Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung,
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen,
des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit, des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Elternzeitverordnung und anderer Verordnungen

Vom 11. November 2005
(GVBl. Nr. 9 vom 25.11.2005 S. 283)


Es wird verordnet

1. durch die Staatsregierung aufgrund von

a) § 18 Abs. 1, § 100 Nr. 2 und § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz - SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 158) geändert worden ist und

b) § 3 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen (SächsRiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2004 (SächsGVBl. S. 365) in Verbindung mit § 18 Abs. 1 und § 100 Nr. 2 SächsBG,

2. durch das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen aufgrund von

a) § 147 Abs. 2, §§ 153 und 156 SächsBG und

b) § 144 Abs. 1 und § 145 SächsBG,

3. durch das Staatsministerium des Innern, das Staatsministerium der Finanzen und das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit aufgrund von § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 SächsBG,

4. durch das Staatsministerium für Soziales im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst aufgrund von § 6 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Freistaat Sachsen (SächsAGLMBG) vom 31. März 1994 (SächsGVBl. S. 682), das zuletzt durch Artikel 14 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 95) geändert worden ist,

5. durch das Staatsministerium des Innern, das Staatsministerium für Finanzen, das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft aufgrund von § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 SächsBG,

6. durch das Staatsministerium des Innern aufgrund von § 18 Abs. 2 SächsBG und

7. durch das Staatsministerium für Kultus aufgrund von § 40 Abs. 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (Schule) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 176) geändert worden ist:

Artikel 1
Änderung der Elternzeitverordnung

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Elternzeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Elternzeitverordnung - SächsEltZVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 192), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 623, 624), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Beamte haben nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 des Gesetzes zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG) Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwarterbezüge.

(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, bei einem angenommenen oder in Adoptionspflege genommenen Kind bis zu drei Jahren seit der Inobhutnahme, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil von bis zu zwölf Monaten ist mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragbar.

 "(1) Beamte haben nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 des Gesetzes zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2004 (BGBl. l S. 206), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3852, 3854) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge.

(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Bei einem angenommenen, in Vollzeitpflege oder in Adoptionspflege genommenen Kind besteht der Anspruch bis zu drei Jahren seit der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume nach Satz 1 überschneiden. Ein Anteil der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten ist mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragbar. Die Zustimmung kann nur verweigert werden, wenn dringende dienstliche Gründe entgegenstehen."

b) Absatz 3 Satz 4 und 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 18.02.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion