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Regelwerk; BGI / DGUV-I

BGI 546 / DGUV Information 209-004 - Sicherheitslehrbrief Umgang mit Gefahrstoffen
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisherige ZH 1/93)

(Ausgabe 2001aufgehoben)



implementiert mit Genehmigung der Vereinigung der Metall-Berufsgenossenschaften

03/2018 BGHM: zurückgezogen

Die alte Gefahrstoffverordnung (11/99) wurde durch die neue "Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen" ( GefStoffV) (12/2004) ersetzt.

1 Vorwort

Wegen der zunehmenden Verwendung von chemischen Stoffen im Bereich der Eisen- und Metallindustrie besteht auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes die wichtige Aufgabe, den Gefahren beim Umgang mit Gefahrstoffen vorzubeugen und Unfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten.

Gesundheitliche Gefahren können hervorgerufen werden, wenn am Arbeitsplatz Schadstoffe vorhanden sind.

Schadstoffe können als Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube auftreten. Die Aufnahme in den menschlichen Körper kann durch Einatmen, durch Verschlucken und über die Haut erfolgen. Hierbei können akute oder chronische Gesundheitsschäden auftreten.

Dieser Sicherheitslehrbrief vermittelt Kenntnisse über Gefahrstoffe, über die Auswirkung ihrer Konzentration in der Atemluft am Arbeitsplatz, über ihre Feststellung und Beurteilung und über die erforderlichen Schutzmaßnahmen. Insbesondere weist er auf die Gefahren beim Umgang mit Gefahrstoffen im Bereich der Eisen- und Metallbearbeitung hin.

In diesem Sicherheitslehrbrief sind darüber hinaus auch Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren zusammengestellt.

2 Was sind Gefahrstoffe?

Begriffsbestimmungen nach § 3 Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV):

Gefährlichkeitsmerkmale nach § 4 GefStoffV: Gefährlich sind Stoffe und Zubereitungen, die eine oder mehrere der in § 3a Absatz 1 ChemG genannten Eigenschaften aufweisen.

Sie sind

Bild 2-1: Gefährlichkeitsmerkmale nach § 4 GefStoffV und Anhang VI, RL 67/548/EWG

E
Explosionsgefährlich

O
Brandfördernd

F+
Hochentzündlich

F
Leichtentzündlich

N
Umweltgefährlich

T+
Sehr giftig

T
Giftig

C
Ätzend

Xi
Reizend

Xn
Gesundheitsschädlich

Gefahrenbezeichnungen ohne Symbol
  • Entzündlich
  • Krebserzeugend
  • Fortpflanzungsgefährdend
  • Sensibilisierend
  • Erbgutverändernd
  • Explosionsfähig
  • Auf sonstige Weise chronisch schädigend


3 Wie sind Gefahrstoffe gekennzeichnet?

Der Hersteller oder Einführer von gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen muss diese vor dem Inverkehrbringen einstufen, verpacken und kennzeichnen.

Als Kennzeichnung müssen angegeben werden:

Bild 3-1: Kennzeichnung eines Gefahrstoffes

Bild 3-2: Kennzeichnung einer krebserzeugenden Zubereitung

Bestimmte Stoffe und Zubereitungen, z.B. Aerosolpackungen, und Zubereitungen, die für jedermann erhältlich sind, müssen mit zusätzlichen Angaben gekennzeichnet sein.

Für bestimmte Zubereitungen und Erzeugnisse gelten weitere Kennzeichnungsvorschriften (RL 83/379/EWG - Anhang II):

Bild 3-3: Kennzeichnung asbesthaltiger Stoffe und Zubereitungen


Weder die Kennzeichnung noch das Sicherheitsdatenblatt dürfen verharmlosende Angaben wie "Nicht kennzeichnungspflichtig" oder "Nicht gesundheitsschädlich" enthalten.

