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Regelwerk; BGI / DGUV-I

BGI 689 / DGUV Information 208-015 - Fahrzeughebebühnen
Merkblatt M 38
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
[bisherige ZH 1/583]

(Ausgabe 04/1991; 02/2008aufgehoben)


Zur aktuellen Fassung


Mit Fahrzeughebebühnen werden Fahrzeuge angehoben, um an deren Seiten- oder Unterseite Instandhaltungsarbeiten durchzuführen. Die gebräuchlichsten Bauformen sind Einstempel-Hebebühnen, Zweisäulen- und Viersäulen-Hebebühnen.

Die wesentlichen Unfallgefahren bei Fahrzeughebebühnen sind das Abstürzen des angehobenen Fahrzeugs, das unbeabsichtigte Absinken der Lastaufnahmemittel sowie das Quetschen zwischen Teilen der Hebebühne und dem Fußboden.

Zu Unfällen an Fahrzeughebebühnen kommt es häufig durch:


Voraussetzung für den sicheren Betrieb von Fahrzeughebebühnen ist die Einhaltung der Beschaffenheitsbestimmungen der Maschinenverordnung in Verbindung mit der DIN EN 1493 "Fahrzeughebebühnen" bzw. der Unfallverhütungsvorschrift "Hebebühnen" (VBG 14) für solche Fahrzeughebebühnen, die bis zum 31.12.1994 erstmals eingesetzt wurden. Ab diesem Datum gilt die Maschinenverordnung. Wobei bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der DIN EN 1493 im Amtblatt der EG, im Juni 1999, die Bestimmungen der VBG 14 über die Beschaffenheit von Fahrzeughebebühnen weiter herangezogen werden durften. Die sicherheitstechnischen Anforderungen der DIN EN 1493 sind dabei weitestgehend identisch mit denen der VBG 14.

Neben der Einhaltung von Beschaffenheitsanforderungen ist ein sicherer Umgang mit Fahrzeughebebühnen erforderlich. Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung sind die notwendigen betrieblichen Regeln hierzu festzulegen. Der bei der Gefährdungsbeurteilung zu beachtende Stand der Technik im Umgang mit Fahrzeughebebühnen ist in den Berufsgenossenschaftlichen Regeln für den Betrieb von Arbeitsmitteln (BGR 500), Kapitel 2.10, niedergelegt. Die in diesem Merkblatt getroffenen Hinweise zum Umgang mit Fahrzeughebebühnen geben den Stand der BGR 500, Kapitel 2.10, wieder.

Bedienung von Hebebühnen

Mit der selbstständigen Bedienung von Hebebühnen dürfen nur Personen beschäftigt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in der Bedienung der Hebebühne unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben. Sie müssen vom Unternehmer ausdrücklich mit dem Bedienen der Hebebühne beauftragt sein.

Lastaufnahme

Um eine sichere Aufnahme des Fahrzeugs zu gewährleisten, müssen Tragfähigkeit und Lastverteilung auf dem Lastaufnahmemittel beachtet werden. Die Tragfähigkeit muss an der Hebebühne gut lesbar und dauerhaft angegeben sein. Ebenso die zulässige Lastverteilung, wenn die Tragfähigkeit hiervon abhängt.

Für Fahrzeughebebühnen, bei denen die Fahrzeuge am Fahrzeugrahmen angehoben werden, gilt folgende Lastverteilung:

  1. Tragfähigkeit bis einschließlich 3000 kg: Es ist eine Lastverteilung auf vordere und hintere Aufnahmepunkte im Verhältnis von höchstens 3:2 und mindestens 2:3 einzuhalten.
  2. Tragfähigkeit mit mehr als 3000 kg: Die Lastverteilung darf zwischen 2:1 und 1:2 liegen. Die zulässige Lastverteilung ist auch einzuhalten, wenn Teile des Fahrzeugs ausgebaut werden. Sind Tragarme paarweise unterschiedlich lang, so sollte die größere Last auf die kurzen Tragarme aufgenommen werden (Bild 1). Die Aufnahme des schwereren Teils des Fahrzeugs auf die langen Tragarme würde zu einer größeren elastischen Durchbiegung der Tragarme und dadurch zu Schwankungen des Fahrzeugs bei Instandhaltungsarbeiten führen.

