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Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I

BGI/GUV-I 5190 / DGUV Information 203-071 - Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel
Organisation durch den Unternehmer
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI/GUV-I)

(Ausgabe 06/2010; 02/2012aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Archiv 06/2010

Vorbemerkung

Der Arbeitgeber / Unternehmer ist verantwortlich für die Bereitstellung sicherer elektrischer Arbeitsmittel. Zur Erhaltung des sicheren Zustandes dieser Arbeitsmittel sind wiederkehrende Prüfungen erforderlich.

Diese Information gibt praxisbezogene Hinweise für die Organisation der nach § 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV) geforderten wiederkehrenden Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel.

Dazu orientiert sich diese Information sowohl an den Festlegungen der Technischen Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1201 "Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftiger Anlagen" und der TRBS 1203 Teil 3 "Befähigte Personen - Besondere Anforderungen Elektrische Gefährdungen" als auch an den Schutzzielen des § 5 "Prüfungen" der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV/GUV-V A3) und den zugehörigen Durchführungsanweisungen.

Weiterhin erhält der Arbeitgeber / Unternehmer Hinweise bezüglich angemessener Prüffristen, sachgerechter Dokumentation und Kennzeichnung der Arbeitsmittel. Ergänzend befinden sich Vorschläge zu Vertragsinhalten für die Vergabe von Prüfaufträgen im Anhang 3 "Hinweise zur Auftragsvergabe".

Die in dieser Information enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben.

1 Anwendungsbereich

Diese Information gibt dem Arbeitgeber/Unternehmer Hinweise zur Organisation wiederkehrender Prüfungen an

Die oben genannten Gruppen werden innerhalb dieser Information unter dem Begriff "elektrisches Arbeitsmittel" zusammengefasst.

In bestimmten Bereichen sind weitergehende Anforderungen aus Verordnungen, Normen und anderen Regelwerken zu beachten. Dies gilt beispielsweise in explosionsgefährdeten Bereichen oder im Bergbau.

Für medizinische Produkte, die in den Anlagen 1 oder 2 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung ( MPBetreibV) aufgeführt sind, gelten eigene Regeln. Für andere elektrisch betriebene Medizinprodukte können nachfolgende Informationen unter Beachtung weitergehender Anforderungen aus der MPBetreibV angewendet werden.

2 Begriffsbestimmungen

3 Vorgaben zu Prüfungen

3.1 Gesetzliche Vorgaben

Nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes ( ArbSchG) und § 3 der Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV) trägt der Arbeitgeber / Unternehmer die Verantwortung, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, welche Maßnahmen getroffen werden müssen, um die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Eine dieser Maßnahmen kann die Durchführung von wiederkehrenden Prüfungen sein (§ 10 Abs. 2 BetrSichV).

Die Organisation der Prüfungen im betrieblichen Ablauf ist grundsätzlich Aufgabe des Arbeitgebers / Unternehmers. Er kann diese Aufgabe an eine andere Person delegieren, z.B. Betriebsleiter, Bereichsmeister.

Für wiederkehrende Prüfungen von elektrischen Arbeitsmitteln sind insbesondere:

zu ermitteln.

3.2 Allgemeine Vorgaben

Zur Durchführung wiederkehrender Prüfungen von elektrischen Arbeitsmitteln empfiehlt es sich, folgende notwendige Voraussetzungen festzulegen:

4 Anforderungen an das Prüfpersonal

Für die sichere Durchführung der Prüfungen sowie die Beurteilung des ordnungsgemäßen Zustands des zu prüfenden elektrischen Arbeitsmittels ist eine hohe, an die Prüfaufgabe angepasste Qualifikation des Prüfpersonals notwendig. In vielen Fällen sind neben der elektrischen Sicherheit auch andere Gefährdungen bei der Beurteilung zu berücksichtigen, z.B. die Wirksamkeit der mechanischen Schutzeinrichtung an einem Winkelschleifer oder einer Handkreissäge. Auch im Rahmen einer ordnungsgemäß durchgeführten Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel kann es zu Gefährdungen des Prüfpersonals sowie der Umgebung kommen. Das Prüfpersonal muss diese erkennen, berücksichtigen und geeignete Schutzmaßnahmen treffen.

