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4.2.4 Vorbereitung der Befüllung

Der Fahrzeugführer darf das Tankfahrzeug nur dann befüllen, wenn er hierzu unterwiesen ist. Dazu gehören insbesondere betriebsspezifische Besonderheiten der Füllstelleneinrichtungen.

Das Tankfahrzeug muss geerdet werden. Zum Erden dürfen nur die vorgesehenen, mit dem Tank verschweißten Erdungsanschlüsse benutzt werden. Die Erdungsanschlüsse am Fahrzeug müssen frei sein von Farbe, Fett, Rost und Schmutz, damit die elektrostatischen Aufladungen abgeleitet werden können. Anhängefahrzeuge sind gesondert zu erden. (Hinweis: Es gibt seit einiger Zeit Signalgeber für die Füllstands- und Produktüberwachung, in die die Erdungseinrichtung integriert ist.)

Siehe Absatz 6.8.2.1.27 ADR und Abschnitt 8 Absätze 1 und 2 Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten TRbF 30 "Füllstellen, Entleerstellen und Flugfeldbetankungsstellen" in Verbindung mit Abschnitt 3.2.4.2 BG-Regel "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen" (BGR 132).

Die Befüllung muss ständig vom Fahrzeugführer vor Ort überwacht werden.

Der Befüller hat insbesondere folgende Pflichten:

Wenn ein Alarm die Befüllung abgebrochen hat, besteht ein hohes Risiko, wenn die Anlage wieder in Betrieb genommen wird, ohne dass die Störungsursache gefunden und beseitigt worden ist. In der Regel ist eine Freigabe durch den Verantwortlichen der Füllstelle erforderlich.

4.2.5 Durchführung der Untenbefüllung (Bottom- Loading)

Das Tankfahrzeug ist so einzufahren, dass die lagerseitigen Befülleinrichtungen optimal erreicht werden können.

Die Gasrückführung ist anzuschließen. Bei der Mengenvoreinstellung sind eventuell in den Kammern enthaltene Restmengen zu berücksichtigen. Dabei darf weder der zulässige Befüllungsgrad der einzelnen Kammern noch die zulässige Gesamtmasse des Fahrzeuges überschritten werden. Zum Einhalten des Befüllungsgrades darf die Überfüllsicherung nicht benutzt werden. Auf die Dichtheit der Verbindungen an den Trockenkupplungen ist zu achten.

Die Trockenkupplungen werden auch als API- Kupplungen bezeichnet. Hinter der Abkürzung API verbirgt sich eine Branchennorm des American Petroleum Institute, die auch außerhalb Amerikas innerhalb der Branche angewandt wird.

Spricht die Überfüllsicherung einer Kammer an, wird die Beladung automatisch beendet. Die weiteren Maßnahmen richten sich nach den Festlegungen der Beladestelle.

Bild 19: Zwei Befüllrohre sind angeschlossen, rechts die Gasrückführung mittels Schlauch

Bild 20: API- Kupplung (Landseite) im Detail

4.2.6 Durchführung der Obenbefüllung (top- Loading)

Die Obenbefüllung über den offenen Dom ist die klassische Befüllmethode. Dabei wird das Tankfahrzeug in der Regel über eine Klapptreppe von einem Füllgerüst (Loading-Rack oder stationäre Bühne) aus erreicht.

Dieses Arbeitsverfahren ist nur noch für Mitteldestillate, Heizöl schwer und Bitumen zulässig.

Bild 21: Übliche Füllbühne für top- Loading, mit der das Tankfahrzeug sowohl von der rechten als auch der linken Fahrzeugseite erreicht werden kann

Die Klapptreppe der Befüllanlage ist für das Begehen des Tankfahrzeuges bestimmungsgemäß in Position zu bringen.

Die fahrzeugeigenen klappbaren oder versenkbaren Geländer, Haltegriffe, Laufstege und Standflächen sind für das Begehen der Arbeitsplätze auf dem Tankfahrzeug bestimmungsgemäß zu verwenden. Viele Füllstellen sind auch mit stationären Absturzsicherungen ausgerüstet. Diese können benutzt werden, sofern sie geeignet sind. Dies ist der Fall, wenn sie mindestens auf der Seite der Klapptreppe ein über die Länge des Laufsteg reichendes Sicherheitsfanggitter und auf der gegenüberliegenden Seite ein absenkbares Geländer, das sich der Bauhöhe des Tankfahrzeuges anpasst, haben (siehe Bilder 21, 22, 23). Diese können selbsttätig in Position gelangen oder vom Fahrzeugführer in Position gebracht werden.

Siehe § 24 Abs. 1 und 2 sowie § 25 Abs. 1 i.V.m. Anhang 2 Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29).

Sofern geeignete stationäre Absturzsicherungen vorhanden sind, kann der Fahrer auf das Benutzen der fahrzeugeigenen Geländer verzichten.

Bild 22: Tankfahrzeuge an Füllstelle mit ortsfesten Absturzsicherungen.

Das Auslaufrohr des Füllarmes (Standrohr) muss möglichst senkrecht auf dem Boden der Kammer aufstehen und ständigen Kontakt mit dem Tank haben. Die Befüllung wird mit gedrosselter Leistung begonnen, bis die Ausläufe des Füllrohres mit Produkt bedeckt sind. Damit soll vermieden werden, dass Produkt in der Kammer versprüht wird und dadurch elektrostatische Aufladungen entstehen.

Siehe Abschnitt 8 Absätze 1 und 2 Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten TRbF 30 "Füllstellen, Entleerstellen und Flugfeldbetankungsstellen" in Verbindung mit Abschnitt 3.2.4.2 der BG-Regel "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen" (BGR 132).

Siehe auch Abschnitt 7.5.10 ADR.

Bei der Befüllung mit DK können besondere Maßnahmen erforderlich sein, wenn zuletzt OK in der Kammer befördert wurde. Eine Betriebsanweisung des Verladers kann detaillierte Vorgaben enthalten. Die Domdeckel derjenigen Kammern, die gerade nicht befüllt werden, müssen aus Gründen des Brandschutzes und des Umweltschutzes geschlossen sein.

