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Regelwerk


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Änderungstext

BKV-ÄndV - Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung

Vom 5. September 2002
(BGBl. I Nr. 65 vom 05.09.2002 S. 3541)


Auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 6 Nr. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung

Die Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623), zuletzt geändert durch § 6 Abs. 2 der Verordnung vom 23. Januar 2002 (BGBl. I S. 554), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "150 Euro" durch die Angabe "200 Euro" ersetzt.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorangestellt:

"(1) Leidet ein Versicherter am 1. Oktober 2002 an einer Krankheit nach Nummer 4112 der Anlage, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. November 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt auch für eine Krankheit nach Nummer 2106 der Anlage, wenn diese nicht bereits nach der Nummer 2106 der Anlage in der am 1. Dezember 1997 in Kraft getretenen Fassung als Berufskrankheit anerkannt werden kann."

b) Die bisherigen Absätze 1 bis 4 werden die Absätze 2 bis 5.

c) Im neuen Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe "3" durch die Angabe "4" ersetzt.

3. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2106 wird wie folgt gefasst: "2106 Druckschädigung der Nerven".

b) Nach Nummer 4111 wird folgende Nummer eingefügt:

"4112 Lungenkrebs durch die Einwirkung von kristallinem Siliziumdioxid (SiO2) bei nachgewiesener Quarzstaublungenerkrankung (Silikose oder Siliko-Tuberkulose)".

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.

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(Stand: 26.04.2021)

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