Der Arbeitgeber / Unternehmer trägt nach § 3 Abs. 3 der BetrSichV die Auswahlverantwortung für die Personen, die von ihm mit der Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen zur Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes der Arbeitsmittel beauftragt werden. Dies muss für Prüfaufgaben nach § 10 der BetrSichV eine befähigte Person sein.

Die erforderliche Qualifikation der befähigten Person ist an die Berufsausbildung, die Berufserfahrung und die zeitnahe berufliche Tätigkeit gebunden. Aus diesen Forderungen wird deutlich, dass zur sicherheitstechnischen Beurteilung elektrischer Arbeitsmittel dem Grundsatz nach die Qualifikationsmerkmale einer Elektrofachkraft im entsprechenden Tätigkeitsbereich vorliegen müssen.

Elektrotechnisch unterwiesene Personen (EuP) durften nach der Durchführungsanweisung ( DA) zum § 5 der BGV/GUV-V A3 unter Verwendung von Prüfgeräten mit eindeutiger Aussage eigenverantwortlich die Wiederholungsprüfung an ortsveränderlichen elektrischen Arbeitsmitteln durchführen.

Dem entgegen fordert die TRBS 1201, dass die Beurteilung der Prüfergebnisse nur durch eine befähigte Person nach den Abschnitten 2 und 3.3 der TRBS 1203 erfolgen kann!

Dennoch ist es möglich, dass in einem Prüfteam die EuP im Rahmen der Wiederholungsprüfungen elektrotechnische Tätigkeiten übernimmt und damit die befähigte Person unterstützt. Die Verantwortung für die Sicherheit bei den durchzuführenden Arbeiten trägt dabei immer eine Elektrofachkraft. Die Auswertung der Prüfergebnisse unterliegt der Verantwortung der befähigten Person.

4.1 Berufsausbildung

Die befähigte Person für die Durchführung von Prüfungen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen muss

Der Arbeitgeber / Unternehmer hat zu prüfen,

4.2 Berufserfahrung

Die befähigte Person muss Erfahrungen im praktischen Umgang mit den zu prüfenden Arbeitsmitteln während eines nachgewiesenen Zeitraumes gesammelt haben. Hierzu legt die TRBS 1203 fest, dass eine mindestens einjährige Erfahrung bei der Errichtung, dem Zusammenbau oder der Instandhaltung von elektrischen Arbeitsmitteln vorliegen muss, um sie für die Prüfungen von elektrischen Arbeitsmitteln zu qualifizieren.

Während der praktischen Tätigkeit muss die befähigte Person Erfahrungen gesammelt haben über die Arbeiten

Darüber hinaus muss die befähigte Person in der Lage sein, die Anlässe zu erkennen, die Prüfungen auslösen, zum Beispiel im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung oder aus arbeitstäglicher Beobachtung.

Nach Abschnitt 3.3 der TRBS 1203 verfügen Personen mit der in Anhang 2 (siehe Anhang 6) aufgeführten Berufsausbildung in der Regel über die erforderliche Berufserfahrung für befähigte Personen für die Prüfungen zum Schutz vor elektrischen gefahren im jeweiligen Tätigkeitsfeld.

4.3 Zeitnahe berufliche Tätigkeit

Die befähigte Person muss eine zeitnahe berufliche Tätigkeit (siehe Anhang 6) entsprechend der Prüfaufgabe ausgeübt haben. Das bedeutet, dass die Berufserfahrung praxisnah und aktuell sein muss.

Sie muss über die für die vorgesehenen Prüfaufgaben im Einzelnen erforderlichen Kenntnisse der Elektrotechnik sowie der relevanten technischen Regeln verfügen.

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die befähigte Person sich angemessen weiterbildet, um die vorhandenen Kenntnisse, z.B. über Mess- und Prüfverfahren, zu aktualisieren. In Abhängigkeit von der Prüfaufgabe kann die Weiterbildung z.B. durch Teilnahme an Schulungen oder an einem einschlägigen Erfahrungsaustausch erfolgen.

4.4 Weisungsfreiheit und Verantwortung

Die befähigte Person unterliegt bei ihrer Prüftätigkeit keinen fachlichen Weisungen und darf wegen dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden (§ 2 Abs. 7 Satz 2 BetrSichV). Die befähigte Person ist verantwortlich für den Prüfumfang, die Prüfdurchführung sowie die Bewertung der Ergebnisse. Die Ergebnisse dienen dem Arbeitgeber / Unternehmer als Grundlage zur Präzisierung der Gefährdungsbeurteilung und können damit zur Optimierung der Prüffristen beitragen.