Siehe auch Absatz 4.3.2.3.3 ADR.

Während des Befüllvorganges ist der Zughebel oder die Zugleine zum Betätigen des Schnellschlussventils mit der Hand zu halten.

Um ein Überfüllen oder Überlaufen zu vermeiden, ist die Füllgeschwindigkeit so rechtzeitig zu drosseln, dass unter Berücksichtigung der Nachlaufmenge die zulässige oder vorgesehene Füllmenge nicht überschritten wird.

Bild 23: Fahrzeugführer bei der Obenbefüllung.

Muss ein Fahrzeug im Rahmen der Beladung vorgezogen werden, ist Folgendes zu beachten:

4.2.7 Brand beim Befüllen des Tankfahrzeuges

Der wichtigste Grundsatz lautet: Personenschutz geht vor Sachschutz!

Wichtig: Ruhe bewahren, überlegt handeln!

Sofort Befüllung abbrechen und Alarm geben!

Es ist zu unterscheiden, ob

brennt.

Maßnahmen durch den Fahrzeugführer setzen abhängig von der Gefährdungslage einen ausreichenden Sicherheitsabstand voraus. Wenn dieser nicht gewährleistet werden kann, ist zum Selbstschutz die Flucht erforderlich. Daraus ergeben sich folgende Hinweise:

4.2.8 Abschließende Handlungen

Die Befülleinrichtungen sind so voneinander zu trennen, dass die abtropfenden Restmengen gefahrlos aufgefangen werden können.

Es ist zu kontrollieren, ob alle Absperreinrichtungen geschlossen sind. Des Weiteren müssen die Ablassventile und die Befüllstutzen dicht sein. Die Ablassstutzen sind mit Kappen zu sichern und die Armaturenschränke sind zu verschließen.

Die Erdung ist vom Tankfahrzeug zu trennen.

Die richtige Gefahrgut-Kennzeichnung ist produktbezogen zu überprüfen und gegebenenfalls anzubringen.

Diese besteht aus der vorgeschriebenen orangefarbenen Kennzeichnung (Warntafel) und den vorgeschriebenen Großzetteln (Placards).

Siehe dazu auch Abschnitt 4.1.2 dieser BG-Information.

Die orangefarbene Kennzeichnung ist vorn und hinten senkrecht zur Längsachse und an den Seiten jedes Tanks oder Tankabteils parallel zur Längsachse des Fahrzeugs deutlich sichtbar anzubringen. Sie muss mit der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und der UN-Nummer (Kennzeichnungsnummer des Stoffes) versehen sein. Die an den Seiten angebrachten Tafeln sind nicht erforderlich, wenn nur ein Stoff befördert wird und die vorn und hinten angebrachten Tafeln mit der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und der UN-Nummer versehen sind oder die für den gefährlichsten beförderten Stoff, das heißt für den Stoff mit dem niedrigsten Flammpunkt, vorgeschriebene Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und UN-Nummer angegeben ist.

Siehe auch Unterabschnitt 5.3.2.1 ADR.

Wenn die für den gefährlichsten beförderten Stoff vorgeschriebene Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und die dazugehörige UN-Nummer nur vorn und hinten angegeben ist, müssen die in jedem Tank oder jedem Abteil eines Tanks enthaltenen Stoffe im Beförderungspapier einzeln angegeben werden.

Siehe auch Absatz 5.4.1.1.13 ADR.

Die Vorschriften über die Kennzeichnung gelten auch für ungereinigte leere und nicht entgaste Tankfahrzeuge.

Siehe auch Absatz 5.3.2.1.7 ADR.

Insbesondere ist auf die richtigen Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr und die UN-Nummern nach einem Produktwechsel zu achten.

Die Großzettel (Placards) sind immer an beiden Längsseiten und hinten am Fahrzeug anzubringen.

Siehe auch Unterabschnitt 5.3.1.4 ADR.

Bild 24: Heckseite des Tankfahrzeuges mit Warntafel und Placard.

Der Beförderer (das Unternehmen, das die Beförderung mit oder ohne Beförderungsvertrag durchführt) hat darauf zu achten, dass die betreffenden Fahrzeugführer fähig sind, die schriftlichen Weisungen zu verstehen und richtig anzuwenden.

Siehe auch Unterabschnitt 5.4.3.6 ADR.

Diese Weisungen sind im Fahrerhaus so aufzubewahren, dass sie leicht auffindbar sind.

Siehe auch Unterabschnitt 5.4.3.4 ADR.

Unfallmerkblätter, die auf die im Fahrzeug befindlichen Güter nicht zutreffen, müssen zur Vermeidung von Verwechslungen von den zutreffenden Dokumenten getrennt aufbewahrt werden.

Siehe auch Unterabschnitt 5.4.3.5 ADR.

Weitere Hinweise enthält Anhang 6 dieser BG-Information.

Verbrennungsheizgeräte und elektrische Geräte dürfen erst nach dem Verlassen der Füllstelle wieder in Betrieb genommen werden.

Speziell bei Untenbefüllung

Alle Befüllrohre und -schläuche sind nach Beendigung des Befüllvorganges in die vorgesehene Ruhelage zu bringen und zu sichern.

Speziell bei Obenbefüllung

Der Domdeckel ist zuzuklappen und zu verschließen.

Die Klapptreppe ist hochzuziehen und sorgfältig einzurasten. Fahrzeugeigene Geländer sind abzusenken.

Produktreste sind aus der Domwanne in Absprache mit der Füllstelle zu entfernen, fachgerecht zu entsorgen und die Ablaufleitungen sind zu schließen.

4.3 Entladen des Tankfahrzeuges

4.3.1 Allgemeines

Anfahrt

Dabei ist insbesondere zu achten auf

Das Tankfahrzeug soll so positioniert werden, dass die Schlauchverbindung zwischen dem Tankfahrzeug und dem Füllanschluss möglichst kurz ist und ohne Knick hergestellt werden kann. Das Tankfahrzeug soll so wenig wie möglich in den Bereich des fließenden Verkehrs hineinragen.

