durch die Worte "den Gleichstellungsplänen (§ 15 des Landesgleichstellungsgesetzes)" ersetzt.
  2. In Satz 2 wird der Klammerzusatz " (§ 4 Abs. 3 des Landesgleichstellungsgesetzes)" durch den Klammerzusatz " (§ 3 Abs. 8 in Verbindung mit Abs. 7 des Landesgleichstellungsgesetzes)" ersetzt.

2. In § 57 Abs. 2 werden die Worte "Pläne zur Förderung von Frauen (§ 6 des Landesgleichstellungsgesetzes)" durch die Worte "Gleichstellungspläne (§ 15 des Landesgleichstellungsgesetzes)" ersetzt.

3. In § 81 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "Frauenförderpläne (§ 6 des Landesgleichstellungsgesetzes)" durch die Worte "Gleichstellungspläne (§ 15 Landesgleichstellungsgesetzes)" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Hochschulgesetzes

Das Hochschulgesetz in der Fassung vom 19. November 2010 (GVBl. S. 463), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2014 (GVBl. S. 125), BS 223-41, wird wie folgt geändert:

1. § 43 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

  1. In Satz 1 wird das Wort "Frauenförderungsplänen" durch das Wort "Gleichstellungsplänen" ersetzt.
  2. In Satz 2 wird der Klammerzusatz " (§ 4 Abs. 3 des Landesgleichstellungsgesetzes)" durch den Klammerzusatz " (§ 3 Abs. 8 in Verbindung mit Abs. 7 des Landesgleichstellungsgesetzes)" ersetzt.

2. In § 76 Abs. 2 Nr. 16 werden die Worte "Pläne zur Förderung von Frauen (§ 6 des Landesgleichstellungsgesetzes)" durch die Worte "Gleichstellungspläne (§ 15 des Landesgleichstellungsgesetzes)" ersetzt.

3. In § 131 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "Pläne zur Förderung von Frauen" durch das Wort "Gleichstellungspläne" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Landesverordnung über dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen

Die Landesverordnung über dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen vom 30. November 2012 (GVBl. S. 376), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 332), BS 2030-1-11, wird wie folgt geändert:

§ 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
" § 4 Landesgleichstellungsgesetz

Dem Landesamt für Steuern werden für die Beamtinnen und Beamten seines Geschäftsbereichs folgende Zuständigkeiten übertragen:

  1. nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) die Gleichstellungspläne zu erstellen und
  2. nach § 16 Abs. 2 LGG die Gleichstellungspläne zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen."

Artikel 5
Änderung der Landesverordnung über dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten der Struktur- und Genehmigungsdirektionen und der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion

Die Landesverordnung über dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten der Struktur- und Genehmigungsdirektionen und der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vom 5. Mai 2014 (GVBl. S. 130), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. April 2015 (GVBl. S. 41), BS 2030-1-13, wird wie folgt geändert:

In § 12 werden die Worte "Frauenförderpläne nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Landesgleichstellungsgesetzes" durch die Worte "Gleichstellungspläne nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Landesgleichstellungsgesetzes" ersetzt.

Artikel 6
Änderung der Landesverordnung über dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur

Die Landesverordnung über dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur vom 3. Januar 2000 (GVBl. S. 15), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. April 2015 (GVBl. S. 37), BS 2030-1-14, wird wie folgt geändert:

In § 4 werden die Worte "Frauenförderpläne nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Landesgleichstellungsgesetzes" durch die Worte "Gleichstellungspläne nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Landesgleichstellungsgesetzes" ersetzt.

Artikel 7
Änderung der Landesverordnung über dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau

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