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Regelwerk, Arbeits-und Sozialrecht See

Zehnte Bekanntmachung des Standes der medizinischen Anforderungen in der Seeschifffahrt
(Stand der medizinischen Erkenntnisse)

Vom 9. Januar 2024
(BAnz. AT 02.01.2024 B11)


Archiv: 2018 2020 2021 2021 2023

Nach § 108 Absatz 2 Satz 1 des Seearbeitsgesetzes ( SeeArbG) vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), der durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. November 2020 (BGBl. I S. 2095) geändert worden ist, gibt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr bekannt:

1. Der Ausschuss für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt hat nach § 108 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 SeeArbG in seiner Sitzung am 11. Dezember 2023 durch Beschluss den Stand der medizinischen Anforderungen in der Seeschifffahrt (Stand der medizinischen Erkenntnisse) festgestellt.

Dieser Stand der medizinischen Erkenntnisse wird hiermit nach § 108 Absatz 2 Satz 1 SeeArbG bekanntgegeben. Diese Bekanntmachung ersetzt die Neunte Bekanntmachung vom 28. Dezember 2022 (BAnz AT 23.03.2023 B5).

2. Auf Folgendes wird hingewiesen:

a) Der festgestellte Stand der medizinischen Erkenntnisse umfasst:

aa) Allgemeine Regeln

bb) Anlagen

Anlage 1: Zuordnung der Schiffe und Fahrtgebiete zu den Verzeichnissen

Anlage 2 mit folgenden Verzeichnissen:

Anlage 3: Stauplan des Apothekenschrankes

Anlage 4: Muster für das Krankenbuch

Anlage 5: Muster für das Betäubungsmittelbuch

Anlage 6: Muster für das Ärztliche Berichtsformular

Anlage 7: Muster Verlauf Vitalparameter

b) Nach § 107 Absatz 2 Satz 3 SeeArbG vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2569) geändert worden ist, muss die medizinische Ausstattung eines Seeschiffes hinsichtlich ihres Inhaltes, ihrer Aufbewahrung, ihrer Kennzeichnung und ihrer Anwendung, einschließlich der Aufzeichnungsmöglichkeiten, geeignet sein, den Schutz der Gesundheit der Personen an Bord und deren unverzügliche angemessene medizinische Behandlung und Versorgung an Bord zu gewährleisten.

c) Nach § 107 Absatz 2 Satz 4 SeeArbG genügt die medizinische Ausstattung eines Seeschiffes den vorstehenden Anforderungen, wenn diese dem zuletzt bekannt gemachten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht.

Bonn, den 9. Januar 2024

Anhang

A.
Allgemeine Regeln

I.
Einführung

Der Stand der medizinischen Erkenntnisse steht in engem Zusammenhang mit maritim-medizinischen Regelungen in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen (www.gesetze-im-internet.de), unter anderem:

Seearbeitsgesetz
§ 107 verpflichtet den Reeder zu einer angemessenen medizinischen Ausstattung.
§ 109 regelt die Verantwortung für die Durchführung der medizinischen Betreuung an Bord und die Überprüfung der medizinischen Ausstattung (betriebseigen/BG Verkehr).
§ 111 sieht vor, dass die BG Verkehr Ausnahmen von der medizinischen Ausstattung zulassen kann.
§ 112 stellt klar, dass im Rahmen der medizinischen Betreuung auch die funkärztliche Beratung in Anspruch genommen werden kann.
Arzneimittelgesetz
§ 10 sieht vor, dass Arzneimittel nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie mit bestimmten Angaben gekennzeichnet sind.
§ 11 verlangt, dass Arzneimittel mit einer Packungsbeilage versehen sind.
§ 48 gewährt eine Ausnahme von der Verschreibungspflicht für die Ausstattung der Schiffe mit Arzneimitteln nach seearbeitsrechtlichen Vorschriften.
Betäubungsmittelgesetz
§§ 14- 17 sehen bestimmte Kennzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vernichtungs- und Aufzeichnungspflichten von Betäubungsmitteln vor.
Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
§ 7 regelt die Verschreibungspflicht für Betäubungsmittel und Ausnahmemöglichkeiten für die Ausstattung auf Schiffen.

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(Stand: 18.02.2024)

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