5 Durchführung der Prüfungen

Für die fachgerechte Durchführung der Prüfung ist die befähigte Person verantwortlich.

Bei der Prüfung muss der Schutz gegen elektrischen Schlag und Lichtbogenbildung jederzeit gewährleistet sein.

Prüfgeräte und Zubehör müssen für die Prüfungen geeignet sein.

Siehe auch: Anhang 1 Vorschriften und Regeln Nr. 4 "Normen"

Bei der Prüfung sind die relevanten elektrotechnischen Bestimmungen zu beachten.

5.1 Prüfumfang

Zum Prüfumfang einer wiederkehrenden Prüfung gehören die Prüfschritte

Das Arbeitsmittel ist bei einer Wiederholungsprüfung grundsätzlich nicht zu öffnen, ausgenommen:

Bild 1: Beispielhafte Darstellung der betrieblichen Organisation von Prüfung und Gefährdungsbeurteilung

5.1.1 Besichtigen

Dieser Prüfschritt ist weitreichender und von der "Besichtigung auf augenscheinliche Mängel", die vor jedem Einsatz der Arbeitsmittel durch den Benutzer erfolgt, zu unterscheiden.

Das Besichtigen der Arbeitsmittel ist ein wichtiger Bestandteil der Prüfung und immer als erster Prüfschritt durchzuführen. Hierbei sind äußerlich erkennbare Mängel und Schäden sowie die Eignung für den zu erwartenden Einsatzort festzustellen.

Die Erfahrung zeigt, dass beim fachgerechten Besichtigen die meisten Mängel (über 80 %) bereits erkannt werden.

Typische Feststellungen sind:

Auch während des Messens und Erprobens ist der Prüfling weiterhin zu besichtigen.

Es ist festzustellen, welche Schutzmaßnahme für das Arbeitsmittel vorgesehen ist, da hierdurch die weiteren Prüfschritte festgelegt werden:

Die Checkliste in Anhang 4 zeigt beispielhaft den Umfang eines gewissenhaften Besichtigens.

5.1.2 Messen

Durch das Messen wird festgestellt, ob die Wirksamkeit der Schutzmaßnahme gegen elektrischen Schlag sichergestellt ist. Dabei ist zu überprüfen, ob die festgelegten sicherheitstechnischen Grenzwerte eingehalten und die Messergebnisse für den Prüfling typisch sind.

Die Messungen an den Arbeitsmitteln sind je nach Schutzklasse unterschiedlich durchzuführen. Die in der DIN VDE 0701-0702 und DIN EN 60974-4 (VDE 0544-4) ausführlich dargestellten Messverfahren werden in diesem Abschnitt nur kurz beschrieben.

Eine Übersicht des Prüfumfanges und der entsprechenden Grenzwerte zeigt die Tabelle im Anhang 5.

Die Messungen müssen mit geeigneten Mess- und Prüfgeräten nach den Normenreihen DIN VDE 0404, DIN EN 61557 (VDE 0413) sowie der Norm DIN EN 61010-1 (VDE 0411-1) durchgeführt werden. Diese können sich in technischer Ausstattung, z.B. Drehstromanschluss, und Preis deutlich unterscheiden.

Hinweis: Weiterführende Hinweise zur praktischen Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen elektrischer Arbeitsmittel sind in der Information "Wiederholungsprüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel - Praxistipps für den Prüfer" (BGI/GUV-I 5090), ausgeführt.

5.1.2.1 Messen des Schutzleiterwiderstandes

Das Messen des Schutzleiterwiderstandes bei Arbeitsmitteln der Schutzklasse I wird mit einem definierten Prüfstrom durchgeführt. Damit wird die niederohmige Durchgängigkeit des Schutzleiters zwischen Netzanschluss (Stecker) und allen berührbaren leitfähigen Teilen, die mit dem Schutzleiter in Verbindung stehen müssen, geprüft.

