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Regelwerk; BGG/GUV-G / DGUV-G

BGG/GUV-G 946 / DGUV Grundsatz 310-006 - Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis von Personen für die Prüfung von Flüssiggasanlagen/ Flüssiggasverbrauchsanlagen
Berufsgenossenschaftliche Grundsätze für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGG/GUV-G)

(Ausgabe 03/2012aufgehoben)



DGUV-Newsletter 01/2022:
"Die Konkretisierungen zu den Anforderungen an eine zur Prüfung befähigte Person für Flüssiggasanlagen sind nunmehr in der TRBS 1203 4.2 (2) Ziffer 1-5 festgeschrieben."


1 Vorbemerkung

Der Grundsatz beschreibt die zielgerichtete Qualifizierung der mit der sicherheitstechnischen Prüfung von Flüssiggasanlagen beauftragten Personen.

Bei Anwendung des Grundsatzes kann davon ausgegangen werden, dass sowohl die Unternehmer als auch die Prüfpersonen den geforderten Verantwortlichkeiten gerecht werden und somit Prüfungen von Flüssiggasanlagen/Flüssiggasverbrauchsanlagen ordnungsgemäß durchgeführt werden können.

In diesem Grundsatz wird davon ausgegangen, dass die Auswahl, Ausbildung und der Befähigungsnachweis sich auf Flüssiggasanlagen/Flüssiggasverbrauchsanlagen bezieht, die

der Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssiggas" (BGV/GUV-V D34) erfasst werden.

Sachgebiete der "Besonderen Bestimmungen" sind z.B.:

2 Ziel des Grundsatzes

2.1 Zur Erfüllung der Pflichten aus Rechtsvorschriften über Prüfungen von Flüssiggasanlagen trägt der Unternehmer die Verantwortung für die Auswahl und Qualifizierung der mit der Prüfung von Flüssiggasanlagen beauftragten Person. Nach § 3 Abs. 3 Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV) hat der Unternehmer nicht nur Art, Umfang und Fristen für die erforderliche Prüfung von Arbeitsmitteln festzulegen, sondern auch die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln, welche die Person erfüllen muss, die von ihm mit der Prüfung von Flüssiggasanlagen/ Flüssiggasverbrauchsanlagen zu beauftragen ist.

2.2 Legt der Unternehmer z.B. die Kriterien zur Auswahl des Prüfers nicht zutreffend fest oder wählt er einen ungeeigneten Prüfer aus, so kann er grundsätzlich für Schäden, die durch ein Schadensereignis (Personen- und Sachschäden) entstehen, haftbar gemacht werden. Der Grundsatz soll ihm bei der Auswahl einer geeigneten Prüfperson behilflich sein.

2.3 Der Grundsatz schafft insbesondere auch einheitliche Bedingungen für die Auswahl, die Ausbildung und den Befähigungsnachweis der mit Prüftätigkeiten zu beauftragenden Personen. Mit dem Befähigungsnachweis kann der Lehrgangsteilnehmer nachweisen, dass er über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der entsprechenden Flüssiggasanlagen/ Flüssiggasverbrauchsanlagen verfügt.

3 Anwendungsbereich

3.1 Dieser Grundsatz findet Anwendung auf die Auswahl, Ausbildung und den Befähigungsnachweis von "Personen für die Prüfung von Flüssiggasanlagen/ Flüssiggasverbrauchsanlagen".

3.2 Anhand der in dem Grundsatz vorgegebenen Maßstäbe sollen geeignete Personen durch den Unternehmer ausgewählt und diese durch entsprechende Ausbildung zur Prüfung von Flüssiggasanlagen/ Flüssiggasverbrauchsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssiggas" (BGV/GUV-V D34) befähigt werden können.

4 Auswahl geeigneter Personen als Lehrgangsteilnehmer

Voraussetzung zur Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang ist, dass die erforderliche fachliche Ausbildung (z.B. einschlägige handwerkliche oder industrielle Ausbildung, Technikerausbildung) und eine mindestens einjährige Erfahrung mit Flüssiggasanlagen/ Flüssiggasverbrauchsanlagen in dem zu prüfenden Sachgebiet bescheinigt ist. In der Regel wird diese Bescheinigung vom Unternehmer für das Sachgebiet, für das die Ausbildung erfolgen soll, ausgestellt.

5 Ausbildungsziel

Ziel der Ausbildung ist es, die nach Abschnitt 4 ausgewählten Personen auf dem Gebiet der Flüssiggasanlagen/Flüssiggasverbrauchsanlagen so weit mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik vertraut zu machen, dass sie den arbeitssicheren Zustand der vorstehend genannten Anlagen beurteilen können.

6 Lehrinhalte

Bei der Ausbildung von Personen für die Prüfung von Flüssiggasanlagen/ Flüssiggasverbrauchsanlagen werden folgende Lehrinhalte zu Grunde gelegt:

Im Anhang 1 sind die einzelnen Lehrinhalte näher erläutert.

7 Dauer von Ausbildungslehrgängen

Die Dauer der ergänzenden Ausbildung soll mindestens 12 Lehreinheiten (LE) umfassen. Eine Lehreinheit beträgt 45 Minuten. Die Prüfung ist in der geforderten Ausbildungsdauer eingeschlossen. Je nach Art und Umfang der Flüssiggasanlagen/ Flüssiggasverbrauchsanlagen können zusätzlich Ausbildungsabschnitte mit branchen- bzw. gerätespezifischen Schwerpunkten erforderlich werden.

8 Prüfung

Der Lehrgangsteilnehmer hat am Ende der Ausbildung in einer Prüfung seine Kenntnisse nachzuweisen. Die Prüfung umfasst einen schriftlichen Test zu den Lehrinhalten sowie eine praktische Prüfung einer Flüssiggasanlage/ Flüssiggasverbrauchsanlage. Wird eine bestimmte Fehlerquote überschritten, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die näheren Einzelheiten regelt eine Prüfungsordnung des Ausbildungsträgers.

9 Befähigungsnachweis

9.1 Einen Befähigungsnachweis (Muster einer Bescheinigung siehe Anhang 2) zur "Person für die Prüfung von Flüssiggasanlagen/Flüssiggasverbrauchsanlagen" erhält, wer

9.2 In dem Befähigungsnachweis gemäß Anhang 2 sind die Flüssiggasanlagen/ Flüssiggasverbrauchsanlagen des Sachgebietes anzugeben, auf die sich der Lehrgang bezogen hat.

10 Träger der Ausbildung

10.1 Die Träger der Ausbildung müssen z.B. durch geeignetes Fachpersonal, geeignete technische Einrichtungen sowie geeignete Räumlichkeiten die Gewähr dafür bieten, dass den Teilnehmern ausreichende Kenntnisse zur Erlangung des Befähigungsnachweises für die Prüfung von Flüssiggasanlagen/ Flüssiggasverbrauchsanlagen vermittelt werden.

10.2 Die Träger der Ausbildung sind aufgefordert, den Fachbereich "Nahrungsmittel", Sachgebiet "Verwendung von Flüssiggas", Dynamostraße 7-11, 68165 Mannheim, über die Ausstellung der Befähigungsnachweise zu informieren und gegebenenfalls zu beteiligen. Die Ergebnisse des Nachweises sind zu dokumentieren, beim Ausbildungsträger aufzubewahren und auf Anforderung dem vorstehend genannten Fachbereich mitzuteilen.

10.3 Der Fachbereich "Nahrungsmittel", Sachgebiet "Verwendung von Flüssiggas", kann auf Antrag von Ausbildungsträgern bei entsprechenden Nachweisen bestätigen, dass diese ihre Ausbildungslehrgänge nach dem vorliegenden Grundsatz durchführen. Hierbei sind Rahmen, Umfang und Inhalt der Prüfung mit dem vorstehend genannten Fachbereich abzustimmen. Die Bestätigung ist fünf Jahre gültig und kann auf Antrag verlängert werden.

11 Fortbildung

Die "Person für die Prüfung von Flüssiggasanlagen/ Flüssiggasverbrauchsanlagen" ist gehalten, sich hinsichtlich der Weiterentwicklung des zugehörigen Vorschriften- und Regelwerkes fortzubilden. Der Unternehmer hat die Fortbildung unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange zu ermöglichen.


