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Regelwerk, BGR / DGUV-R

DGUV Regel 113-009 - Herstellen von Reinigungs- und Pflegemitteln (BGR 215)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
[bisherige ZH 1/162]

(Ausgabe 04/2001)



Vorbemerkung

Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten z.B. aus

BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in Unfallverhütungsvorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie im Anhang zusammengestellt.

Für das Herstellen von Reinigungs- und Pflegemitteln wurde im Fachausschuss "Chemie" die vorliegende BG-Regel erarbeitet. Wesentlicher Bestandteil ist ein umfassender Katalog *, der Gefährdungen/Belastungen in dieser Branche mit den zugehörigen Schutzmaßnahmen auflistet. Dabei wird entsprechend dem in den Merkblättern der BG Chemie a 016 "Gefährdungsbeurteilung - Warum? Wer? Wie?" und a 017 "Gefährdungsbeurteilung - Prüflisten, Gefährdungs- und Belastungsfaktoren" aufgezeigten Ablauf vorgegangen. Den Tätigkeiten in den verschiedenen Arbeitsbereichen dieser Branche werden die relevanten Gefährdungen, geeignete Schutzmaßnahmen sowie Angaben zu Rechtsgrundlagen zugeordnet. Ihre besondere Praxisfreundlichkeit erhält die BG-Regel durch die Aufnahme erläuternder Fotos, Grafiken und Tabellen. Sie stellt damit für den Unternehmer und die Beschäftigten in der Reinigungs- und Pflegemittel herstellenden Industrie ein umfassendes Regelwerk für Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes dar.

1 Anwendungsbereich

Diese Regel findet Anwendung auf das Herstellen von Reinigungs- und Pflegemitteln für Gegenstände in Haushalt, Gewerbe und Industrie. Wesentliche Inhaltsstoffe sind z.B. Tenside, Laugen, Säuren, Salze, Komplexbildner, Parfüme, Wasser, organische Lösemittel, Pflegekomponenten, Farbstoffe und Konservierungsmittel.

Zu den Reinigungs- und Pflegemitteln gehören z.B. Produkte für das Säubern oder Schützen von Oberflächen aus Metall, Keramik, Glas, Holz, Kunststoff, Leder, also z.B. Mittel für

Die Regel weist auf Gefährdungen hin, die beim Umgang mit Stoffen, Zubereitungen, Erzeugnissen und technischen Einrichtungen auftreten können und beschreibt geeignete Schutzmaßnahmen. Da Reinigungs- und Pflegemittel für Haushalt, Gewerbe und Industrie in der Regel nicht die gleichen Wirksubstanzen enthalten, sind unterschiedliche Gefährdungen und Schutzmaßnahmen zu beachten.

Diese Regel findet keine Anwendung auf Körperpflegemittel und Waschmittel.

Die Regel behandelt nicht:

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

2.1 Brennbare Flüssigkeiten sind Stoffe mit Flammpunkt, die bei 35 °C weder fest noch salbenförmig sind, bei 50 °C einen Dampfdruck von 3 bar oder weniger haben und zu einer der nachstehenden Gefahrklassen gehören:

Gefahrklasse A:

Flüssigkeiten, die einen Flammpunkt nicht über 100 °C haben und hinsichtlich der Wasserlöslichkeit nicht die Eigenschaften der Gefahrklasse B aufweisen, und zwar

Gefahrklasse B:

Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °C, die sich bei 15 °C in Wasser lösen oder deren brennbare flüssige Bestandteile sich bei 15 °C in Wasser lösen.

Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse a III, die auf ihren Flammpunkt oder darüber erwärmt werden, stehen den brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse a I gleich.

2.2 Der Flammpunkt einer brennbaren Flüssigkeit ist die niedrigste Temperatur, bei der unter vorgeschriebenen Versuchsbedingungen eine Flüssigkeit brennbares Gas oder brennbaren Dampf in solcher Menge abgibt, dass bei Kontakt mit einer wirksamen Zündquelle sofort eine Flamme auftritt.

(DIN 1127-1; zur Bestimmung des Flammpunktes siehe TRbF 003)

2.3

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