5.1.2.2 Messen des Isolationswiderstandes

Das Messen des Isolationswiderstandes ist bei allen Arbeitsmitteln mit einer hohen definierten Prüfgleichspannung durchzuführen. Die sicherheitstechnischen Grenzwerte sind je nach Bauart der Arbeitsmittel unterschiedlich.

5.1.2.3 Messen des Schutzleiter- und Berührungsstromes

In Arbeitsmitteln treten betriebsmäßige Ableitströme auf, die bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten dürfen.

Die Notwendigkeit einer Schutzleiterstrom- oder Berührungsstrommessung ist abhängig von der Bauart des Arbeitsmittels.

Hierfür können folgende Messverfahren angewendet werden:

Je nach Arbeitsmittel können nur bestimmte Messverfahren angewendet werden.

5.1.2.4 Messen der Ausgangsspannung

An Arbeitsmitteln mit z.B. Steckverbinder oder Klemmen an Ladegeräten ist das Messen der Ausgangsspannung Bestandteil der Prüfung. Dazu ist ein Messgerät geeigneter Kategorie, z.B. CAT III / DIN EN 61010-1 (VDE 0411-1), mit entsprechendem Messzubehör zu verwenden.

5.1.3 Funktionsprüfung, Erproben

Eine Funktionsprüfung des Arbeitsmittels oder seiner Teile ist insoweit vorzunehmen, wie es zum Nachweis der Sicherheit erforderlich ist.

Hierzu zählen insbesondere Funktions- und Sichtprüfung an:

5.2 Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme

Die Betriebssicherheitsverordnung fordert im § 4 Abs. 1 "Anforderungen an die Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel":

 !"... der Arbeitgeber hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung so gering wie möglich zu halten...".

Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme ist in diesem Zusammenhang eine wirkungsvolle und nachweisbare Maßnahme zur Gefahrenabwehr.

Sie kann auch vom Hersteller des Arbeitsmittels nachgewiesen werden (§ 5 Abs. 4, BGV/GUV-V A3).

Mit der am Arbeitsmittel angebrachten CE-Kennzeichnung dokumentiert und erklärt der Hersteller in eigener Verantwortung, dass das Produkt den grundlegenden Anforderungen der relevanten EG-Richtlinien entspricht. Sie ist kein Prüfzeichen für Sicherheit und Qualität, sondern Voraussetzung für das In-Verkehr-Bringen des Produktes im europäischen Binnenmarkt.

Inwieweit damit die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme ersetzt wird, legt die befähigte Person fest.

Zumindest sollte eine Sichtprüfung auf augenscheinliche Mängel, z.B. Transportschäden, erfolgen, bei der gleichzeitig die Eignung des Arbeitsmittels für den vorgesehenen Einsatzbereich überprüft werden kann (§ 4 Abs. 3 BetrSichV).

6 Auswertung und Prüffristen

In der Vergangenheit wurden Richtwerte für Prüffristen in Vorschriften und Regelwerken genannt.

Seit Inkrafttreten der Betriebssicherheitsverordnung gibt es vielfach Unsicherheiten im Umgang mit Prüffristen, da diese Verordnung keine Prüffristen vorgibt.

!Ein Fehlen vorgegebener Prüffristen bedeutet aber auf keinen Fall, dass diese willkürlich festgelegt werden können.

Das Festlegen der Prüffristen ist ein wesentlicher Teil der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG, § 3 BetrSichV und § 3 BGV/GUV-V A1.

Arbeitsmittel unterliegen bei der Benutzung schädigenden Einflüssen, wie z.B. nicht bestimmungsgemäßer Gebrauch, Schmutz-/ Staubeinwirkungen, Feuchtigkeit/Nässe, Korrosion, Öle, Fette, Säuren, Laugen, rauer Betrieb, mechanische Beanspruchungen, elektrische, chemische und thermische Einflüsse.

Einige der vorgenannten Einflüsse können auch bei der Lagerung von Arbeitsmitteln negative Auswirkungen haben.

Die Notwendigkeit, gefährdungsbezogene Prüffristen unter Berücksichtigung der konkreten Arbeitsmittelbenutzung zu ermitteln, setzt eine umfangreiche Bewertung der Arbeitssituation voraus.