Rückwärtsfahren und Rangieren sind - nach Möglichkeit - zu vermeiden.

Bild 25: Fahrer beim Aussteigen

Das Tankfahrzeug muss mit betätigter Feststellbremse abgestellt werden. Im Gefälle sind zusätzlich die vorgeschriebenen Unterlegkeile zu benutzen.

Siehe auch Abschnitt 8.3.7 ADR in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29).

Der Fahrzeugmotor muss während des Entladevorganges abgestellt werden. Dies gilt nicht, wenn der Betrieb des Fahrzeugmotors für das Entladen erforderlich ist.

Siehe auch Abschnitt 8.3.6 ADR.

Es ist verboten, aus dem Führerhaus herauszuspringen sowie vom Aufstieg abzuspringen. Aufstiege und Haltegriffe sind bestimmungsgemäß zu benutzen.

Siehe auch § 41 Abs. 1 Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29).

Vor dem Beginn der Entladung muss der Fahrer die erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen, zum Beispiel Schutzschuhe, Schutzhandschuhe, anziehen. Funkenreißende Gegenstände, zum Beispiel Schlüssel oder Feuerzeuge, sollten nach Möglichkeit nicht in den Taschen der Arbeitskleidung mitgeführt werden. Wenn dies dennoch erforderlich ist, ist zu empfehlen, sie nur in verschließbaren Taschen am Körper mitzunehmen.

Die Schachtdeckel sollen nur mit den zugelassenen Schachthaken geöffnet werden. Festgefrorene Schachtabdeckungen dürfen nicht durch offenes Feuer aufgetaut werden. Hierfür hat sich heißes Wasser bewährt.

Schächte sollen nicht länger offen stehen als notwendig. Geführte Schachtabdeckungen sind gegen unbeabsichtigtes Zuschlagen zu sichern. Geöffnete Schächte müssen durch Warndreieck, Leitkegel und/oder für Zone 1 zugelassene Leuchten gesichert werden. Für über Fahrbahnen ausgelegte Schläuche und Kabel ist die Sicherung auch erforderlich.

Siehe auch Abschnitt 5.1.2 Absätze 3 und 6 Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten TRbF 30 "Füllstellen, Entleerstellen und Flugfeldbetankungsstellen".

Bild 26: Kenntlich machen von ausgelegten Schläuchen

Wenn an der Anlieferungsstelle Bau- oder Instandsetzungsarbeiten durchgeführt werden, ist zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen eine Koordination mit dem Baustellenverantwortlichen herzustellen.

Siehe auch § 6 Absatz 1 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

In der Betriebsanweisung ist auf das Verhalten bei Gewitter hinzuweisen. Gewitterlagen, von denen Risiken ausgehen können, sind nicht eindeutig definiert. Es ist davon auszugehen, dass bei in 5 bis 6 km Entfernung liegenden Gewitterfronten zündfähige Entladungen möglich sind. Bei dieser Entfernung ist der Donner hörbar.

4.3.2 Rückwärtsfahren und Rangieren

Ist ein gefahrloses Rückwärtsfahren oder Rangieren nicht möglich, hat sich der Fahrzeugführer durch einen Einweiser einweisen zu lassen.

Siehe auch § 46 Absatz 1 Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29).

Einweiser ist, wer einem Fahrzeugführer bei Sichteinschränkung Zeichen gibt, damit Personen durch Fahrbewegungen nicht gefährdet werden. Er muss ausreichende Kenntnisse haben, um die Verkehrsvorgänge beurteilen zu können.

Einweiser dürfen sich nur im Sichtbereich des Fahrzeugführers und nicht zwischen dem sich bewegenden Fahrzeug und in dessen Bewegungsrichtung befindlichen Hindernissen aufhalten. Sie dürfen während des Einweisens keine anderen Tätigkeiten ausführen.

Sobald keine Sichtverbindung zwischen dem Fahrzeugführer und dem Einweiser mehr besteht, muss der Fahrzeugführer das Fahrzeug sofort anhalten.

Siehe auch § 46 Abs. 2 Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29).

Bild 27: Einweiser richtig positioniert: Er ist im Rückspiegel sichtbar

Steht ein Einweiser nicht zur Verfügung, kann eine Gefährdung von Personen in der Regel vermieden werden, wenn

Bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr ist § 9 Absatz 5 Straßenverkehrs-Ordnung ( StVO) zu beachten. Nach heutiger Rechtsauffassung zum Straßenverkehrsrecht sind technische Einrichtungen (Kamera-Monitor-System, Rangier-Warneinrichtungen oder andere Systeme) hilfreich, können jedoch den Einweiser grundsätzlich nicht ersetzen.

4.3.3 Entladen an Tankstellen

Überfüllungen der Lagertanks der Tankstelle müssen vermieden werden.

Siehe Abschnitt 4.2.3 Absatz 1 Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten TRbF 40 "Tankstellen".

Vermischungen einzelner Kraftstoffsorten untereinander können dazu führen, dass Sicherheitsrisiken entstehen. Deshalb sind sie zu vermeiden.

Selbst kleinste Ottokraftstoff-Anteile im Dieselkraftstoff setzen den Flammpunkt beträchtlich herab. Die Folge ist eine erhöhte Explosionsgefahr!

Auch bei elektronischer Abfüllschlauchsicherung (ASS) ist stets vor dem Ablassen zu prüfen,

angeliefert werden soll.

Danach muss sich der Fahrzeugführer vergewissern,

Tankfahrzeuge, die Kraftstoffe an Tankstellen oder Gewerbebetriebe liefern, müssen mit einer Abfüllschlauchsicherung (ASS) ausgestattet sein.

Die ASS muss mit dem vorhandenen Tankstellensystem kompatibel sein und die Funktion der Schlauchüberwachung sowohl für den Produkt- als auch für den Gaspendelschlauch erfüllen.

Erfolgt eine reine Mitteldestillatanlieferung (DK), kann die Überwachung der Schlauchverbindung auch mittels einer automatischen Notaus- Einrichtung (ANA) sichergestellt werden.

Siehe auch § 19g Gesetze zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emission flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen - 20. BImSchV).

Siehe auch Abschnitt 4.3.4 dieser BG-Information.

Der Entladevorgang ist vom Fahrzeugführer ständig zu überwachen, um bei Störungen sofort eingreifen zu können. Bei einer Störung ist der Abfüllvorgang sofort zu unterbrechen. Der Abfüllvorgang darf erst nach Beheben der Störung fortgesetzt werden. Das Durchziehen von Schläuchen unter dem Tankfahrzeug ist zu vermeiden, da die Beobachtung des Abfüllvorganges dadurch schwieriger wird.

Peilstutzen und -verschlüsse dürfen nur zum Peilen geöffnet werden.

Siehe Abschnitt 6.7 Abs. 1 Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten TRbF 40 "Tankstellen".

Beim Abkuppeln der Schläuche ist darauf zu achten, dass kein Produkt in den Dom- oder Befüllschacht gelangt, da hierdurch ein gefährliches Dampf-/Luft-Gemisch im Dom- oder Befüllschacht entstehen kann. Auch geringe Tropfmengen müssen aufgenommen werden.

Zum Lösen von Kupplungen oder Verschlusskappen ist im Bedarfsfall nicht funkenreißendes Werkzeug zu verwenden.

Siehe Abschnitt 6.6 Absätze 2 und 3 Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten TRbF 40 "Tankstellen".

Nach dem Abfüllvorgang sind alle Verbindungen zu lösen und alle Anschlüsse dicht zu verschließen. Dazu gehören auch die Dom- oder Befüllschächte. Alle Schläuche und Kabel sind einzupacken und die Sicherungsmittel zu verstauen.

4.3.4 Entladen beim Endverbraucher

Endverbraucher können Gewerbebetriebe, landwirtschaftliche Betriebe oder private Haushalte sein.

Sofern das Tankfahrzeug bei der Anlieferung im Bereich des fließenden Verkehrs positioniert wird, ist eine geeignete Absicherung erforderlich. Dazu gehört auch die Kenntlichmachung von Schläuchen, wenn sie über einen Gehweg ausgelegt werden. Das kann durch Leitkegel ("Lübecker Hüte"), Absperrband, Warndreiecke und bei Dunkelheit auch durch Warnleuchten erfolgen.

Siehe auch § 32 Abs. 1 StVO.

Sofern Befüllstutzen und/oder Grenzwertgeberanschlüsse von Kundentanks, zu denen zum Beispiel auch Kraftstoffbehälter von ortsbeweglichen Arbeitsmaschinen gehören, vom Boden aus nicht erreicht werden können und geeignete Aufstiege fehlen, muss eine Sicherung gegen Abstürzen auf andere Weise ermöglicht werden. Erforderlichenfalls kann eine geeignete Leiter verwendet werden.

Der Fahrzeugführer muss gemäß ständiger Rechtsprechung Kundentanks und ihre Einrichtungen vor der Befüllung soweit wie möglich in Augenschein nehmen und auf offensichtliche Mängel prüfen. Dabei ist auch zu prüfen, ob der Tank die vorgesehene Menge aufnehmen kann (Freiraumermittlung). Besondere Sorgfalt ist bei Batterietanks anzuwenden, weil es hier zu unterschiedlichen Füllständen der Einzeltanks kommen kann.

Siehe auch Abschnitt 6.4.1 Abs. 6 Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten TRbF 30 "Füllstellen, Entleerstellen und Flugfeldbetankungsstellen".

Beim Befüllen von Tanks muss der Grenzwertgeber (GWG) des Tanks an die Abfüllsicherung des Tankfahrzeuges angeschlossen sein.

Siehe Abschnitt 6.4.1 Abs. 7 Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten TRbF 30 "Füllstellen, Entleerstellen und Flugfeldbetankungsstellen".

Der Entladevorgang ist vom Fahrzeugführer ständig zu überwachen, um bei Störungen sofort eingreifen zu können. Erforderlichenfalls müssen das Tankfahrzeug und die Tankanlage wechselnd beobachtet werden. Bei einer Störung ist der Abfüllvorgang sofort zu unterbrechen. Ist die Störung nicht zu beheben, ist der Abfüllvorgang zu beenden.

Siehe auch Abschnitt 6.4.1 Abs. 5 Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten TRbF 30 "Füllstellen, Entleerstellen und Flugfeldbetankungsstellen".

Bei der Anlieferung von Kraftstoff (DK) für gewerbliche Zwecke ist der Einsatz einer automatischen Notaus-Einrichtung (ANA) vorgeschrieben.

Siehe auch § 19g Wasserhaushaltsgesetz ( WHG) in Verbindung mit Abschnitt 9.3.2.1 Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten TRbF 20 "Läger".

Wird mit dem Tankfahrzeug auch Ottokraftstoff ausgeliefert, ist die Überwachung durch die im Abschnitt 4.3.3 beschriebene Abfüllschlauchsicherung (ASS) erforderlich.

Bild 28: Befüllstutzen und Grenzwertgeberanschluss an einem häuslichen Heizöltank, links die Entlüftung


Siehe auch § 19g Wasserhaushaltsgesetz ( WHG) in Verbindung mit Abschnitt 9.3.2.1 Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten TRbF 20 "Läger".

Beim Umgang mit Additiven ist die Betriebsanweisung zu beachten.

Siehe auch § 20 Abs. 2 Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV).

4.4 Zusätzliche Anforderungen für spezielle Produkte

4.4.1 Bitumen

Die Gefahr liegt beim Bitumen vor allem in der hohen Temperatur dieser Produkte. Sie liegt zwischen 160 und 200 °C. Deshalb sind beim Umgang mit Bitumen immer die persönlichen Schutzausrüstungen zu tragen (siehe Anhang 5).

Siehe auch § 15 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

Eine weitere große Gefahr liegt im Kontakt von heißem Bitumen mit Wasser. Dabei verdampft das Wasser schlagartig. Bitumen schäumt auf und spritzt mit Temperaturen von über 100 °C aus dem Dom. Auch ein Versprühen ist möglich. Diese Gefahren lassen sich vermeiden, wenn vor dem Befüllen eines jeden Tankabteiles geprüft wird, ob es frei von Wasser und Emulsionen (wasserhaltigem Bitumen) ist.

Armaturen und Schläuche müssen sauber gehalten werden, weil erstarrtes Bitumen die Benutzung unmöglich macht. Falls Schläuche und Leitungen doch einmal verstopfen, sind sie vom offenen Leitungsende von außen her zu erwärmen. Es darf niemals versucht werden, verstopfte Auslaufstutzen und Leitungen mechanisch (zum Beispiel mit einer Stange) zu durchstoßen.

Da die Abgabe von Bitumen unter Druck erfolgt, ist es besonders wichtig, dass

Hinsichtlich der Eignung ist zu beachten, dass

Außerdem sollte ein Bitumenschlauch nicht älter als zwei Jahre sein.

Bitumen ist als Gefahrgut der Klasse 9 mit der UN-Nummer 3257 zu kennzeichnen, da es mit Temperaturen über 100 °C befördert wird.

Bild 29: Kennzeichnung bei der Beförderung eines erwärmten Stoffes, die zusätzlich zum Gefahrzettel (Placard) und zur Warntafel erforderlich ist


Siehe auch Abschnitt 5.3.3 ADR.

Bitumen-Tankfahrzeuge werden mit Kompressionsdruck aus der Abgasanlage entladen. Vor dem Lösen von Verbindungen ist insbesondere darauf zu achten, dass sie drucklos sind.

4.4.2 Fluxbitumen

Fluxbitumen ist als Gefahrgut der Klasse 3 mit der UN-Nummer 3256 zu kennzeichnen, da es im erwärmten Zustand entzündbar ist.

Es kann korrosiv wirkende Sorten geben. Deshalb ist der Aspekt geeigneter Dichtungen am Tankfahrzeug mit dem Absender oder Verlader abzustimmen.

4.4.3 Flugkraftstoffe

Flugkraftstoffe sind unter dem Aspekt der Wasserfreiheit besonders sensible Produkte. Auch Spuren von Wasser können in üblichen Flughöhen durch Gefrieren zu Problemen bei der Versorgung von Triebwerken und Motoren führen.

Um die Wasserfreiheit auch in der Transportkette zu gewährleisten, ist vor der Beladung darauf zu achten, dass sich kein Wasser (Kondenswasser) in der Kammer befindet. Weiterhin sind vor der Entladung des Tankfahrzeuges nach Vorgaben des Empfängers Absetzzeiten einzuhalten und Kontrollen vorzunehmen.

Nach der Beladung und vor der Entladung sind Proben und Rückstellmuster zu nehmen. Dies ist in der Regel nicht die Aufgabe des Fahrzeugführers.

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Mineralölprodukte Anhang 1


Allgemeines

Das Mineralöl - andere Bezeichnungen: Rohöl, Erdöl oder Crude - besteht im Wesentlichen aus Kohlenwasserstoffen. Des Weiteren sind aber auch eine größere Zahl anderer Stoffe enthalten, zu denen organische Sauerstoff-, Schwefel- und Stickstoffverbindungen gehören können. Darüber hinaus können auch Metalle sowie Schlacken und Sände, die in diesem Zusammenhang als Schadstoffe bezeichnet werden, enthalten sein. Die Zusammensetzung ist vom Fördergebiet abhängig.

So wie es gefördert wird, ist das Mineralöl nicht zu gebrauchen. Durch die Verarbeitung werden die einzelnen Bestandteile voneinander getrennt und zu spezifikationsgerechten hochwertigen Produkten verarbeitet.

Die klassische Trennung der einzelnen Bestandteile voneinander ist die Destillation. Das Prinzip ist dabei folgendes: Das Mineralöl wird schrittweise auf etwa 360 °C erwärmt, wobei die meisten Bestandteile verdampfen. Anschließend werden die Dämpfe in Fraktioniertürmen stufenweise abgekühlt, wo sich bei unterschiedlichen Temperaturen die verschiedenen Fraktionen wieder als Flüssigkeiten niederschlagen. Die einzelnen Fraktionen entsprechen einer Produktgruppe.

Durch die Destillation erhält man selten ein marktgerechtes Spektrum an Bestandteilen. Durch Crack- und Conversionsverfahren werden die Moleküle der schweren Bestandteile geteilt, um Bestandteile zu erhalten, die zu markt- und spezifikationsgerechten Produkten weiterverarbeitet werden.

Als Gase bezeichnet man im allgemeinen Stoffe, die unter normalem Druck und unter normalen Umgebungstemperaturen gasförmig sind. Das sind zum Beispiel Stickstoff, Sauerstoff, Wasserstoff, Propan und Butan. Aber auch Gasgemische gehören dazu, zum Beispiel Luft, Stadtgas oder Erdgas. Deren Transport wird in dieser BG-Information nicht abgehandelt.

Als Dämpfe werden dagegen die flüchtigen Bestandteile bezeichnet, die durch Verdunsten bei normalem Druck und bei normalen Umgebungstemperaturen (zum Beispiel Benzindämpfe) oder beim Erhitzen über den Siedepunkt aus einer Flüssigkeit entweichen (zum Beispiel Wasserdampf).

Bild 30: Schema einer Fraktionierkolonne

Wichtige allgemeine Eigenschaften

Mineralölprodukte besitzen einige besondere Eigenschaften, die für den sicheren Umgang mit ihnen bekannt sein müssen. Nachstehend werden jedoch nur die Merkmale derjenigen Stoffe beschrieben, deren Transporte in dieser Sicherheitsinformation abgehandelt werden.

Fließfähigkeit

Ein Maß für das Fließverhalten von Stoffen ist die Viskosität. Sie wird vom stofflichen Aufbau eines Produktes bestimmt und ändert sich bei Erwärmung zum Teil erheblich.

Für den Transport ist die Viskosität vor allem ein Hinweis darauf, ob das betreffende Produkt vor einer Verladung erwärmt und gegebenenfalls in erwärmtem Zustand befördert werden muss.

Löslichkeit in Wasser

Mineralölprodukte sind in Wasser nahezu unlöslich. Es können aber geschmacklich aktive Stoffe in das Wasser übergehen und es damit schon bei geringer Kontamination für den Menschen ungenießbar machen. Außerdem können die in einigen Produkten enthaltenen Zusätze sich in Wasser lösen oder Verbindungen mit dem Wasser eingehen.

Bei intensiver Verwirbelung von Mineralölprodukten mit Wasser, wie das zum Beispiel in schnell strömenden Gewässern möglich ist, können Emulsionen entstehen. Das bedeutet, dass das Öl dann in kleinsten Tröpfchen im Wasser schwebt wie das Butterfett in der Milch. Eine Trennung kann erreicht werden, indem die Emulsion ohne jegliche Strömung ruhig gestellt wird. Nach einiger Zeit, die Beruhigungszeit genannt wird, trennen sich die Bestandteile zumindest weitgehend voneinander. Es ist auch möglich, die Bestandteile mit geeigneten Bindemitteln voneinander zu trennen.

Mineralölprodukte sind leichter als Wasser. Sie werden also - außer bei einer Verwirbelung - stets auf dem Wasser schwimmen. Deshalb kann im Brandfall nicht mit Wasser gelöscht werden.

Mineralölprodukte sind wassergefährdende Stoffe im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes. Deshalb müssen die vorgesehenen Sofortmaßnahmen bei Überfüllungen und Verschüttungen unbedingt konsequent umgesetzt werden.

Ausdehnung bei Erwärmung

Im Gegensatz zu Wasser dehnen sich Mineralölprodukte bei Erwärmung stark aus. Deshalb dürfen Tanks niemals zu 100 % befüllt werden, die zulässigen Füllungsgrade beziehungsweise Füllmengen sind einzuhalten.

Wird beispielsweise ein mit Dieselkraftstoff bis an den Rand gefülltes offenes 200-l-Fass von 20 auf 40 °C erwärmt, wie es an heißen Sommertagen leicht vorkommen kann, würden etwa 3 l ausfließen. Wäre ein derart gefülltes Fass verschlossen, würde es durch den in der Flüssigkeit entstehenden Druck bersten.

Elektrostatische Aufladbarkeit

Die Mineralölprodukte besitzen eine geringe elektrische Leitfähigkeit. Das führt zu elektrischen Aufladungen beim Fließen. Diese werden beim Befüllen eines Tanks oder einer Kammer eines Tankfahrzeuges nur langsam an die Behälterwand abgegeben. Die im Behälter angesammelte elektrische Ladung darf nicht so groß werden, dass es zu zündfähigen Funkenentladungen kommt. Sie würden ein im Tank oder in der Kammer vorhandenes explosionsfähiges Dampf-/Luft-Gemisch entzünden.

Entzündbarkeit

Nicht die Mineralöle selbst, sondern die sich aus ihnen entwickelnden Dämpfe sind, mit Luft vermischt, entzündbar!

Für einen Brand müssen mindestens drei Voraussetzungen gegeben sein:

Bild 31: Zünddreieck

Eine Entzündung ist möglich, wenn der Anteil der Mineralöldämpfe im Dampf-/Luft-Gemisch in einem bestimmten produktabhängigen Bereich liegt und eine ausreichend starke Zündquelle vorhanden ist. Der zündfähige Bereich wird abgegrenzt durch die untere Explosionsgrenze (UEG) und die obere Explosionsgrenze (OEG), wobei die Werte in Volumen -% angegeben werden. Als Zündquelle kommt auch eine elektrostatische Funkenentladung in Betracht.

Sicherheitstechnische Kennzahlen für die Brand- und Explosionsgefährlichkeit

Flammpunkt

Der Flammpunkt ist die niedrigste Flüssigkeitstemperatur, bei der sich unter festgelegten Bedingungen Dämpfe in solchen Mengen entwickeln, dass diese über dem Flüssigkeitsspiegel durch eine herangeführte Flamme kurzzeitig entzündet werden können.

Die einzelnen Mineralölprodukte besitzen unterschiedliche Flammpunkte.

Da Ottokraftstoffe einen Flammpunkt von unter minus 25 °C aufweisen, entwickeln sich bei normalen Umgebungstemperaturen so viel Dämpfe, dass - mit einer ausreichenden Luftmenge vermischt - immer Brand- und Explosionsgefahr besteht. Werden Stoffe mit einem Flammpunkt, der höher als die Umgebungstemperatur liegt, über den Flammpunkt hinaus erwärmt, entstehen ebenfalls entzündbare Dampf-/Luft-Gemische.

Der Flammpunkt bildet sowohl im ADR als auch in der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft befindlichen Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbFneu: BetrSichV) die Grundlage für eine Einteilung in Stoffe unterschiedlicher Gefährlichkeit. Die Zuordnungen beziehungsweise Einteilungen in Gefahrklassen sind in den beiden Rechtsgebieten unterschiedlich:

Flammpunkt Zuordnung nach ADR1
höchstens 61 °C Klasse 3
über 61 °C, wenn auf oder über ihren Flammpunkt erwärmt Klasse 3
Flammpunkt Gefahrklasse nach VbF2
unter 21 °C a I z.B. Ottokraftstoff
von 21 bis 55 °C a II z.B. Turbo Fuel Jet a 1
über 55 bis 100 °C a III z.B. Dieselkraftstoff

Mit dem außer Kraft treten der VbF ist die Einteilung in Gefahrklassen im Recht zur Zeit nicht genannt, weil die Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV) sie nicht enthält. Die TRbF verwenden die Gefahrklassen und gelten gemäß § 27 Abs. 6 BetrSichV, der die Übergangsvorschriften regelt, fort. Insofern sind die Gefahrklassen weiterhin anwendbar.

Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse a III, die auf ihren Flammpunkt oder darüber erwärmt sind, stehen den brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse a I gleich.

Die Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV) nennt im § 4 die Begriffe hochentzündlich, leichtentzündlich und entzündlich, ohne sie mit der Festlegung von Flammpunktgrenzen zu definieren.

Bitumen gilt nicht als brennbare Flüssigkeit im Sinne der bis 31. Dezember 2002 in Kraft befindlichen Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbFneu: BetrSichV). Es kann jedoch bei starker Erhitzung, beispielsweise bei Schweißarbeiten an einem leeren Tank, an dessen Wänden noch Bitumenreste haften, brennen und auch explosionsfähige Dampf-/Luft-Gemische bilden.

Veränderung des Flammpunktes durch Vermischen

Bereits Beimengungen von weniger als einem Prozent Ottokraftstoff senken den Flammpunkt des zur Gefahrklasse a III gehörenden Dieselkraftstoffes oder leichten Heizöles erheblich herab. Faustformel: 1 Liter A1- Produkt auf 1000 Liter a III- Produkt ergibt eine Flammpunktabsenkung von ca. 3 °C.

Derartige Mischungen sind sehr gefährlich:

Explosionsbereich

Mineralöldämpfe können nur entzündet werden, wenn der dafür notwendige Sauerstoff, also ausreichend Luft, vorhanden ist.

Die Dämpfe von Ottokraftstoffen (Benzinen), Petroleum, Flugkraftstoffen, Dieselkraftstoffen und leichten Heizölen sind nur dann entzündbar, wenn ihr Volumengehalt im Dampf-/Luft-Gemisch etwa zwischen 0,6 (untere Explosionsgrenze: UEG) und 8 (obere Explosionsgrenze: OEG) Prozent liegt. Ein Gemisch mit einem Volumengehalt von weniger als 0,6 Prozent Mineralöldämpfen wird als "zu mager" bezeichnet. Liegt der Volumengehalt über 8 Prozent, spricht man von einem "zu fetten" Gemisch; ein zu fettes Gemisch kann nur an der Grenze der umgebenden Luft brennen.

Mineralölprodukte der Gefahrklassen AI und AII beispielsweise entwickeln wegen ihres niedrigen Flammpunktes schnell eine erhebliche Menge von Dämpfen, wenn sie ins Freie auslaufen. Sie können also mit der umgebenden Luft eine explosionsfähige Atmosphäre bilden, die dadurch besonders gefährlich ist, weil sie nicht sichtbar ist. Ein so entstandener Gefahrbereich kann nicht ohne weiteres abgegrenzt werden. Um Brand- und Explosionsgefahren zu vermeiden, ist es unter anderem wichtig, ein Überlaufen auch kleiner Mengen derartiger Produkte zu vermeiden.

Dämpfe der entzündbaren Flüssigkeiten sind schwerer als Luft. Deshalb besteht ein weiteres, häufig unterschätztes Gefahrenpotential in der Fähigkeit der Dämpfe, in Kanalisationen größere Entfernungen zurückzulegen. Das bedeutet, dass es in Kanalisationen auch in größeren Entfernungen zu Explosionen kommen kann. Diese können so heftig sein, dass Kanaldeckel hochgeschleudert werden.

Zündtemperatur

Die Zündtemperatur ist die nach einem festgelegten Verfahren ermittelte niedrigste Temperatur eines erwärmten Gegenstandes, an dem sich aufgrund der Oberflächentemperatur Dampf-/Luft-Gemische entzünden.

Diese Temperaturen sind unterschiedlich hoch und können für Dampf-/Luft-Gemische von Ottokraftstoffen (Benzinen), Petroleum, Düsenkraftstoffen, Dieselkraftstoffen und Heizölen zwischen 220 °C und 280 °C liegen.

Zündquellen

Als Zündquellen kommen offene Flammen und Gegenstände mit hoher Temperatur in Betracht.

Zündquellen können beispielsweise sein:

Wichtige Eigenschaften der Mineralöldämpfe

Die Dämpfe der Mineralölprodukte besitzen über die Entzündbarkeit hinaus drei unter Sicherheitsaspekten wichtige Eigenschaften:

Farblosigkeit

Aufgrund ihrer Farblosigkeit lassen sich Mineralöldämpfe optisch nicht erkennen. Zur Feststellung oder zum Nachweis sind Messgeräte erforderlich. Wenn zum Beispiel bei warmer Witterung in der Sonne durch Mineralöldämpfe entstehende Schlieren in der Luft erkennbar sind, ist das eine Ausnahmesituation, die nicht auf Erkennbarkeit schließen lässt.

Dichte

Mineralöldämpfe weisen eine größere Dichte auf als Luft. Dies bedeutet, dass sie schwerer sind und sich deshalb am Boden und in Vertiefungen konzentrieren. Man bezeichnet dies auch als "kriechen". Das kann zu einer Verbreitung über weite Strecken in Gräben und Rohren, zu denen auch die Kanalisation gehört, mit erheblichen Zündgefahren führen.

Verdünnung

Mineralöldämpfe verdünnen sich mit der Entfernung von ihrer Austrittsstelle, soweit keine Eingrenzung des Verbreitungsvolumens vorhanden ist. Das bedeutet unter Sicherheitsaspekten, dass Dämpfe, die an ihrer Austrittsstelle für eine Entzündung zu fett sind, in einiger Entfernung zur Austrittsstelle die obere Explosionsgrenze (OEG) unterschreiten und hierbei zündfähig werden. Die besondere Gefahr liegt in der Tatsache, dass wegen der Farblosigkeit dabei nicht zu erkennen ist, wo ein zündfähiger Bereich liegt und wo nicht.

Ein Gefahrenschwerpunkt in diesem Zusammenhang sind insbesondere während einer Befüllung vorschriftswidrig nicht verschlossene Peilkappen in Domschächten unterirdischer Tanks. Sie führen zur Ansammlung austretender Dämpfe im Domschacht, die über längere Zeiträume dort verweilen können. Dabei ist nicht erkennbar, wann und wo das Gemisch zu fett, zündfähig oder zu mager ist.

Gesundheitsgefahren

Sowohl von den Mineralölen und seinen Komponenten als auch von den Dämpfen können Gesundheitsgefahren ausgehen. Ottokraftstoffe enthalten auch das als Krebs erzeugend in der Kategorie 1 eingestufte Benzol. Der Benzolgehalt ist aber seit dem 1. Januar 2000 auf maximal 1 Vol. -% begrenzt.

Aus Rohöl gewonnene Produkte

Aus Rohöl kann eine Vielzahl von Produkten gewonnen werden, die über Kraft- und Brennstoffe sowie Einsatzprodukte der chemischen Industrie hinausgehen. Unter dem Oberbegriff "Benzin" wird oftmals eine große Zahl unterschiedlicher Kohlenwasserstoffgemische und Produktgruppen zusammengefasst.

Die Dämpfe der Produkte sind gesundheitsschädlich beim Einatmen. Darüber hinaus sind Ottokraftstoffe als krebserzeugend anzusehen, sofern der Massegehalt an Benzol> 0,1 % beträgt. Sie dürfen bis zu 1 % Benzol enthalten.

Nachstehend werden die wichtigsten Produkte, die auch in Tankfahrzeugen befördert werden, erläutert:

Flüssiggase

Das Rohöl wird bei der Förderung von enthaltenen Gasen befreit. Dennoch enthält es Gase, die bei der Destillation und auch der weiteren Verarbeitung frei werden oder abgezogen werden. Unter Druck sind sie flüssig. Es handelt sich um Propan und Butan. Verwendet werden sie für die Herstellung von Kunststoffen und für die Verbrennung zur Wärmeerzeugung.

Soweit diese Gase in Tankfahrzeugen befördert werden, handelt es sich um spezielle Fahrzeuge und dementsprechend spezielle Befüll- und Entleereinrichtungen, die in dieser BG-Information nicht behandelt werden.

Ottokraftstoffe

Mittels Destillation, Konversion und Reformierung produzierte Benzine werden mit weiteren Komponenten zu einem jeweils spezifikationsgerechten "Ottokraftstoff' (OK), der in Ottomotoren verwendet werden kann, weiterverarbeitet. Die frühere auch heute gelegentlich noch verwendete Bezeichnung lautete "Vergaserkraftstoff"(VK). Ottokraftstoffe besitzen einen Flammpunkt von weniger als minus 25 °C und sind daher besonders explosionsgefährlich.

Flugkraftstoffe

Flugkraftstoffe werden für den Antrieb von Flugzeugen und Hubschraubern verwendet. Übliche Flugkraftstoffsorten in der Zivilluftfahrt sind Jet A1 für Turbinentriebwerke und Avgas 100 LL sowie Jet B für Kolbentriebwerke. Hinsichtlich der zu befördernden Mengen liegt die Bedeutung beim Jet A1. Dieses hat einen Flammpunkt ab 38 °C bis ca. 48 °C. Hingegen entsprechen die Spezifikationen Avgas 100 LL und Jet B hinsichtlich ihrer physikalischen Eigenschaften den Ottokraftstoffen.

An Flugkraftstoffe werden sehr hohe Spezifikationsanforderungen gestellt, die genau überwacht werden. Besonders wichtig ist dabei die Sicherstellung der Wasserfreiheit.

Dieselkraftstoffe

Dieselkraftstoffe (DK) haben einen Flammpunkt von mindestens 55 °C und sind den Mitteldestillaten zuzuordnen. Darüber hinaus müssen sie im Winter kältefest sein. Das bedeutet, dass kein Paraffin ausfallen darf. Dieses würde die Kraftstofffilter und -leitungen der Motoren verstopfen.

Heizöle

Heizöle unterscheiden sich gegenüber Dieselkraftstoffen vor allem darin, dass sie höhere Anteile an Paraffinen enthalten können, weil sie in Kesselanlagen verbrannt werden. Es werden zwei Sorten voneinander unterschieden:

Leichtes Heizöl (HEL) hat genauso wie der Dieselkraftstoff einen Flammpunkt von mindestens 55 °C und ist für die Verbrennung in kleineren Kesselanlagen, zu denen auch Heizungsanlagen in kleineren Häusern gehören, bestimmt. Als Brennstoff unterliegt es einer anderen Besteuerung als Kraftstoffe. Deshalb ist es in Deutschland in der Regel rot eingefärbt.

Schweres Heizöl (HS) ist schwarz, zähflüssig und in der Regel nur in erwärmtem Zustand einsetzbar. Oft liegt sein Flammpunkt über 100 °C, so dass es dann nicht mehr zu den brennbaren Flüssigkeiten gemäß der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft befindlichen Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbFneu: BetrSichV) gehört.

Bitumen

Bitumen ist ein Destillationsrückstand. Sein Flammpunkt liegt in der Regel zwischen 210 und 300 °C, bei sogenanntem Verschnittbitumen ab 110 °C. Somit unterliegt Bitumen nicht der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft befindlichen Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbFneu: BetrSichV). Verwendet wird es für die Herstellung von Dachmaterialen und zum Straßenbau. Aber auch als Feuchtigkeitsschutz bei Bauwerken und Korrosionsschutz bei Stahlbauten wird es eingesetzt.

Bitumen ist bei Umgebungstemperaturen halbfest bis fest, so dass es in erwärmtem Zustand umgeschlagen und befördert werden muss. In der Regel liegt die Verladetemperatur zwischen 160 und 200 °C. Deshalb ist es Gefahrgut und als solches der Klasse 9 zugeordnet.

Fluxbitumen

Fluxbitumen ist ein Additiv für den Raffinerieprozess, das aus Altölen "aufgekocht" wird. In der Raffinerie dient es als Fließverbesserer.

Es ist im erwärmten Zustand entzündbar. Außerdem kann es korrosive Eigenschaften haben.


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