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Regelwerk

Änderungstext

HBG 2009/2010 - Haushaltsbegleitgesetz 2009/2010
Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2009/2010

Vom 12. Dezember 2008
(GVBl. Nr. 18 vom 23.12.2008 S. 866)


Der Sächsische Landtag hat am 10. Dezember 2008 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches

In § 18 Abs. 1 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB) vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169), das zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 174) geändert worden ist, wird die Angabe "2009" durch die Angabe "2010" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Sächsischen Haushaltsordnung

Die Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung - SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 11 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt: "Zu den Ausgaben zählt auch die periodengerechte Vorsorge für die Finanzierung der Versorgung und Beihilfen der künftigen Versorgungsempfänger. Diese Ausgaben gelten im Jahr ihrer Entstehung als fällig im Sinne von Absatz 2. Das Nähere regelt ein Gesetz."

2. In § 13 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe " § 18 Abs. 2 Nr. 2" durch die Angabe " § 18 Abs. 5 Nr. 2" ersetzt.

3. § 18 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  " § 18 Kreditermächtigungen

(1) Der Haushaltsplan ist ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Die Gesamtverschuldung darf den mit dem Haushaltsabschluss 2008 festgestellten Betrag nicht überschreiten. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 sind nur unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 zulässig.

(2) Einnahmen aus Krediten dürfen unter Beachtung von Absatz 1 Satz 2 nur unterhalb der Höhe der Summe der eigenfinanzierten Ausgaben für Investitionen in den Haushaltsplan eingestellt werden. Eine Kreditaufnahme, die abweichend von Satz 1 die Höhe der Investitionsausgaben übersteigt, ist nur zulässig zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts; in diesem Falle ist im Gesetzgebungsverfahren zur Feststellung des Haushaltsplans insbesondere darzulegen, dass

  1. das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht ernsthaft und nachhaltig gestört ist oder eine solche Störung unmittelbar bevorsteht und
  2. die erhöhte Kreditaufnahme dazu bestimmt und geeignet ist, die Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts abzuwehren.

(3) Eine den Betrag gemäß Absatz 1 Satz 2 überschreitende Gesamtverschuldung ist nur zulässig

  1. bei einem Rückgang der Steuereinnahmen des Landes um mindestens 3 Prozent gegenüber dem Vorjahr oder
  2. bei Naturkatastrophen oder vergleichbar schwerwiegenden Situationen von überregionaler Bedeutung.

(4) Bei Kreditaufnahmen gemäß den Absätzen 2 und 3 ist jeweils die Rückführung dieser Kreditmarktschulden in einem Tilgungsplan verbindlich festzulegen. Die Rückführung hat zeitnah zu erfolgen, spätestens jedoch innerhalb von fünf Jahren. Der Tilgungsplan wird durch das Staatsministerium der Finanzen aufgestellt und durch den Landtag als Gesetz beschlossen.

(5) Das Haushaltsgesetz bestimmt, bis zu welcher Höhe das Staatsministerium der Finanzen Kredite aufnehmen darf

  1. zur Deckung von Ausgaben,
  2. zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft (Kassenverstärkungskredite). Soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden. Kassenverstärkungskredite dürfen nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, fällig werden.

(6) Die Ermächtigungen nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 gelten bis zum Ende des nächsten Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das zweitnächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes. Die Ermächtigungen nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 gelten bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.

(7) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen. Zur Deckung von Haushaltsausgaben dienen auch Einnahmen aus Kreditrahmenverträgen mit einer Laufzeit von einem Jahr und länger.

(8) Über die Ermächtigung des Absatzes 5 hinaus ist das Staatsministerium der Finanzen ermächtigt, Kredite aufzunehmen zur Tilgung von im Haushaltsjahr fällig werdenden Krediten, zur zusätzlichen Tilgung nach Ablauf des Haushaltsjahres fällig werdender Kredite und im Rahmen der Marktpflege zum Kauf umlaufender Inhaberschuldverschreibungen des Freistaates Sachsen.

(9) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, zum Ankauf von Schuldtiteln des Freistaates Sachsen im Wege der Marktpflege Kredite bis zu einem im Haushaltsgesetz festgelegten Prozentsatz des Betrages der umlaufenden Anteile und Obligationen aufzunehmen.

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