Die Kennzeichnung von Gefahrstoffen (RL 67/548/EWG) muss in entsprechender Größe, haltbar und in deutscher Sprache erfolgen. Bei einer Um- oder Abfüllung im Betrieb müssen diese Behältnisse die gleiche Kennzeichnung wie das Originalgebinde tragen. Auch Behälter, die mit dem Boden fest verbunden sind (z.B. Tanks für Gießereichemikalien, Galvanikbäder), müssen mindestens mit der Bezeichnung der Gefahrstoffe und den Gefahrensymbolen und -bezeichnungen versehen sein.

Neben der Kennzeichnung von Gefahrstoffen müssen Arbeitsplätze, an denen besondere Gefahren bestehen, nach der Unfallverhütungsvorschrift BGV A8 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitplatz" erkennbar gemacht werden. Hierdurch werden nicht nur die Gefahren aufgezeigt, sondern auch konkrete Hinweise für den sicheren Umgang bzw. Warnungen vor falschem Verhalten gegeben.

Bild 3-4: Verbotszeichen (Auszug aus BGV A8)


Rauchen verboten

Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten

Verbot mit Wasser zu löschen

Zutritt für Unbefugte verboten


Bild 3-5: Warnzeichen (Auszug aus BGV A8)


Warnung vor feuergefährlichen Stoffen

Warnung vor giftigen Stoffen

Warnung vor gesundheitsschädlichen oder reizenden Stoffen

Warnung vor ätzenden Stoffen


Bild 3-6: Gebotszeichen (Auszug aus BGV A8)


Augenschutz tragen

Gesichtsschutzschild benutzen

Schutzhelm tragen

Atemschutz tragen

Schutzkleidung benutzen

Schutzschuhe tragen

Schutzhandschuhe tragen


Bild 3-7: Rettungszeichen (Auszug aus BGV A8)


Hinweis auf "Erste Hilfe

Augenspüleinrichtung

Notdusche

Rettungsweg (über dem Ausgang anzubringen)

Rettungsweg (Richtungsangabe für Rettungsweg)
 
Rettungsweg (Richtungsangabe für Rettungsweg)


4 Grenzwerte von Gefahrstoffen

Der Unternehmer oder der Verantwortliche im Betrieb hat vor dem Umgang mit Gefahrstoffen das Ausmaß der Gefährdung zu ermitteln und geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen.

Ist das Auftreten eines oder verschiedener gefährlicher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz nicht sicher auszuschließen, so ist zu ermitteln, ob die Maximale Arbeitsplatzkonzentration, die Technische Richtkonzentration oder der Biologische Arbeitsplatztoleranzwert unterschritten oder die Auslöseschwelle überschritten ist (§ 18 GefStoffV).

Die Art und die Höhe der Grenzwerte werden jedes Jahr durch Bekanntmachung des BMa (§ 52 Absätze 3 und 4 GefStoffV) rechtsverbindlich als TRGS 900 "Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz - Luftgrenzwerte" bekanntgegeben.

Bild 4-1: Messen von Gefahrstoffen

Ferner werden von der "Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe" Expositionsäquivalente für krebserzeugende Arbeitsstoffe (EKA) aufgestellt.

Der EKA- Wert kennzeichnet die Beziehung zwischen der Stoffkonzentration in der Luft am Arbeitsplatz und der Stoff- bzw. Metabolitkonzentration im biologischen Material des Menschen (Blut oder Harn). Aus dem EKA- Wert kann geschlossen werden, welche innere Belastung sich bei Stoffaufnahme ausschließlich über die Atemwege ergeben würde.

Konzentrationen im biologischen Material, die höher liegen als es der Stoffkonzentration in der Atemluft entspricht, weisen auf zusätzliche, in der Regel über die Haut stattfindende Stoffaufnahmen hin.

Der Luftgrenzwert ist in der Regel für die Exposition gegenüber einem einzelnen Stoff konzipiert. Bei gleichzeitiger oder aufeinander folgender Exposition gegenüber mehreren Stoffen in der Atemluft ist eine mögliche wechselseitige Wirkung zu beachten. Eine generelle Vorhersage der Wirkung kann nicht getroffen werden.

