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Regelwerk; BGG/GUV-G / DGUV-G

BGG/GUV-G 915 / DGUV Grundsatz 314-002 - Prüfung von Fahrzeugen durch Fahrpersonal
Berufsgenossenschaftliche Grundsätze für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGG/GUV-G)
(bisher ZH 1/282.1)

(Ausgabe 10/2003; 08/2012)



Archiv 10/2003

Vorbemerkung

Die Grundsätze für die Prüfung von Fahrzeugen bestehen aus zwei Teilen:

Grundsatz "Prüfung von Fahrzeugen durch Fahrpersonal" (BGG/GUV-G 915) - vorliegend -
und
Grundsatz "Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige" (BGG/GUV-G 916).

Diese beiden Grundsätze enthalten eine Zusammenstellung von Hinweisen zur Feststellung des betriebssicheren Zustandes von Fahrzeugen, die dem Geltungsbereich der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV/GUV-V D29) unterliegen. Der betriebssichere Zustand umfasst sowohl den verkehrssicheren als auch den arbeitssicheren Zustand.

Betriebssicherheit = Verkehrssicherheit + Arbeitssicherheit

Grundsätze sind Maßstäbe für bestimmte Verfahrensfragen, z.B. hinsichtlich der Durchführung von Prüfungen.

1 Anwendungsbereich

Nach § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV) sind für Arbeitsmittel (Fahrzeuge) insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln. Gemäß Nr. 2.4 Anhang 2 Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV) hat der Arbeitgeber Vorkehrungen zu treffen, damit die Arbeitsmittel (Fahrzeuge) vor der Benutzung auf Mängel überprüft werden und während der Benutzung soweit möglich Mängelfreiheit gewährleistet ist. Bei Feststellung von Mängeln, die Auswirkungen auf die Sicherheit der Beschäftigten haben, dürfen die Arbeitsmittel (Fahrzeuge) nicht benutzt werden. Werden derartige Mängel während der Benutzung festgestellt, dürfen die Arbeitsmittel nicht weiter benutzt werden.

Die Technische Regel für Betriebssicherheit "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen" (TRBS 1201) konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV) hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen. Bei diesen Prüfungen ist nach Nr. 3.3.1 TRBS 1201 i.d.R. davon auszugehen, dass

Die Prüfungen durch unterwiesene Personen (Fahrzeugführer) bestehen in der Regel aus Sicht- oder Funktionsprüfungen. Nach Nr. 3.5.1 TRBS 1201 sind Fristen von Prüfungen durch unterwiesene Personen (z.B. Fahrzeugführer) so festzulegen, dass einfach feststellbare Abweichungen vom Sollzustand rechtzeitig erkannt werden können. Entsprechend des Ergebnisses der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes müssen Prüffristen für diese Arbeitsmittel (Fahrzeuge) festgelegt werden. Sie können z.B. arbeitstäglich oder vor jeweiliger Benutzung erfolgen.

Nach § 36 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV/GUV-V D29) hat der Fahrzeugführer deshalb zu Beginn jeder Arbeitsschicht die Wirksamkeit der Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen zu prüfen und während der Arbeitsschicht den Zustand des Fahrzeuges auf augenfällige Mängel hin zu beobachten.

Festgestellte Mängel hat der Fahrzeugführer dem zuständigen Aufsichtführenden, bei Wechsel des Fahrzeugführers auch dem Ablöser, mitzuteilen. Bei Mängeln, die die Betriebssicherheit gefährden, hat er den Betrieb einzustellen.

Für Fahrzeuge, die am öffentlichen Verkehr teilnehmen, ergibt sich darüber hinaus aus staatlichen Verordnungen - hier insbesondere § 23 Abs. 1 und 2 Straßenverkehrs-Ordnung ( StVO) und § 31 Abs. 2 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ( StVZO) - die Verpflichtung, sich durch regelmäßige Kontrollen vom vorschriftsmäßigen Zustand der Fahrzeuge zu überzeugen.

Die Betriebssicherheit hängt ebenfalls von einer ordnungsgemäßen Vorbereitung der Fahrzeuge und der Verteilung und Sicherung der Ladung für die Fahrt ab.

Der Umfang der Prüfungen ist erforderlichenfalls nach den betrieblichen und fahrzeugtechnischen Gegebenheiten zu ändern oder zu erweitern, insbesondere sind neben diesem Grundsatz die Betriebsanleitungen der Hersteller zu beachten.

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(Stand: 21.08.2023)

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