Dabei können die nachfolgenden Kriterien herangezogen werden:

Bei der Festlegung von Prüffristen kann sich der Arbeitgeber / Unternehmer an den Beispielen aus Abschnitt 3.5.2 der TRBS 1201 sowie an den berufsgenossenschaftlichen Empfehlungen, z.B. Durchführungsanweisung zu § 5 Prüfungen BGV/GUV-V A3 sowie an den entsprechenden Abschnitten der BGI 594 und BGI 608 orientieren, da diese auf umfangreichen Ermittlungen basieren.

Siehe auch Anhang 2 "Auszug aus TRBS 1201"

Zur Ermittlung der Prüffrist für elektrische Arbeitsmittel lässt die TRBS 1201 bei den technischen Prüfungen auch die Möglichkeit der Prüfung mit datentechnisch verknüpften Messsystemen z.B. Online-Überwachung mit der Maßgabe einer zeitnahen Instandhaltung zu. Elektrische Arbeitsmittel gelten dann als ständig überwacht, wenn sie von Elektrofachkräften instand gehalten werden und durch messtechnische Maßnahmen überwacht werden. Dabei muss sichergestellt sein, dass durch Instandhaltung und messtechnische Maßnahmen Schäden rechtzeitig entdeckt und behoben werden können.

Die Prüffrist muss so festgelegt werden, dass das Arbeitsmittel nach den allgemein zugänglichen Erkenntnisquellen, betrieblichen Erfahrungen oder auf Basis spezifischer Nachweise im Zeitraum zwischen zwei Prüfungen sicher benutzt werden kann.

Die Festlegung der Prüffristen ist in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. Diese sind auf Grundlage der Ergebnisse und der Auswertungen der wiederkehrenden Prüfungen gegebenenfalls anzupassen.

Für die Einhaltung und Richtigkeit der Prüffristen ist der Arbeitgeber / Unternehmer verantwortlich.

7 Dokumentation und Kennzeichnung

!Das Ergebnis der Prüfung ist zu dokumentieren!

Zur Dokumentation der Prüfergebnisse ist die Aufzeichnung von Messwerten und Messverfahren sinnvoll. Durch ein längerfristiges Aufbewahren lassen sich Veränderungen des Zustandes der Arbeitsmittel darstellen und Prüffristen bestätigen oder korrigieren.

Die Dokumentation sollte mindestens folgende Informationen beinhalten:

Bestandteil der Dokumentation ist auch die Festlegung der Prüffrist, z.B. in Form des nächsten Prüftermins, durch die befähigte Person.

Der Nachweis dazu kann z.B. durch Registrierung in

erbracht werden.

Um auch dem Benutzer die Mitwirkung bei der Überwachung der Prüffrist zu ermöglichen, ist die zusätzliche Dokumentation durch Aufbringen einer Plakette mit dem nächsten Prüftermin auf dem Arbeitsmittel sinnvoll. Gleichermaßen kann damit die Kategoriekennzeichnung K1/K2 nach "Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach Einsatzbereichen" (BGI 600) erfolgen.

Neben der sichtbaren Kennzeichnung bieten am Prüfling angebrachte Transponder (RFID) die Auslesemöglichkeit aller zugeordneten Daten. Hier lassen sich auch die Prüfergebnisse hinterlegen.

Die Erfassung sämtlicher Prüflinge bringt gleichzeitig den Vorteil einer detaillierten Inventarisierung der ortsveränderlichen elektrischen Arbeitsmittel mit sich.

!Die Dokumentation der Prüfergebnisse ist mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren!

Bild 2: Beispiel für eine Prüfplakette


© BG Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse

Bild 3: Beispiel für eine Prüfbanderole zur Befestigung an der Leitung


© BG Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse

.

Vorschriften und Regeln Anhang 1


Nachstehend sind die in dieser Information aufgeführten Vorschriften, Bestimmungen und Regeln zusammengestellt:

1. Gesetze, Verordnungen

Arbeitsschutzgesetz ( ArbSchG)

Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV)

Medizinprodukte-Betreiberverordnung ( MPBetreibV)

2. Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)

1201 Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen

1203 Befähigte Personen

3. Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

3.1 Vorschriften

"Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1)

"Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV/GUV-V A3)

3.2 Regeln

"Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR/GUV-R 500)

3.3 Informationen

"Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung" (BGI 594)

"Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach Einsatzbereichen" (BGI 600)

"Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen" (BGI 608)

"Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel - Praxistipps für den Prüfer" (BGI/GUV-I 5090)

4. Normen

Bezugsquelle:
Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin bzw.
VDE-Verlag GmbH, Postfach 12 23 05, 10591 Berlin

DIN VDE 0100-600 (VDE 0100-600): 2008-06 Errichten von Niederspannungsanlagen - Teil 6: Prüfungen (IEC 60364-6: 2006, modifiziert); Deutsche Übernahme HD 60364-6: 2007
DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100): 2009-10 Betrieb von elektrischen Anlagen - Teil 100: Allgemeine Festlegungen
DIN EN 60204-1 (VDE 0113-1): 2007-06 Sicherheit von Maschinen - Elektrische Ausrüstung von Maschinen - Teil 1: Allgemeine Anforderungen (IEC 60204-1: 2005, modifiziert); Deutsche Fassung EN 60204-1: 2006
Normen der Reihe DIN VDE 0404 (VDE 0404) Prüf- und Messeinrichtungen zum Prüfen der elektrischen Sicherheit von elektrischen Geräten
DIN EN 61010-1 (VDE 0411-1) Sicherheitsbestimmungen für elektrische Mess-, Steuer-, Regel- und Laborgeräte
Normen der Reihe DIN EN 61557 (VDE 0413) Elektrische Sicherheit in Niederspannungsnetzen bis AC 1 000 V und DC 1 500 V
- Geräte zum Prüfen, Messen oder Überwachen von Schutzmaßnahmen -
DIN EN 60974-4 (VDE 0544-4): 2007-09 Lichtbogenschweißeinrichtungen -
Teil 4: Inspektion und Prüfung während des Betriebes
DIN VDE 0701-0702 (VDE 0701-0702): 2008-06 Prüfung nach Instandsetzung, Änderung elektrischer Geräte
- Wiederholungsprüfung elektrischer Geräte
- Allgemeine Anforderungen für die elektrische Sicherheit


.

Auszug aus TRBS 1201 (Ausgabe 09.12.06) Anhang 2


Beispiel: Elektrische Arbeitsmittel

Zur Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes werden elektrische Arbeitsmittel in bestimmten Zeitabständen geprüft.

Als Maß für die ausreichende Bemessung von Prüffristen für elektrische Arbeitsmittel kann die festgestellte Abweichung vom Sollwert herangezogen werden (Fehlerquote). Aufgrund von Betriebserfahrungen und arbeitsmittelbezogenen Fehlerquoten haben sich folgende Richtwerte für Prüffristen von elektrischen Arbeitsmitteln bewährt, z.B.:

Bisher bewährte Prüffrist für ortsveränderliche elektrische Arbeitsmittel: soweit erforderlich, jedoch mindestens jährlich.

Vergleich mit der eigenen betrieblichen Situation (Beurteilung der konkreten Gefährdung):

Betriebliche Situation Mögliche Auswirkung auf die Prüffrist
handgeführte elektrische Arbeitsmittel und andere während der Benutzung bewegte oder ähnlich stark beanspruchte elektrische Arbeitsmittel, Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen mit Steckvorrichtungen, Verkürzung der Prüffrist (auf die Hälfte)
wie oben, aber auf Baustellen erhebliche Verkürzung der Prüffrist (auf ein Viertel)
bewegliche Leitungen mit Stecker und Festanschluss, Anschlussleitungen mit Stecker in Büros oder unter ähnlichen Bedingungen Verlängerung der Prüffrist (Verdoppelung)


.

Hinweise zur Auftragsvergabe Anhang 3


Bei der Vergabe der Prüfungen an externe Dienstleister (Auftragnehmer) ist zu beachten, dass die angebotenen Prüfumfänge vergleichbar sind. Hierzu können die Anforderungen aus dem Abschnitt 5 "Durchführung der Prüfungen" herangezogen werden.

Vor der Abgabe des Angebots sollte der Auftragnehmer (Prüfer) über die besonderen betrieblichen Bedingungen informiert werden, z.B. notwendige Ortskenntnisse, betriebsbedingte Gefährdungen, zusätzliche Anfahrtswege, erhöhter Prüfaufwand. Die Bildung von Gerätegruppen kann Hilfestellung bei der Kalkulation und dem Vergleich mehrerer Angebote sein.