Zu beachten ist:

Die Feststellung, ob die Auslöseschwelle über- oder unterschritten ist, erfolgt im Rahmen der Überwachung des MAK- bzw. TRK- Wertes nach der TRGS 402 "Ermittlung und Beurteilung der Konzentrationen gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen"; siehe Anhang 1 Nr. 3.1 (4).

Liegen Messergebnisse für mindestens drei verschiedene Schichten vor und sind alle Indices d 1 und ist der geometrische Mittelwert (l1 * l2 ...* ln)1/n< 1/2, so gilt der Grenzwert als eingehalten, d.h. die Auslöseschwelle ist eingehalten.

Bei einer Überschreitung der Auslöseschwelle sind folgende besondere Maßnahmen erforderlich:

Bei Stoffen mit MAK-Wert

Bei krebserzeugenden Stoffen mit TRK-Wert

Bei hautresorptiven Stoffen sind die Regelungen der TRGS 150 "Unmittelbarer Hautkontakt mit Gefahrstoffen" zu beachten.

Nach § 28 Absatz 2 GefStoffV können arbeitsmedizinisch begründete stoffspezifische Werte festgelegt werden. Als erster Stoff wurde für Benzol eine Regelung nach § 28 Absatz 2 GefStoffV getroffen.

Weitere abweichende Regelungen sind getroffen für die Gefahrstoffe "Nitrosamine" und "Dieselmotor-Emissionen".

Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche siehe Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 24. Februar 1997.

5 Beurteilung von Arbeitsbedingungen

Nach dem Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind ( § 5 ArbSchG). Ein Teil der Beurteilung der Arbeitsbedingungen umfasst die Ermittlung und Überwachung von Gefahrstoffen.

Die Gefahrstoffverordnung fordert vom Unternehmer:

Die TRGS 440 "Ermittlung und Beurteilung der Gefährdung durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz: Vorgehensweise (Ermittlungspflicht)" vom März 1999 gibt Hinweise, wie die Ermittlungen durchgeführt werden können.

Der Einstieg in diese Ermittlungspflicht kann ein allgemeines Gefahrstoffverzeichnis sein. Das Verzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:

Das Verzeichnis ist auf dem aktuellen Stand zu halten.

Als Basis für die Ermittlungspflicht des Unternehmers kann dienen:

Bild 5-1: Gefahrstoffverzeichnis

BIA
Gefahrstoffverzeichnis
(§ 16 GefStoffV)
Arbeitsstoff, Gefahrstoff Arbeitsverfahren, Verwendungszweck Sicherheitsdatenblatt, Kennzeichnung Verbrauch, Menge Bemerkungen, Ermittlungsergebnis
 


       
Arbeitsbereich: ... ... ... ... ... ... Bearbeiter: ... ... ... ... ... ... ... ... Datum: ... ... . ... ... ... ...


Sicherheitsdatenblatt (§ 14 GefStoffV)

Wer als Hersteller, Einführer oder erneuter Inverkehrbringer gefährliche Stoffe oder Zubereitungen in den Verkehr bringt, hat den Abnehmern ein Sicherheitsdatenblatt nach Richtlinie 91/155/EWG zu übermitteln.

Für Zubereitungen mit den in § 35 Absatz 3 genannten krebserzeugenden Stoffen ist ein Sicherheitsdatenblatt zu übermitteln, wenn die Konzentration (in der Regel 0,1 %) des Stoffes gleich oder größer als die dort genannte Konzentrationsgrenze ist.

Das Sicherheitsdatenblatt ist

Das Sicherheitsdatenblatt muss folgende Angaben enthalten (RL 91/155/EWG, Artikel 3):

  1. Stoff/Zubereitungs- und Firmenbezeichnung,
  2. Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen,
  3. mögliche Gefahren,
  4. Erste-Hilfe-Maßnahmen,
  5. Maßnahmen zur Brandbekämpfung,
  6. Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung,
  7. Handhabung und Lagerung,
  8. Expositionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüstungen,
  9. physikalische und chemische Eigenschaften,
  10. Stabilität und Reaktivität,
  11. Angaben zur Toxikologie,
  12. Angaben zur Ökologie,
  13. Hinweise zur Entsorgung,
  14. Angaben zum Transport,
  15. Vorschriften,
  16. sonstige Angaben.

