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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

NtVO - Nebentätigkeitsverordnung
Verordnung über die Nebentätigkeiten der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter

- Saarland -

Vom 14. Januar 2015
(Amtsbl. I Nr. 3 vom 29.01.2015 S. 134; 29.10.2019 S. 865 19; 13.10.2021 S. 2420 21; 08.12.2021 S. 2629 21a)



Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter des Landes sowie für Beamtinnen und Beamte der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Sie gilt auch für Beamtinnen und Beamte im Ruhestand, für Richterinnen und Richter im Ruhestand, für frühere Beamtinnen und Beamte sowie für frühere Richterinnen und Richter hinsichtlich der Nebentätigkeit, die sie vor Beendigung des Dienstverhältnisses ausgeübt haben. Sie findet keine Anwendung auf Beamtinnen und Beamte, für die die Saarländische Hochschullehrer-Nebentätigkeitsverordnung vom 28. August 2007 (Amtsbl. S. 1798) in der jeweils geltenden Fassung gilt. Sie gilt nicht für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte.

§ 2 Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst

(1) Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ist jede für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder eine andere Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts in der Bundesrepublik Deutschland oder für deren Verbände nicht hauptamtlich ausgeübte Tätigkeit. Ausgenommen ist eine Nebentätigkeit für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften oder deren Verbände.

(2) Einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst steht gleich eine Nebentätigkeit für

  1. Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmen, deren Kapital (Grundkapital, Stammkapital) sich unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent in öffentlicher Hand befindet oder die in dieser Höhe aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden,
  2. zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen, an denen eine juristische Person oder ein Verband im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist,
  3. natürliche oder juristische Personen, die der Wahrung von Belangen einer juristischen Person oder eines Verbandes im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 dient.

§ 3 Zulässigkeit von Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst

Aufgaben, die das Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts wahrzunehmen haben, sind grundsätzlich in ein Hauptamt einzuordnen. Sie sollen nicht als Nebentätigkeit zugelassen werden, wenn sie mit dem Hauptamt in Zusammenhang stehen.

Abschnitt 2
Anzeigepflicht und Untersagung einer Nebentätigkeit

§ 4 Anzeige einer Nebentätigkeit 21a

(1) Jede Nebentätigkeit soll spätestens einen Monat vor Aufnahme schriftlich oder elektronisch angezeigt werden, sofern die Nebentätigkeit nicht nach § 85 des Saarländischen Beamtengesetzes auf Verlangen der obersten Dienstbehörde ausgeführt wird oder nach § 86 Absatz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes die Anzeigepflicht entfällt. Fortlaufende oder wiederkehrende gleichartige Nebentätigkeiten bedürfen nur einer Anzeige.

(2) Der vorzeitigen Übernahme einer Nebentätigkeit steht nicht entgegen, wenn die Einhaltung der Frist nach Absatz 1 Satz 1 aus besonderen Gründen nicht möglich war.

§ 5 Frist zur Einschränkung oder Untersagung einer Nebentätigkeit

Wird die Ausübung einer Nebentätigkeit nach ihrer Übernahme gemäß § 87 des Saarländischen Beamtengesetzes eingeschränkt oder ganz oder teilweise untersagt, soll der Beamtin oder dem Beamten eine angemessene Frist zur Abwicklung der Nebentätigkeit eingeräumt werden, soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.

Abschnitt 3
Vergütung und Ablieferung

§ 6 Vergütung

(1) Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwertem Vorteil, auch wenn kein Rechtsanspruch auf sie besteht.

(2) Als Vergütung im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

  1. der Ersatz von Fahrtkosten,
  2. Tage- und Übernachtungsgelder bis zur Höhe des Betrages, den die Reisekostenvorschriften für Beamtinnen und Beamte in der höchsten Reisekostenstufe für den vollen Kalendertag vorsehen oder, sofern bei Anwendung dieser Vorschriften ein Zuschuss zustehen würde, bis zur Höhe des Gesamtbetrages,
  3. pauschalierte Aufwandsentschädigungen, sofern diese 50 Euro im Monat nicht übersteigen, und der Ersatz sonstiger barer Auslagen.

(3) Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind insoweit, als sie 50 Euro im Monat übersteigen, pauschalierte Tage- und Übernachtungsgelder insoweit, als sie die Beträge nach Absatz 2 Nummer 2 übersteigen, als Vergütung anzusehen.

§ 7 Vergütungsverbot

(1) Für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst nach § 2 wird eine Vergütung nicht gewährt, es sei denn, dass gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

(2) Ausnahmen können zugelassen werden für

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