.

Lehrinhalte Anhang 1


1 Chemischphysikalische Eigenschaften der Flüssiggase (1 LE)

Unter anderem

2 Flüssiggasanlagen (3 LE)

2.1 Flüssiggasversorgungsanlagen

2.1.1 Anlagen mit Druckgeräten
(bisherige Bezeichnung Druckbehälter) - Übersicht

2.1.2 Anlagen mit ortsbeweglichen Druckgeräten
(bisherige Bezeichnung Druckgasbehälter) - Aufstellung

2.2 Flüssiggasverbrauchsanlagen

2.2.1 Verbrauchseinrichtungen mit Abgasführung

2.2.2 Verbrauchseinrichtungen ohne Abgasführung

2.2.3 Ausrüstungsteil unter anderem

2.2.4 Regeleinrichtungen

Anmerkung: Die Sicherheitsabblaseeinrichtung (früher SBV) entspricht dem Überdruckentlastungsventil (PRV), definiert in DIN EN 12864:2006-03, A.1.1 bzw. DIN EN 13785:2005-06, A.1.1.

2.2.5 Leckgassicherungen

2.2.6 Schlauchbruchsicherungen (SBS)

2.2.7 Rohrbruchventil

2.2.8 Überdrucksicherheitseinrichtung (ÜDS)

2.2.9 Absperreinrichtungen (z.B. von Flaschen)

2.2.10 Thermische Absperreinrichtung (TAE)

2.2.11 Leitungen

3 Vorschriften- und Regelwerk (4 LE)

Für das Sachgebiet der "Besonderen Bestimmungen" zusätzlich (2 LE)

Unter anderem

3.1 Staatliche Arbeitsschutzvorschriften und zugehörige technische Regeln

3.2 Unfallverhütungsvorschrift

"Verwendung von Flüssiggas" (BGV/GUV-V D34)

3.3 Grundsätze

nach § 33 der Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssiggas" (BGV/GUV-V D34)" ( BGG 937).

3.4 Allgemein anerkannte Regeln der Technik

4 Verantwortung der prüfenden Person (0,5 LE)

(Zivilrecht, Strafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht, Arbeitsrecht)

5 Durchführung und Dokumentation der Prüfung (1,5 LE)

Aufbau, Inhalt und ordnungsgemäße Dokumentation

6 Nachweis der Sachkunde


.

Muster einer Bescheinigung Anhang 2


Bescheinigung

über die Teilnahme
an einem Lehrgang nach dem Grundsatz "Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis von Personen für die Prüfung von Flüssiggasanlagen/Flüssiggasverbrauchsanlagen" (BGG/GUV-G 946).
Herr/Frau ... ... ... ... ... ... / ... ... ... ... ... ... (Name/ Vorname) geb. am ... ... ... ... ...
wohnhaft in
hat vom bis
in
an einem Lehrgang zur Befähigung für die Prüfung von Flüssiggasanlagen/ Flüssiggasverbrauchsanlagen

gemäß den "Gemeinsamen Bestimmungen" (§§ 3 bis 20 der Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssiggas" (BGV/GUV-V D34)
und

für das Sachgebiet der "Besonderen Bestimmungen1":

mit Erfolg teilgenommen.

(Ort)

, den

(Datum)

Ausbildungsträger:


1) Ein Sachgebiet der "Besonderen Bestimmungen" (§§ 21 bis 31 der Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssiggas" (BGV/GUV-V D34) gegebenenfalls eintragen; andernfalls Zeile streichen.


.

Muster-Prüfungsordnung Anhang 3


Leitfaden für die Ausbildung von Personen für die Prüfung von Flüssiggasanlagen/ Flüssiggasverbrauchsanlagen

1 Vorbemerkung

Eine sach- und fachgerechte Ausbildung von "Prüfpersonen" ist die Grundlage für eine qualifizierte, sicherheitstechnische, wiederkehrende Prüfung von Flüssiggasanlagen. Zur Ausbildung gehört eine theoretische und praktische Wissensabfrage der Lehrgangsteilnehmer, inwieweit das vermittelte Fachwissen am Ende der Ausbildung vorhanden ist. Ziel dieser Prüfungsordnung ist es, die Wissensabfrage transparent und für alle Beteiligten nachvollziehbar zu machen.