Bei der Erstellung des Sicherheitsdatenblattes hat der Hersteller den Leitfaden zur Erstellung zu beachten (RL 91/155/EWG, Anhang).

Ermittlungspflicht

Die Ermittlungspflicht nach § 16 Gefahrstoffverordnung ist eine zentrale Vorschrift der Gefahrstoffverordnung. Nur eine sorgfältige und umfassende Ermittlung kann einen sicheren Umgang mit Gefahrstoffen gewährleisten.

Die TRGS 440 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdung durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz: Vorgehensweise (Ermittlungspflichten)" ist ein Leitfaden mit einfachen und nachvollziehbaren Bewertungsschemata zur Umsetzung der Ermittlungspflicht.

Die Umgangsvorschriften der Gefahrstoffverordnung stellen in wichtigen Teilen auf die stoffspezifischen Eigenschaften (z.B. sensibilisierend, krebserzeugend, entzündlich) der Arbeitsstoffe ab. Das möglichst umfassende Wissen über die gefährlichen Eigenschaften schafft erst die Voraussetzung für die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen.

Die folgenden Schritte zur Ermittlung der Gefährdung durch Gefahrstoffe sind erforderlich:

Informationsbeschaffung und Gefahrstoffermittlung

Für die Gefahrstoffermittlung ist es notwendig, alle bei den vorgesehenen Tätigkeiten verwendeten Arbeitsstoffe zu kennen. Auch nicht gekennzeichnete Arbeitsstoffe können gefährliche Stoffe enthalten oder bilden (freisetzen). Der Arbeitgeber, der sich über die Zusammensetzung und Einstufung der Inhaltstoffe nicht gekennzeichneter Arbeitsstoffe im Unklaren ist, kann Informationen über die gefährlichen Inhaltsstoffe, ihre Konzentrationen und Einstufungen, die von den Arbeitsstoffen ausgehenden Gefahren und die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen vom Hersteller oder Inverkehrbringer verlangen.

In der Anlage I der TRGS 440 "Anleitung zur Informationsgewinnung" wird das Muster einer Anfrage an den Hersteller/Vertreiber von Zubereitungen und Erzeugnissen vorgestellt.

Ersatzverfahren und -stoffe

Der Arbeitgeber muss prüfen, ob Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko als die von ihm in Aussicht genommenen erhältlich sind. Das Ergebnis der Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 und 3 ist schriftlich festzuhalten, z.B. in einer weiteren Spalte des Gefahrstoffverzeichnisses.

In der Anlage III der TRGS 440 "Ermittlung der Zumutbarkeit des Einsatzes von Ersatzlösungen nach § 16 GefStoffV" wird aufgezeigt, wie eine solche Ersatzprüfung durchgeführt werden kann.

Überwachungspflicht

Für die ermittelten Gefahrstoffe in den Arbeitsbereichen ist zu überprüfen, ob die Grenzwerte (MAK, TRK, BAT) überschritten sind.

Die Zielsetzung der Überwachungspflicht besteht darin:

Die Ermittlung der Konzentration in der Luft am Arbeitsplatz kann durch zuverlässige Konzentrationsberechnungen, "Verfahrens- oder Stoff-spezifischen Kriterien" (siehe auch TRGS 420) oder durch Schadstoffmessungen erfolgen. Können zuverlässige

Berechnungen oder VSKs nicht herangezogen werden, um eine Beurteilung des Arbeitsplatzes vorzunehmen, muss die Konzentration gefährlicher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz messtechnisch ermittelt werden.

Bild 5-2: Messung von Bremsabriebstäuben an einem PKW

Zur Messung und Beurteilung von Gefahrstoffen ist die TRGS 402 heranzuziehen. Der Anwendungsbereich bezieht sich somit auf die Ermittlung der Konzentration gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen sowie deren Beurteilung anhand von Grenzwerten.