Beispiele von Gerätegruppen mit vergleichbarem Prüfaufwand:

Das Angebot sollte die Aufwendungen für An- und Abreise, Prüfungen, Berichterstellungen, die Beistellung der Prüfplaketten und -Protokolle, Datenverwaltung sowie sonstige Kosten ausweisen.

Nachfolgende Punkte können Bestandteile eines Vertrages sein:

  1. Grundlage für die wiederkehrenden Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel sind § 5 BGV/GUV-V A3 sowie § 10 der Betriebssicherheitsverordnung in Verbindung mit den Technischen Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1201.
  2. Die Durchführung der Prüfung ist unter Einhaltung der nach Gefährdungsbeurteilung festgelegten Prüffristen terminlich in das Betriebsgeschehen einzuplanen und mit dem Benutzer abzustimmen.
  3. Die Prüfungen sind durch eine befähigte Person nach TRBS 1203 Teil 3 durchzuführen (Abschnitt 4 "Anforderungen an das Prüfpersonal"). Die Befähigung ist vom Auftragnehmer zu bestätigen.
  4. Die Prüfungen führt der Auftragnehmer eigenverantwortlich durch. Bei der Prüfung sind die relevanten elektrotechnischen Bestimmungen zu beachten (Anhang 1 "Vorschriften und Regeln").
  5. Die Arbeitsmittel sind zusätzlich bezüglich der Eignung für die jeweiligen Einsatzbereiche zu überprüfen.
  6. Alle zur Gefährdungsbeurteilung benötigten Prüfergebnisse sind zu erfassen und dem Auftraggeber zukommen zu lassen.
  7. Bestandslisten der zu prüfenden Arbeitsmittel sind auf den aktuellen Stand zu bringen. Diese können zur Dokumentation der Prüfung verwendet werden.
  8. Die Kennzeichnung der bestandenen Prüfung, z.B. Prüfplakette, muss gut erkennbar und dauerhaft an dem Prüfling angebracht werden.
    Folgende Angaben soll die Kennzeichnung ausweisen:
  9. Abgelaufene Kennzeichnungen vorheriger gleichartiger Prüfungen sind zu entfernen.
  10. Arbeitsmittel, die die Prüfung nicht bestanden haben, sind deutlich als unsicher zu kennzeichnen und der weiteren Verwendung zu entziehen. Der Auftraggeber/Betreiber ist zu informieren.


.

Beispiel einer Checkliste zum Besichtigen von Arbeitsmitteln Anhang 4


Besichtigungsmerkmale "Zustand des Prüflings"
[_] Prinzipielle Eignung des Arbeitsmittels für den Einsatzbereich (vergleiche auch BGI 600)
[ ] Kennzeichnung K1 [ ]; K2 [ ]
An Stecker/ Leitungskupplung:
[ ] Stecker- oder Kupplungsgehäuse ohne Deformierung oder Beschädigung,
[ ] Keine Abnutzungen, Lockerungen, Brüche oder thermische Schäden an Steckerstiften,
[ ] Schutzkontakte frei von Korrosion, Verbiegungen oder Brüchen.
An der Anschlussleitung (auch Handprobe):
[ ] Wirksamkeit der Zugentlastungen,
[ ] Biege- und Knickschutzteile vorhanden und unbeschädigt,
[ ] Übereinstimmung von Schutzklasse und Anschlussleitung/Stecker, ggf. Kupplung,
[ ] Querschnittbemessung ausreichend.
An Gehäuse/Körper:
[ ] Wirksamer Berührungsschutz ausreichend, Schutzart mind. IP 2X oder höher,
[ ] Schutzart der Gehäuse oder Verkleidungen nicht durch Beschädigung oder Einbeulung beeinträchtigt,
[ ] Keine unzulässigen Eingriffe und Änderungen, Einritzungen und Abnutzungen,
[ ] Gehäuse ohne Bruchschäden,
[ ] Unbeschädigte Isolierungen/Isolierteile, z.B. von außen zugängliche Schleifkohlenhalter,
[ ] Keine Anzeichen von Überlastung oder unsachgemäßem Gebrauch,
[ ] Keine übermäßige Verschmutzung, Korrosion, Feuchtigkeit, leitfähige Ablagerungen,
[ ] Kühlöffnungen frei, erforderliche Luftfilter vorhanden,
[ ] Keine Schäden an Schalter, Schalterarretierungen, Stellteilen, Betätigungseinrichtungen, Meldeleuchten usw.,
[ ] Ordnungsgemäße Bestückung mit Sicherungen, Lampen oder dergleichen,
[ ] Ordnungsgemäß montierte und funktionstüchtige mechanische Schutzvorrichtungen,
[ ] Keine sonstigen mechanischen, chemischen oder thermischen Beeinträchtigungen,
[ ] Lesbarkeit von Typschild und Aufschriften, die der Sicherheit dienen, z.B. Warnsymbole, Schutzklasse, Schutzart, Kenndaten von Sicherungen, Schalterstellungen an Trenn- u. Wahlschaltern, Kategorie-[K1] / [K2] für Einsatzbereiche usw.
Zutreffendes bitte ankreuzen [x]


