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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
- Thüringen -

Vom 20. Dezember 2022
(GVBl. Nr. 1 vom 18.01.2023 S. 3)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 12. Juli 2013 (GVBl. S. 161), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 2022 (GVBl. S. 414), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 7b Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

" § 7c Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung."

2. Dem § 7c Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Der nach Satz 1 maßgebliche Zuschussbedarf des Jahres 2021 des Landkreises Wartburgkreis ergibt sich aus der Addition der nach Satz 1 maßgeblichen Zuschussbedarfe des Jahres 2021 des Landkreises Wartburgkreis und der Stadt Eisenach. Der Zuschussbedarf der Stadt Eisenach ist in den Gliederungsnummern des Unterabschnitts 451 um 16,1 vom Hundert, des Unterabschnitts 460 um 86,3 vom Hundert und des Unterabschnitts 462 um 86,4 vom Hundert zu reduzieren."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ID 230126

ENDE

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(Stand: 28.08.2023)

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