Die Überwachung von Arbeitsbereichen erfolgt in zwei Stufen:

Hierzu sind anerkannte Messverfahren anzuwenden. Liegen mehrere Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz vor, so ist die Gesamtwirkung der Stoffe zu beurteilen. Die TRGS 403, die sich mit der Bewertung von Stoffgemischen befasst, ist zu berücksichtigen.

Wer Messungen durchführt, muss über die notwendige Sachkunde und über die notwendigen Einrichtungen verfügen.

Unternehmer, die nicht über die notwendige Sachkunde und Einrichtungen verfügen, müssen eine im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachte Messstelle mit der Ermittlung der Konzentration der Gefahrstoffe in der Luft im Arbeitsbereich beauftragen.

Eine Auflistung der zugelassenen Messstellen wird vom BMa im Bundesarbeitsblatt veröffentlicht und kann bei der Berufsgenossenschaft angefordert werden.

Die Ergebnisse der Ermittlungen sind aufzuzeichnen und mindestens 30 Jahre, bei krebserzeugenden Gefahrstoffen mindestens 60 Jahre, aufzubewahren.

In den BG/BIA- Empfehlungen zur Überwachung von Arbeitsbereichen wird beispielhaft die Möglichkeit der Überwachung dargelegt (siehe auch TRGS 420, Anhang 2) (Neufassung 1/2006) .

Die TRGS 400 "Ermitteln und Beurteilen von Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz; Anforderungen" beschreibt die personellen und apparativen Anforderungen für die Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz gemäß §§ 16 und 18 der Gefahrstoffverordnung. Diese Anforderungen richten sich an den Unternehmer und in seinem Auftrag tätig werdende Personen. Die Anlage 1 zur TRGS 400 enthält eine Checkliste zu Art und Umfang der zu erfüllenden Ermittlungs- und Überwachungspflichten, die von den jeweiligen betriebsspezifischen Gegebenheiten abhängen.

Bild 5-3: TRGS 420, Anhang 2 (Auszug). Weitere verfahrens- und stoffspezifische Kriterien für die Arbeitsbereichsüberwachung

Verfahren
Arbeitsbereich
Quelle Nr.
Ausgabe
Befund
dsh Einh. GW Einh.
GW
Überschreit. GW
Einsatz von dichlormethanhaltigen Abbeizern BG/BIA- Empfehlungen 1015
X/96
    X
Weichlöten mit dem Lötkolben an elektrischen und elektronischen Baugruppen oder deren Einzelkomponenten (Kolbenlöten) BG/BIA- Empfehlungen 1021
IV/98
X    
Textilglasweberei BG/BIA- Empfehlungen 1020
XI/97
X    
Illustrationstiefdruck BG/BIA- Empfehlungen 1022
X/98
X X  
Einsatz von Bis-(N-Cyclohexyl- diazeniumdioxy)-Kupfer (CuHDO)- haltigen Holzschutzmitteln BG/BIA- Empfehlungen 1023
X/98
X    
Abgasuntersuchung (AU) in Prüfstellen BG/BIA- Empfehlungen 1024
X/98
  X  
Mehlstaub in Backbetrieben BG/BIA- Empfehlungen 1025
III/99
  X  
Einsatz von Bautenlacken BG/BIA- Empfehlungen 1026
X/99
  X  
Instandhaltungsarbeiten an Personenkraftwagen in Werkstätten BG/BIA- Empfehlungen 1035
III/00
  X X


6 Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Gefahrstoffen

Grundsätzlich sind die Beschäftigten durch Maßnahmen zu schützen, wenn sie Tätigkeiten ausüben, bei denen sie gesundheitsschädlichen Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben in gefährlichen Konzentrationen ausgesetzt sind.

Technische Schutzmaßnahmen können in nachstehender Rangfolge gegliedert werden:

Durch organisatorische Maßnahmen wird die Verwendung von Gefahrstoffen so gestaltet, dass unter den festgelegten Bedingungen für die Beschäftigten eine gesundheitliche Einwirkung nicht besteht.

Einige beispielhafte Maßnahmen sind:

Neben technischen und organisatorischen Maßnahmen sind hygienische Maßnahmen am Arbeitsplatz erforderlich:

Der Arbeitgeber hat außerdem Arbeits- und Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen und instand zu halten.

Beim Umgang mit hautverschmutzenden und hautaggressiven Gefahrstoffen ist für Hautschutz, Hautreinigung und Hautpflege ein auf den jeweiligen Stoff abgestimmter Hautschutzplan aufzustellen und durchzuführen.

Der Arbeitgeber hat Betriebsanweisungen zu erstellen, wenn die Beschäftigten Umgang mit Gefahrstoffen haben (§ 20 GefStoffV).

Die Betriebsanweisungen (nach TRGS 555) müssen folgende Punkte enthalten:

Bild 6-1: Durch eine Betriebsanweisung wird auf die Gefahren beim Umgang mit Gefahrstoffen hingewiesen

Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Form und Sprache der Beschäftigten abzufassen. In dem Arbeitsbereich bzw. der Arbeitsstätte ist die Betriebsanweisung auszuhängen.

Beschäftigte, die Umgang mit Gefahrstoffen haben, sind anhand der Betriebsanweisung über die auftretenden Gefahren sowie über die Schutzmaßnahmen zu unterweisen.

Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen erfolgen.

Derjenige, der unterwiesen wurde, muss dies durch Unterschrift bestätigen, wobei Inhalt und Zeitpunkt schriftlich festzuhalten sind.

Betriebsanleitungen, Bedienungsanleitungen und Gebrauchsanweisungen des Herstellers oder Lieferanten von technischen Einrichtungen (Geräte, Maschinen, Anlagen) gelten nicht als Betriebsanweisung. Dies gilt auch für Sicherheitsdatenblätter.

Bei vielen Arbeitsvorgängen ist ein offener Umgang mit Gefahrstoffen, auch unter Berücksichtigung der geforderten technischen Schutzmaßnahmen, nicht zu vermeiden. Zur Verminderung der Gesundheitsgefahr sind dann persönliche Schutzausrüstungen unter Berücksichtigung der Auslöseschwelle anzuwenden.

Atemschutzgeräte sollen vor dem Einatmen gesundheitsschädlicher Gase, Dämpfe und Stäube schützen. Atemgeräte werden unterschieden in Filtergeräte und Isoliergeräte. Die Auswahl und der Einsatz von Atemschutzgeräten muss unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzverhältnisse und der dort zu erwartenden Schadstoffe und deren Konzentrationen getroffen werden.

Das ständige Tragen von Atemschutzgeräten ist nur dann als Schutzmaßnahme zugelassen, wenn technische Schutzmaßnahmen ausgeschöpft und nicht ausreichend wirksam sind. Dabei sind Tragezeitbegrenzungen zu berücksichtigen und arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen erforderlich (siehe auch § 19 Abs. 5 GefStoffV).

Neben dem Atemschutz kann beim Umgang mit Gefahrstoffen weiterer persönlicher Schutz, wie Augenschutz, Schutzhandschuhe und sonstige Schutzausrüstungen, erforderlich sein.

Bild 6-2: Absaugung beim Tauchen von Kernen in einer Gießerei

Bild 6-3: Einsatz eines Druckluft-Schlauch-Atemschutzgerätes beim Auftragen von Unterbodenschutz

Hinweise auf die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen sind für jeden Arbeitsplatz oder Arbeitsbereich in die Betriebsanweisung aufzunehmen und von den Beschäftigten genau zu beachten.

Die TRGS 500 "Schutzmaßnahmen: Mindeststandards" beschreibt Schutzmaßnahmen für den Umgang mit Arbeitsstoffen, die unabhängig von der Ermittlung, ob es sich um Gefahrstoffe handelt, anzuwenden sind. Diese Maßnahmen sollen einen Mindestschutz des Arbeitnehmers vor stoffbedingten Gesundheits- und Sicherheitsgefahren sicherstellen.