Bild 1: Lastverteilung - Schwerer Teil des Fahrzeugs sollte auf die kurzen Tragarme aufgenommen werden

Grundsätzlich gilt: Teile von Lastaufnahmemitteln dürfen sich nicht unbeabsichtigt lösen können. Das bedeutet: Gummiauflageteller müssen fest oder formschlüssig mit den Tragarmen oder den Schiebestücken verbunden sein. Die Schiebestücke müssen Formschluß zum Tragarm besitzen und am Ende des Verstellweges mechanisch gegen Abgleiten vom Tragarm gesichert sein (Bild 2). Die Tragarme müssen im Hebebühnenkopf so angebracht sein, dass sie nicht unbeabsichtigt aus ihrer Aufnahme gehoben werden können.

Gelenke von Tragarmen und die Gummiauflagen der Aufnahmeteller sind in besonderem Maß dem Verschleiß und der Beschädigung ausgesetzt. Durch regelmäßige Prüfung hat der Betreiber den Zustand dieser Teile zu überwachen.

Bild 2: Formschlüssige Verbindung des Schiebestücks mit dem Tragarm

Bild 3: Griffige Gummiauflage am Aufnahmeteller


Abgenutzte oder beschädigte Gummiauflagen sind sofort zu erneuern (Ersatzstücke vorrätig halten) (Bild 3). Es dürfen nur passende, fest oder formschlüssig angebrachte Auflagen verwendet werden. Ausgeschlagene Gelenke von Tragarmen müssen von Fachfirmen instandgesetzt werden.

Um ein unbeabsichtigtes Verschieben der Gelenkarme und damit die Gefahr des Abkippens von Fahrzeugen zu vermeiden, müssen die Gelenkarme an Hebebühnen mit zwangsläufig wirkenden Sicherungen gegen unbeabsichtigte Bewegungen ausgerüstet sein (Bild 4).

Bild 4: Gelenkarmsicherung

Bild 5: Hier ist das Lastaufnahmemittel an dem vom Fahrzeughersteller vorgesehenen Aufnahmepunkt angesetzt

Die Aufnahme des Fahrzeugs muß an den vom Fahrzeughersteller vorgesehenen Punkten erfolgen (Bild 5). Ist das Fahrzeug auf der Hebebühne ein kleines Stück über dem Fußboden angehoben (ca. 5 cm), so sollte sich der Betreiber noch einmal von der sicheren Aufnahme des Fahrzeuges auf der Hebebühne überzeugen, z.B. durch eine Rüttelprobe.

Steuerplatz und Steuerorgane

Steuerplätze von Fahrzeughebebühnen müssen so angeordnet und gestaltet sein, dass sie von einer stehenden Bedienungsperson erreicht werden können. Die Bedienperson darf dabei nicht durch die Last, die Bewegung der Hebebühne oder von anderen Teilen gefährdet werden. Die Bedienungsperson hat auch auf die Sicherheit anderer Personen zu achten. Vom Standort der Bedienungsperson muss das Lastaufnahmemittel und die Last bei allen Bewegungen beobachtet und der Raum unter dem Lastaufnahmemittel und der Last überblickt werden können.

An oder unmittelbar neben den Steuerorganen müssen die Bewegungsrichtungen Heben und Senken in Schrift oder Symbol deutlich erkennbar sein, um Fehlsteuerungen zu vermeiden (Bild 6).

Bild 6: Steuerorgane

Mit der selbständigen Bedienung der Fahrzeughebebühnen ohne Aufsicht dürfen nur Personen beschäftigt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie müssen in der Bedienung der Hebebühne nach der Betriebsanleitung des Herstellers unterwiesen sein und ihre Befähigung zur Bedienung der Hebebühne dem Unternehmer nachgewiesen haben. Sie müssen vom Unternehmer ausdrücklich mit dem Bedienen der Hebebühne beauftragt sein. Die Bedienungsperson hat bei allen Bewegungen der Hebebühne darauf zu achten, dass sie sich und andere Personen nicht gefährdet. Arbeiten mehrere Personen an Hebebühnen zusammen, hat der Unternehmer einen Aufsichtsführenden zu bestimmen.

Der unnötige Aufenthalt im Bewegungsbereich einer Hebebühne ist verboten. Verboten sind außerdem der Aufenthalt unter dem Lastaufnahmemittel und unter der Last während des Hub- und Senkvorganges und das Mitfahren auf dem Lastaufnahmemittel.

Triebwerk

Triebwerke von Hebebühnen müssen so arbeiten, dass alle Hub- und Senkbewegungen stoßfrei durchgeführt werden können. Unbeabsichtigtes Heben oder Senken muss verhindert sein. Im Fehlerfall ist die Fahrzeughebebühne stillzusetzen und der Unternehmer, der Eigentümer der Anlage oder die Wartungs- bzw. Herstellerfirma umgehend zu benachrichtigen.

Durch Undichtigkeit im hydraulischen Leitungssystem und durch Verschleiß der Dichtungsmanschette am Kolbenaustritt von Einstempel-Fahrzeughebebühnen kann es zu Hydraulikölverlusten kommen. Die Folgen können unbeabsichtigte Senkbewegungen des Lastaufnahmemittels und damit Gefährdungen der unter dem Fahrzeug arbeitenden Personen sein. Nur eine regelmäßige Kontrolle des Hydraulik ölstandes kann ein sicheres Arbeiten gewährleisten. Der Bedienungsanleitung des Herstellers ist zu entnehmen, wie die Kontrollen durchgeführt werden.

Die Hebebühnen müssen so eingerichtet sein, dass sich das Lastaufnahmemittel bei Undichtigkeiten im Leitungssystem oder bei Bruch eines Tragmittels aus der jeweiligen Ruhestellung um nicht mehr als 10 cm bewegen kann.

Sind Hebebühnen mit mehreren Tragmitteln (z.B. Seile, Ketten, Spindeln) ausgerüstet, so muss deren Gleichlauf gewährleistet sein. Dies ist der Fall, wenn die Höhendifferenz der Angriffspunkte der Tragmittel am Lastaufnahmemittel kleiner als 50 mm oder die Neigung des Lastaufnahmemittels kleiner als 1° ist.

Quetschgefahr

Quetsch- und Scherstellen müssen durch ausreichende Abstände zwischen bewegten Teilen oder zwischen bewegten und festen Teilen gesichert sein. Sofern dies nicht möglich ist, müssen andere Mittel benutzt werden, so dass weder Bedienungspersonen noch Personen, die sich in der Nähe der Hebebühne aufhalten, gefährdet werden.

An Fahrzeughebebühnen entstehen beim Anfahren der unteren Endstellung Quetschstellen zwischen dem abwärts bewegten Lastaufnahmemittel und dem Fußboden. An dieser Stelle muss mit Fußquetschungen gerechnet werden. Für Personen, die neben der Hebebühne stehen, werden die Quetsch- und Scherstellen zwischen Tragmittel und dem Boden in der unteren Position als gesichert angesehen, wenn sie durch das angehobene Fahrzeug überdeckt sind. Quetschgefahr für die Füße besteht nicht, wenn zwischen Lastaufnahmemittel und Fußboden durchgehend ein Sicherheitsabstand von 120 mm besteht oder die Lastaufnahmemittel so gestaltet sind, dass zum Fußboden ein Fußfreiraum gemäß Bild 7 eingehalten ist.

Bild 7: Fußfreiraum - Mindestabmessungen in mm

Abweisbügel am Auffahrträger können entfallen, wenn der Auffahrträger so ausgebildet ist, dass ein ausreichender Fußfreiraum gewährleistet ist

Die Anforderung ist ebenfalls erfüllt, wenn während der Senkbewegung der Hebebühne die Bewegung selbstständig 120 mm vor Erreichen der gefährlichen Position angehalten wird. Die Senkbewegung darf dann durch Betätigung eines zusätzlichen Senk-Steilteils oder durch Loslassen und Wiederbetätigung des normalen Senk-Steilteils wieder eingeleitet werden. Dieser letzte Teil des Senkweges muss von einem akustischen Warnsignal begleitet werden. In keinem der beiden Fälle darf es möglich sein, die Stoppeinrichtung zu überfahren, so dass die Hebebühne ohne anzuhalten in ihre Grundstellung fährt.

Als Sicherungen werden hauptsächlich Abweisbügel eingesetzt, mit denen die erforderlichen Sicherheitsabstände eingehalten werden. Die Abweisbügel müssen so gestaltet und angebracht sein, dass Personen nicht in sie hinein treten oder mit dem Fuß hängenbleiben können. Dies wird erreicht z.B. durch Abdeckung und Auskleidung des Zwischenraumes oder durch Anbringung von Zwischenstäben. Die Abweisbügel müssen den betrieblichen Beanspruchungen standhalten, das bedeutet, sie dürfen auch beim Betreten durch Personen sich nicht verbiegen oder abbrechen.

Wartung und Pflege

Für den sicheren Betrieb von Fahrzeughebebühnen sind regelmäßige Wartungs- und Pflegearbeiten notwendig. Die Betriebsanleitungen der Hersteller enthalten Angaben über Art und Umfang der Wartungsarbeiten, Wartungszeiträume und über die Reinigung und Pflege der Hebebühnen.

Schmutz, der beispielsweise beim Waschen der Fahrzeugunterseite an die Gewindespindel oder an den Hubstempel gelangt, kann zu erhöhtem Verschleiß oder zu Beschädigungen von Gewindespindel und Tragmuttern bzw. von Hubstempel und Stempeldichtung führen. Hubstempel und Schmutzabstreifer der Stempelabdichtungen sollten deshalb nach jeder Fahrzeugunterbodenwäsche gereinigt werden. Ansonsten sollte die Reinigung mindestens monatlich erfolgen.

Der Ölstand im Hubstempel oder im Ölzwischenbehälter hydraulischer Hebebühnen sollte einmal wöchentlich kontrolliert werden. Bei unbeabsichtigten Bewegungen des Hubstempels ist es wichtig, den Ölstand sofort zu kontrollieren. Es darf nur sauberes Hydrauliköl der Sorte nachgefüllt werden, die im Hydrauliksystem vorhanden ist.

Hebebühnenzylinder, Hydraulik- und Pneumatikleitungen sind, soweit dies von der Bauart her möglich ist, in angemessenen Zeitabständen auf Korrosionsschäden zu überprüfen. Aggressives Grundwasser ist eine häufige Ursache für Korrosionsschäden.

Prüfung

Die Hebebühnen sind gemäß den Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung sowie der BGR 500, Kapitel 2.10, Ziffer 2.9 vor der ersten Inbetriebnahme und nach Bedarf in Abständen von längstens 1 Jahr durch eine befähigte Person auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen. Eine Person kann als befähigt angesehen werden, wenn sie mindestens die Qualifikation aufweist, die bisher an den Sachkundigen gestellt wurden.

Der Prüfumfang und die Prüffristen richten sich u.a. nach den Ergebnissen der durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung.

Bei der Einhaltung der Prüfinhalte und der in BGR 500, Kapitel 2.10, Ziff. 2.9 beschrieben Prüffristen, kann der Unternehmer davon ausgehen, dass diese Maßnahmen ausreichen. Art, Umfang und Fristen der in der BGR 500 beschriebenen Prüfungen sind bisherige Praxis und entsprechen den Regeln der Technik.

Die Prüfung ist im Wesentlichen eine Sicht- und Funktionsprüfung. Sie erstreckt sich auf die Prüfung des Zustandes der Bauteile und Einrichtungen, auf Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen und Vollständigkeit des Prüfbuches.

Bei Einhaltung einer Prüffrist von längstens einem Jahr kann der Unternehmer davon ausgehen, dass diese Frist ausreichend bemessen ist. Über die Prüfung von Hebebühnen ist durch ein Prüfbuch Nachweis zu führen.

Nähere Auskunft über die Prüfung von Arbeitsmitteln gibt auch die Broschüre B 6 "Prüfungsbedürftige Einrichtungen im Einzelhandel".

Unterweisung

Der Unternehmer ist verpflichtet, Beschäftigte, die Hebebühnen bedienen, im sicheren Umgang zu unterweisen. Hierzu sollte eine Betriebsanweisung (unter Einbezug der Herstellerbetriebsanleitung und dieses Merkblattes) erstellt werden, die alle notwendigen Verhaltensmaßnahmen für einen sicheren Betrieb enthält.

Die Beschäftigten sind vor ihrem ersten Tätigwerden und danach mindestens einmal jährlich zu unterweisen. Die Durchführung der Unterweisung ist zu dokumentieren.

Dabei genügt es nicht, dieses Merkblatt den Beschäftigten zu überreichen. Es ist vielmehr unter Beachtung der Betriebsanleitung des Herstellers der Hebebühne eine gezielte Vorgehensweise erforderlich:

Die Unterweisung der Beschäftigten, auch der langjährig erfahrenen Mitarbeiter, ist in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu wiederholen.

Über die Durchführung der Unterweisung muss ein schriftlicher Nachweis geführt werden. Hierzu kann der "Nachweisblock zur betrieblichen Unterweisung", Bestell-Nr. a 238 verwendet werden. Weitere Informationen zum Thema Unterweisung bietet die Broschüre "Unterweisungen" (Bestell-Nr. B 36).

Schriften

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