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Regelwerk

SächsBBiGAVO - Sächsische Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen
Gemeinsame Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und der Sächsischen Staatsministerien der Finanzen, des Innern, der Justiz und für Europa, für Kultus, für Soziales und Verbraucherschutz, für Umwelt und Landwirtschaft, für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr sowie für Wissenschaft und Kunst zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes, des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes

- Sachsen -

(SächsGVBl. Nr. 11 vom 08.08.2014 S. 425)



§ 1 Zuständige Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz

(1) Zuständige Stelle für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft ( § 71 Abs. 3 und 8 BBiG) sowie der städtischen Hauswirtschaft ist:

  1. für die Berufsbildung der Forstwirte der Staatsbetrieb Sachsenforst,
  2. im Übrigen das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.

(2) Zuständige Stelle für die Berufsbildung der Patentanwaltsfachangestellten ( § 71 Abs. 4 und 8 BBiG) ist das Staatsministerium der Justiz und für Europa.

(3) Zuständige Stelle für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen ist die Landesdirektion Sachsen.

(4) Zuständige Stelle für die Berufsbildung beim Freistaat Sachsen, bei den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ( § 73 Abs. 2 BBiG) ist für

  1. Sozialversicherungsfachangestellte die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland,
  2. die Ausbildungsberufe der Geoinformationstechnologie im öffentlichen Dienst der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen,
  3. die übrigen nicht durch die §§ 71 und 72 BBiG erfassten Berufsbereiche die Landesdirektion Sachsen.

Zuständige Stelle nach den §§ 4 und 6 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999 (BGBl. I S. 157, 700), die durch Verordnung vom 28. Mai 2003 (BGBl. I S. 783) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, im Bereich des öffentlichen Dienstes ist die Landesdirektion Sachsen.

(5) Die Zuständigkeiten nach Absatz 4 gelten entsprechend, soweit im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Ausbildungsordnungen des öffentlichen Dienstes ausgebildet wird ( § 74 BBiG).

§ 1a Zuständige Stellen nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz und dem Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz

§ 1 gilt für die Ausführung des Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - BQFG) vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), in der jeweils geltenden Fassung, und des Sächsischen Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - SächsBQFG) vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.

§ 2 Zuständige Behörden, Übertragung von Zuständigkeiten

(1) Die Zuständigkeiten nach § 3 Abs. 3 BBiG in Verbindung mit § 22b Abs. 5, § 23 Abs. 2 Satz 2, § 24 Abs. 1 und 2 sowie § 42q Abs. 1 der Handwerksordnung für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung werden auf die Handwerkskammer übertragen, in deren Kammerbezirk die Ausbildungsstätte ihren Sitz hat.

(2) Zuständige Behörde nach § 27 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, § 30 Abs. 6, § 32 Abs. 2 Satz 2, § 33 Abs. 1 und 2 sowie § 70 Abs. 1 BBiG für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft ist

  1. für die Berufsbildung der Forstwirte der Staatsbetrieb Sachsenforst,
  2. im Übrigen das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.

(3) Die Zuständigkeiten nach § 30 Abs. 6, § 32 Abs. 2 Satz 2, § 33 Abs. 1 und 2 sowie § 70 Abs. 1 BBiG werden übertragen für die Berufsbildung

  1. in nichthandwerklichen Gewerbeberufen auf die Industrie- und Handelskammer, in deren Kammerbezirk die Ausbildungsstätte ihren Sitz hat,
  2. für die Fachangestellten im Bereich der
    1. Rechtspflege jeweils für ihren Bereich auf die Rechtsanwaltskammer und die Ländernotarkasse,

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