Die Anwendung der Mindeststandards schützt vor:

7 Herstellungs- und Verwendungsverbote, Beschäftigungsverbote und -beschränkungen

Für die folgenden Gefahrstoffe besteht nach § 15 Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV) und nach Maßgabe des Anhang IV ein Herstellungs- und Verwendungsverbot (beispielhaft wird für einige Stoffe der Anhang IV angeführt):

  1. Asbest
    Asbesthaltige Gefahrstoffe dürfen ab 1.1.1995 nicht hergestellt und verwendet werden.
    Ausnahmen:
  2. 2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Nitrobiphenyl
  3. Arsen und seine Verbindungen
  4. Benzol
    Anhang IV Nr. 4 Benzol
    Gefahrstoffe mit einem Massengehalt von gleich oder mehr als 0,1 vom Hundert Benzol dürfen nicht verwendet werden. Satz 1 gilt nicht für:
    1. Treibstoffe, die zum Betrieb von Verbrennungsmotoren mit Fremdzündung bestimmt sind,
    2. die Verwendung von Stoffen und Zubereitungen, die bei industriellen Verfahren in geschlossenen Systemen zur Anwendung kommen,
    3. die Verwendung von Rohöl, Rohbenzin und Treibstoffkomponenten, die bei industriellen Verfahren zur Anwendung kommen,
    4. die Herstellung und Verwendung ausschließlich zu Forschungs-, Entwicklungs- und Analyse- sowie wissenschaftlichen Lehr- und Ausbildungszwecken.
  5. Antifoulingfarben
  6. Bleikarbonate
  7. Quecksilber und seine Verbindungen
  8. Zinnorganische Verbindungen
  9. Di-µ-oxo-di-n-butylstanniohydroxyboran
  10. Dekorationsgegenstände, die flüssige gefährliche Stoffe oder Zubereitungen enthalten
  11. Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe
  12. Pentachlorphenol und seine Verbindungen
  13. Teeröle
  14. Polychlorierte Biphenyle, polychlorierte Terphenyle
  15. Vinylchlorid
  16. Starke Säure-Verfahren zur Herstellung von Isopropanol
  17. Cadmium und seine Verbindungen
  18. Monomethyltetrachlordiphenylmethan,
    Monomethyldichlordiphenylmethan,
    Monomethyldibromdiphenylmethan
  19. Kühlschmierstoffe
    Anhang IV Nr. 19 Kühlschmierstoffe
    1. Kühlschmierstoffe, denen nitrosierende Agenzien als Komponenten zugesetzt worden sind, dürfen nicht verwendet werden.
    2. Der Arbeitgeber hat sich im Rahmen des § 16 Absatz 1 zu vergewissern, dass den eingesetzten Kühlschmierstoffen keine nitrosierenden Stoffe zugesetzt wurden.
  20. DDT
  21. Hexachlorethan
  22. Biopersistente Fasern
    Den nachfolgend genannten, besonders gefährlichen krebserzeugenden Gefahrstoffen dürfen Arbeitnehmer nicht ausgesetzt sein (§ 15a GefStoffV):

Dies gilt nicht für Abbruch-, Sanierungs- oder Instandsetzungsarbeiten, bei denen ein Kontakt zu den vorgenannten Stoffen nicht vermeidbar ist. Bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten müssen beim Austausch die besonders gefährlichen krebserzeugenden Gefahrstoffe durch Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko ersetzt werden.

Wird bei Arbeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen die Auslöseschwelle überschritten und besteht die Gefahr einer erhöhten Aufnahme der Gefahrstoffe über die Atmung oder die Haut, sind persönliche Schutzausrüstungen zu verwenden ( GefStoffV § 15a Abs. 4).

Wird bei Arbeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen die Auslöseschwelle überschritten, dürfen Arbeitnehmer täglich nicht länger als 8 Stunden und wöchentlich nicht länger als 40 Stunden beschäftigt werden ( GefStoffV § 15a Abs. 5).

Bestimmte Personengruppen dürfen, je nach Umgang mit Gefahrstoffen mit unterschiedlichem Gefährdungspotential (leicht entzündlich - entzündlich - brandfördernd, explosionsgefährlich, hochentzündlich, gesundheitsschädlich, ätzend, reizend, sehr giftig - giftig - krebserzeugend - fruchtschädigend - erbgutverändernd), nicht oder nur unter Beachtung von Beschränkungen beschäftigt werden. Zu diesen Personengruppen gehören:

Zu beachten sind u.a. Jugendarbeitsschutz- und Mutterschutzgesetz.

Für bestimmte gefährliche Stoffe ist das Verwendungsverbot für die Heimarbeit zu beachten (§ 15c GefStoffV).

8 Gefahrstoffe bei der Oberflächenreinigung

Für das Entfernen von Bohr-, Schmier-, Schneid- und Härteölen von Kühlschmieremulsionen und anderen Verunreinigungen von Werkstücken werden unterschiedliche Verfahren eingesetzt.

Hat eine Überprüfung des Produktionsprozesses im Sinne des § 16 Absatz 2 der Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV) ergeben, dass man weder auf Reinigungsschritte verzichten noch auf chemikalienfreie mechanische oder thermische Verfahren ausweichen kann, stehen als Entfettungsmittel die Produktgruppen der

Die Chlorkohlenwasserstoffe (CKW), welche nach der FCKW-Halon-Verbots-Verordnung und nach der Zweiten Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz noch zugelassen sind, gelten als schwer bzw. nicht entflammbar und gehören zur Gruppe der organischen Lösemittel.

Bild 8-1: Gebräuchliche, noch zugelassene Chlorkohlenwasserstoffe (CKW) und ihre Trivialnamen

Stoffbezeichnung Trivialname
Dichlormethan Methylenchlorid
Trichlorethen Trichlorethylen (TRI)
Tetrachlorethen Perchlorethylen (PER)


Die Verwendung von 1,1,1-Trichlorethan ist nach der FCKW-Halon-Verbots-Verordnung und nach der 2. BImschV nicht mehr gestattet.

CKW sind wasserhelle, klare Flüssigkeiten mit unterschiedlichen Siedepunkten und ausgezeichneten Entfettungseigenschaften.

An heißen Oberflächen, offenen Flammen (Schweißbrenner sowie auch in der Zigarettenglut) können sich Chlorkohlenwasserstoffdämpfe zersetzen. Ebenso können Abwaschungen von Metalloberflächen (z.B. Säure aus Beizbädern) und Licht (UV-Anteile) eine Zersetzung der CKW auslösen. Es bilden sich dabei giftige und korrosive Zersetzungsprodukte, wie z.B. Phosgen und Salzsäure. Ein stechender oder scharfer Geruch weist häufig auf eine beginnende Zersetzung hin. Chlorkohlenwasserstoffe können mit Leichtmetallspänen, -staub oder -pulver zu einer weiteren Zersetzung führen, die unter Wärmebildung sogar bis zur Explosion führen kann.

Für die Leichtmetallentfettung sind aus diesem Grunde nur sonderstabilisierte CKW einzusetzen.

Zur Vermeidung der Zersetzung werden Stabilisatoren in unterschiedlichen Mengen zugesetzt. Es sollten nur solche Stabilisatoren verwendet werden, die nicht zu den krebserzeugenden Stoffen zählen.

CKW und CKW- haltige Zubereitungen unterliegen den Kennzeichnungsvorschriften der GefStoffV und sind als gesundheitsschädlich (Xn) zu kennzeichnen, wenn ihr Massengehalt in Zubereitungen bestimmte Konzentrationen übersteigt.

Bild 8-2: Kennzeichnungsgrenzen für Zubereitungen nach RL 67/548/EWG -
Anhang I, Dampfdrücke, Siedepunkte und MAK-Werte

Stoffname Einstufung als gesundheitsschädlich ab Massengehalt (in %) Dampfdruck in mbar
20 °C
Siedepunkt
°C
MAK-Wert
ppm
Dichlormethan 10 475 40 100
Trichlorethen 1 77 87 50
Tetrachlorethen 1 19 121 50


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