2 Anwendungsbereich

Dieser Leitfaden findet Anwendung auf

3 Rechtsgrundlagen

4 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Leitfadens werden unter "Flüssiggasanlagen" verstanden: Flüssiggasanlagen bestehend aus Verbrauchsanlagen für Brennzwecke und zur Entleerung aufgestellte und angeschlossene ortsbewegliche Druckgeräte (Druckgasbehälter).

5 Ausbildungslehrgänge

Die Träger der Ausbildung bieten z.B. durch geeignetes Fachpersonal, geeignete technische Einrichtungen sowie geeignete Räumlichkeiten die Gewähr dafür, dass den Teilnehmern ausreichende Kenntnisse für die Prüfung von Flüssiggasanlagen/ Flüssiggasverbrauchsanlagen vermittelt werden können.

Die Ausbildungslehrgänge entsprechen den Anforderungen der BGG/GUV-G 946 in allen Punkten. Insbesondere sind die in Abschnitt 6 und Anhang 1 BGG/GUV-G 946 aufgeführten Ausbildungsinhalte vollständig umgesetzt.

Die in Abschnitt 7 BGG/GUV-G 946 genannte Dauer der Ausbildung wird als Mindestwert verstanden und eingehalten.

Voraussetzungen für die Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang sind:

Die Verantwortung für das Entsenden geeigneter Personen zu einem Ausbildungslehrgang liegt in erster Linie beim Unternehmer. Die Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang für die Prüfung von Flüssiggasanlagen/Flüssiggasverbrauchsanlagen ist Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung.

6 Prüfungsausschuss

Der Prüfungsausschuss besteht mindestens aus

7 Zulassung zur Prüfung

Zur Prüfung werden Personen zugelassen,

8 Prüfung

In der Prüfung hat der Lehrgangsteilnehmer die erworbenen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten nachzuweisen. Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen theoretischen und einen praktischen Teil.

Der schriftliche Teil besteht aus Fragebögen mit mind. 30 "Multiple Choice"-Fragen. Es werden mind. zwei unterschiedliche Fragebögen bei der Prüfung eingesetzt, so dass jeder Lehrgangsteilnehmer allein die Fragen bearbeiten kann. Die Fragebögen verbleiben beim Ausbildungsträger und werden nicht dem Prüfungsteilnehmer mitgegeben.

Die Zeit für die schriftliche Prüfung soll 60 Minuten nicht überschreiten.

In der praktischen Prüfung muss der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er die sicherheitstechnische Prüfung einer Flüssiggasanlage/Flüssiggasverbrauchsanlage einschließlich der erforderlichen Dokumentation sach- und fachgerecht durchführen kann.

9 Bewertung der Prüfung

Die Prüfung gilt als bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer die schriftliche theoretische und die praktische Prüfung bestanden hat.

9.1 Theoretische Prüfung

Zum Bestehen der schriftlichen Prüfung müssen mind. 60 % aller Fragen richtig beantwortet werden. Dazu werden bei der Auswertung die Anzahl der falschen Antworten von der Anzahl der richtigen Antworten abgezogen. Das Ergebnis muss größer oder gleich 60 % der max. erreichbaren Punktzahl sein.

Werden in der schriftlichen Prüfung mindestens 55 % der erreichbaren Punktzahl erbracht, kann im Einzelfall der Prüfungsausschuss eine mündliche Nachprüfung durchführen.

9.2 Praktische Prüfung

Die Bewertung der praktischen Prüfung erfolgt durch einen Bewertungsbogen.

10 Wiederholung der Prüfung

Eine nicht bestandene Prüfung oder ein nicht bestandener Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.

Bestandene Teile der Prüfung werden anerkannt, wenn sie nicht länger als 1 Jahr zurückliegen.

11 Prüfungszeugnis/ Prüfungszertifikat

Über die bestandene Prüfung erhält der Lehrgangsteilnehmer eine vom Ausbildungsträger unterzeichnete Bescheinigung.

 
Ort, Datum
 
Unterschrift Lehrgangsleiter
 
Unterschrift Leiter Ausbildungsträger


ENDE

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