.

Übersicht des Prüfumfangs und der sicherheitstechnischen Grenzwerte Anhang 5


Arbeitsmittel der Schutzklasse (SK) I II III
Besichtigen
Messen des Schutzlei-
terwiderstandes
Für Leitungen mit einem Bemessungsstrom ≤ 16 A
bis 5 m: ≤ 0,3 Ω,

je weitere
7,5 m: zusätzlich 0,1 Ω;
max. 1 Ω

Für Leitungen mit höheren Bemessungsströmen gilt der berechnete ohmsche Widerstandswert

- -
Messen des Isolations-
widerstandes
≥ 1 MΩ;

≥ 2 MΩ für den Nachweis der sicheren Trennung (z.B. Trafo);

≥ 0,3 MΩ bei Geräten mit Heizelementen

≥ 2 MΩ ≥ 0,25 MΩ
Messen des Schutzlei-
terstromes
≤ 3,5 mA
an leitfähigen Bauteilen mit PE-Verbindung.

1 mA/kW bis max. 10 ma bei Geräten mit Heizelementen P > 3,5 kW

- -
Messen des Berüh-
rungsstromes
≤ 0,5 mA
an leitfähigen Bauteilen ohne PE-Verbindung
≤ 0,5 mA
an leitfähigen Bauteilen
-
Messen der Ausgangs-
spannung
Leerlaufspannung an Ladegeräten, Netzteilen (ggf. PELV), Stromerzeugern, Kleinspannungserzeugern (SELV) usw.
Erproben Funktion von Sicherheitseinrichtungen und Funktionsprobe
Dokumentieren, Auswerten und Prüffrist festlegen


.

Übersichtstabelle zur befähigten Person "Elektrische Gefährdung" (Auszug aus Anhang 2, TRBS 1203) Anhang 6


Befähigte Person Berufsausbildung Berufserfahrung Zeitnahe berufliche Tätigkeit
1 2 3 4
Elektrische Gefährdung elektrotechnische Berufsausbildung (z.B. Elektroniker der Fach richtungen Energie- und Gebäudetechnik, Automatisierungstechnik oder Informations- und Telekommunikationstechnik, Systemelektroniker, Informationselektroniker Schwerpunkt Bürosystemtechnik oder Geräte- und Systemtechnik, Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik sowie vergleichbare industrielle Ausbildungen) oder abgeschlossenes Studium der Elektrotechnik oder eine andere für die vorgesehene Prüfaufgabe ausreichende elektrotechnische Qualifikation (Abschnitt 3.3) mindestens einjährige Erfahrung mit der Errichtung, dem Zusammenbau oder der Instandhaltung von elektrischen Arbeitsmitteln oder Anlagen (Abschnitt 3.3) aktualisiert Kenntnisse zur Elektrotechnik, z.B. durch Teilnahme an Schulungen oder an einem einschlägigen Erfahrungsaustausch; geeignete zeitnahe berufliche Tätigkeiten können z.B. sein:
  • Reparatur-, Service- und Wartungsarbeiten und abschließende Prüfung an elektrischen Geräten
  • Prüfung elektrischer Betriebsmittel in der Industrie, z.B. in Laboratorien, an Prüfplätzen
  • Instandsetzung und Prüfung von elektrischen Geräten unter Leitung und Aufsicht einer befähigten Person. (Abschnitt 3.3)


ENDE

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