Regelwerk

ThürASZustVO - Thüringer Verordnung
zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes

- Thüringen -

Vom 24. März 2006
(GVBl. Nr. 7 vom 27.04.2006 S. 210; 15.04.2008 S. 105;:: 20.04.2010 S. 154 10)


§ 1

Arbeitsschutzbehörden sind:

  1. das für Arbeits- und Gesundheitsschutz zuständige Ministerium als oberste Landesbehörde und
  2. der Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz mit vier Regionalinspektionen in Erfurt, Gera, Nordhausen und Suhl.

Sie nehmen die Aufgaben auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 wahr.

§ 2

Für die Wahrnehmung der in der Anlage aufgeführten Verwaltungsaufgaben sind die dort bezeichneten Dienststellen sachlich zuständig.

§ 3

(1) Der Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz ist zuständig für

  1. Verwaltungsaufgaben, die durch Bundes- oder Landesrecht den oberen oder unteren Behörden der Gewerbeaufsicht unter wechselnder Bezeichnung für diese Behörden übertragen sind, und
  2. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 111 OWiG, soweit ihm gegenüber unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert wurden, und nach § 130 OWiG, soweit eine mit Strafe oder Geldbuße bedrohte Verletzung von Pflichten begangen wurde, deren Einhaltung der Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz zu überwachen hat.

(2) Für Betriebe und Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, nimmt das Landesbergamt die in Absatz 1 genannten Aufgaben wahr.

§ 4

Das für Arbeits- und Gesundheitsschutz zuständige Ministerium ist zuständige Behörde für Verwaltungsaufgaben, die durch Bundes- oder Landesrecht der obersten Arbeitsschutzbehörde übertragen sind.

§ 5

Der örtliche Zuständigkeitsbereich der Regionalinspektionen des Landesbetriebes für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz umfasst folgende Aufsichtsgebiete:

  1. Regionalinspektion Erfurt:
    Stadt Erfurt, Stadt Weimar, Landkreis Gotha, Landkreis Sömmerda, Landkreis Weimarer Land, Ilm-Kreis,
  2. Regionalinspektion Gera:
    Stadt Gera, Stadt Jena, Landkreis Greiz, Landkreis Altenburger Land, Saale-Holzland-Kreis, Landkreis Saalfeld-Rudolstadt, Saale-Orla-Kreis,
  3. Regionalinspektion Nordhausen:
    Landkreis Nordhausen, Landkreis Eichsfeld, Unstrut-Hainich-Kreis, Kyffhäuserkreis,
  4. Regionalinspektion Suhl:
    Stadt Suhl, Stadt Eisenach, Landkreis Sonneberg, Landkreis Hildburghausen, Landkreis Schmalkalden-Meiningen, Wartburgkreis.

§ 6 10

In Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises nach dieser Verordnung ist der Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz die Fachaufsichtsbehörde.

  

.

  Anlage
(zu § 2)

I.Übersicht zu dem nachfolgenden Verzeichnis

II. Erläuterungen zu dem nachfolgenden Verzeichnis

1. Verwendete Abkürzungen für die zuständige Behörde

DIMDI Deutsches Institut für medizinische Dokumentation und Information
GewB untere Gewerbebehörde
LMET Landesamt für Mess- und Eichwesen Thüringen
PolB Polizeibehörde
TLAtV Thüringer Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz
TLBA Thüringer Landesbergamt
TLLV Thüringer Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz
TLVwA Thüringer Landesverwaltungsamt
TMSFG das für Arbeits- und Gesundheitsschutz zuständige Ministerium
(Stand 2010: Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit)
TMLFUN das für Chemikalienrecht zuständige Ministerium
(Stand 2010: Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz)
TMWAT das für Energiewirtschaft sowie Mess- und Eichwesen zuständige Ministerium
(Stand 2010: Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie)
ZLG Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten
ZLS Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik

Grundsätzlich gelten die Abkürzungen auch für die Mehrzahl.

2. Bedeutung von Zeichen bei mehreren zuständigen Behörden

Soweit in der Spalte 4 des Verzeichnisses mehrere Behörden aufgeführt sind und keine anderweitige ausdrückliche Regelung getroffen ist, bedeutet:

Schrägstrich: alternative Zuständigkeit,
Semikolon: Doppelzuständigkeit.

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(Stand: 09.07.2010)

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